Annahme eines Vertragsangebots durch Lieferung von Strom, Wasser und Fernwärme
BGB §§ 145, 433
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Annahme eines Vertragsangebots durch Lieferung von Strom, Wasser und Fernwärme; Versorgungsvertrag; Realofferte
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Versorgungsvertrag wird durch die Lieferung von Strom, Wasser und Fernwärme aufgrund eines vorherigen Antrags angenommen; die Übersendung von Vertragsbestätigung und Rechnungen an Dritte ändert daran nichts.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl., ein örtliches Energieversorgungsunternehmen, begehrt von der Bekl. Zahlung in Höhe von 59.973,60 € nebst Zinsen für die Belieferung der Gewerbeimmobilie Z.straße in N. mit Strom, Fernwärme und Wasser.
2 Die Bekl. ist eine Gesellschaft, die sich mit der Verwaltung, Vermietung und dem An- und Verkauf von Immobilien befasst. Mit Schreiben vom 7. April 2004 zeigte sie der Kl. unter Angabe der Kundennummer für das Grundstück Z.straße in N. die „formale Übernahme des Objekts zum 16. März 2004" an und teilte ihr mit, dass sie zu diesem Datum die Bewirtschaftung der Liegenschaft übernommen habe.
3 Die Kl. stellte für die in dem Zeitraum vom 17. März 2004 bis zum 14. Dezember 2005 an die Verbrauchsstelle Z.straße in N. erbrachten Strom-, Wasser- und Fernwärmelieferungen insgesamt 59.973,60 € in Rechnung. Die betreffenden Rechnungen sowie ein Schreiben vom 9. Dezember 2004, mit welchem sie den Vertragsabschluss zum 17. März 2004 bestätigte, sandte sie an die „V. D. B. V.", vertreten durch die Bekl., unter der von dieser im Schreiben vom 7. April 2004 angegebenen Postanschrift. Die Kl. hat angegeben, sie könne nicht mehr aufklären, weshalb sie die Rechnungen und das Vertragsbestätigungsschreiben an die V. D. B.V. statt an die Bekl. unmittelbar adressiert habe. Jedenfalls habe sie für den hier angegebenen Zeitraum über die Verbrauchsstelle Z.straße in N. mit keinem Dritten einen Vertrag abgeschlossen. Die Bekl. meint, mit ihr sei ein Versorgungsvertrag nicht zustande gekommen. Auch seien die Forderungen nicht fällig, weil die Kl. ihr bislang keine Rechnungen erteilt habe. Im Übrigen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl. hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Zahlungsbegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] 11 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Kl. mit der Bekl. einen Versorgungsvertrag über die Belieferung der Verbrauchsstelle Z.straße in N. mit Strom, Fernwärme und Wasser geschlossen. Das - auch vom Berufungsgericht insoweit zutreffend als solches gewürdigte - Angebot der Bekl. an die Kl. im Schreiben vom 7. April 2004 auf Abschluss eines Versorgungsvertrags ab dem 16. März 2004 für das streitgegenständliche Grundstück hat die Kl. konkludent durch Belieferung der Liegenschaft angenommen.
12 Anders als das Berufungsgericht meint, steht dem Zustandekommen eines Versorgungsvertrags mit der Bekl. nicht entgegen, dass die Kl. die Rechnungen und das Vertragsbestätigungsschreiben vom 9. Dezember 2004 (nach ihrem Vortrag versehentlich) an die V. D. B.V., vertreten durch die Bekl., gesandt hat. Die Belieferung mit Energie und Wasser im Anschluss an ihr Schreiben vom 7. April 2004 konnte die Bekl. redlicherweise nur so verstehen, dass ihr Antrag auf Versorgung der Liegenschaft von der Kl. angenommen worden war und es sich bei der Adressierung um eine offensichtliche Falschbezeichnung des Vertragspartners gehandelt hat. Einen Vertragsschluss mit der V. D. B.V., der Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bieten könnte (vgl. Senatsurteile vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, GE 2004, 852 = NJW-RR 2004, 928; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, GE 2009, 191 = NJW 2009, 913), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Er ergibt sich nicht schon daraus, dass die Kl. die Vertragsbestätigung vom 9. Dezember 2004 und die Rechnungen an die V. D. B.V. adressiert und dieser eine Kundennummer zugeteilt hat. Denn für einen Vertragsschluss hätte es einer - ausdrücklichen oder konkludenten - korrespondierenden Willenserklärung der V. D. B.V. bedurft, die weder festgestellt noch behauptet worden ist.
13 2. Die - der Höhe nach von der Bekl. bestrittenen - Zahlungsansprüche der Kl. sind fällig. Die Kl. hat spätestens mit der Klageerhebung klargestellt, dass die Rechnungen für die Bekl. bestimmt und nur versehentlich auf die V. D. B.V. ausgestellt worden sind.
14 3. Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB von drei Jahren hat für die im Jahr 2004 erfolgten Lieferungen am 1. Januar 2005, für die im Jahr 2005 erbrachten Lieferungen am 1. Januar 2006 begonnen und ist noch nicht abgelaufen, da die Verjährung im Februar 2007 durch Klageerhebung gehemmt worden ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
15 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Höhe der eingeklagten Ansprüche bedarf. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer dem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Strom, Gas, Wasser und Fernwärme entnimmt, schließt damit einen Kaufvertrag ab. Das gilt nicht, wenn ein Vertrag mit einem anderen abgeschlossen war (BGH, GE 2004, 882: Vertrag mit früherem Grundstückseigentümer; BGH, GE 2009, 191: Vertrag mit früherer Mieterin). Ansonsten schadet eine irrtümliche Rechnungsstellung des Versorgungsunternehmens nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte hat dem Versorgungsunternehmen schriftlich die Grundstücksübernahme angezeigt. Die Versorgungsleistungen wurden erbracht; die Bestätigung des Vertragsschlusses und die Rechnung schickte das Versorgungsunternehmen allerdings, wie sie vortrug, irrtümlich an eine juristische Person, vertreten durch die Beklagte. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Zahlungsklage ab. Die Revision war erfolgreich.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 1. Dezember 2010 verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass der schriftliche Antrag der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrages durch die erfolgte Lieferung angenommen worden sei. Dass Vertragsbestätigung und Rechnungen nicht an die Beklagte gerichtet gewesen seien, sei unerheblich. Bei der Adressierung habe es sich um eine offensichtliche Falschbezeichnung des Vertragspartners gehandelt, was die Beklagte auch habe erkennen können.