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Annäherungsverbot für Wohnungsnachbarn

AG Solingen37 F 20/2412.04.2024GE 2024, 600

Gewaltschutzgesetz § 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Durch einstweilige Anordnung des Familiengerichts kann zur Abwendung von Gewalt den Wohnungsnachbarn untersagt werden, sich einem Mitbewohner zu nähern.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Bei den Beteiligten des Verfahrens handelt es sich um Nachbarn.

Die Nachbarn befinden sich im Streit darüber, wie häufig die Fenster im Treppenhaus des Gebäudes, in welchem sich die Wohnungen der Beteiligten befinden, vom Antragsteller zum Lüften geöffnet werden dürfen. Die Wohnung des Antragstellers befindet sich in der Etage über der Wohnung der Antragsgegner. Das zu öffnende Fenster befindet sich vor der Wohnung der Antragsgegner.

Der Antragsteller behauptet, am Samstag, den 10.2.2024 habe sich der folgende Sachverhalt ereignet.

Der Antragsteller habe sich um ca. 16.45 Uhr im Treppenhaus vor der Wohnung der Antragsgegner befunden, um mit seinem Hund Gassi zu gehen. Dort habe er auf dem Weg die im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster öffnen wollen, welche sich gegenüber der Wohnung der Antragsgegner befinden. Hierzu habe er den Blumentopf der Antragsgegnerin, welcher auf der Fensterbank stand, kurzzeitig in die Hand genommen.

Die Antragsgegner seien in diesem Moment aus ihrer Wohnung gekommen und hätten angekündigt: „Wenn du Streit haben willst, dann kriegst du den.“ Sie hätten den Antragsteller lautstark mit Ausdrücken beleidigt wie: „Trottel, du armer kleiner Junge, du kleines Würstchen, du bist bescheuert ey, du siehst aus wie ein erwachsener Mann, aber du bist es nicht, ich hoffe, dass dein psychologischer Stand sich löst, du hast eine Neurose.“ Besonders oft habe die Antragsgegnerin den Antragssteller mit den Worten beleidigt: „Du bist psychisch krank.“

Währenddessen seien die Antragsgegner auf den Antragssteller zugegangen. Die Antragsgegnerin habe mit ihrer Faust und mit flacher Hand auf den Nacken-, Brust- und Schulterbereich des Antragstellers geschlagen. Der Antragsgegner habe ebenfalls mit seiner Faust und der flachen Hand auf den Nacken-, Brust- und Schulterbereich des Antragstellers geschlagen. Auch habe dieser dem Antragssteller gedroht, dass der Antragssteller „runterfliege“, falls er den Blumentopf noch einmal anfasse. Er würde ihm die Brille abnehmen und treten. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller die Faust ins Gesicht gehalten, schlug dort jedoch nicht zu. Der Antragsgegner habe gesagt: „Ich habe Corona, guck, hoffentlich habe ich Corona“, und den Antragssteller angerempelt. Der Antragsteller habe blaue Flecke von den Schlägen der Antragsgegner davongetragen.

Das Amtsgericht Solingen - Familiengericht - hat den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 13.2.2024 verboten, den Antragsteller zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, sich dem Antragsteller weniger als 20 m zu nähern, dem Antragsteller aufzulauern und mit dem Antragsteller - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder durch Dritte - Verbindung aufzunehmen sowie den Antragsgegnern aufgegeben, sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, sofort einen gebührenden Abstand herzustellen. […]

Die Antragsgegner behaupten, am 10.2.2024 habe zunächst der Antragsteller die Antragsgegnerin beleidigt mit den Worten: „… blöde Kuh, ich will lüften.“ Anschließend habe er versucht, die Antragsgegnerin zu 1) wegzudrängen. Der Antragsgegner zu 2) sei zwischenzeitlich aus der Wohnung getreten und habe versucht, schlichtend zwischen die Antragsgegnerin zu 1) und den Antragsteller zu gehen. Im Übrigen sei der Antragsteller von den Antragsgegnern weder beleidigt noch geschlagen worden. […]

II. Die Entscheidung beruht auf den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 1 GewSchG. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat. Gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 GewSchG gilt Abs. 1 entsprechend, wenn eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Gericht ist aufgrund der Aussage der Zeugin davon überzeugt, dass sowohl die Antragsgegnerin zu 1) als auch der Antragsgegner zu 2) den Antragsteller am 13.2.2024 mit der flachen Hand auf den Schulter-, Nacken-, und Brustbereich schlugen sowie dass der Antragsgegner zu 2) dem Antragsteller drohte, dass er ihm die Brille abnehme und ihn treten werde, als dieser erneut versuchte, die Fenster im Treppenhaus zu öffnen. Hierdurch haben die Antragsgegner vorsätzlich und widerrechtlich den Körper und die Gesundheit des Antragstellers verletzt sowie mit einer solchen weiteren Verletzung gedroht. Die Zeugin hat die Schilderung des Antragstellers im Wesentlichen bestätigt. Die Aussage war in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Auch auf Nachfrage konnte die Zeugin Details benennen, z. B., warum sie den Vorfall überhaupt beobachten konnte und weshalb sie erst nach Beendigung der Auseinandersetzung die Wohnung verließ. Zwar hat die Zeugin als Ehefrau des Antragstellers, die ebenfalls in der Immobilie lebt, auch ein eigenes Interesse an dem Ausgang des Verfahrens, insgesamt lässt dieser Umstand jedoch weder die Aussage der Zeugin noch die Zeugin selbst als unglaubhaft oder unglaubwürdig erscheinen. Der Umstand, dass der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten - nämlich das andauernde Lüften - den Hausfrieden erheblich stört und zur Eskalation der Situation maßgeblich beigetragen hat, lässt die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Antragsgegner nicht entfallen.

Die Anordnungen sind auch zur Abwendung weiterer Verletzungshandlungen erforderlich. Die Verletzungshandlung indiziert die Wiederholungsgefahr. Allerdings war das Abstandsgebot auf 2 m zu verringern. Die Beteiligten leben im selben Haus, so dass ein Abstand von 2 m (gemeint: 20 m, d. Red.) nicht eingehalten werden kann.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach dem Gewaltschutzgesetz kann das Familiengericht durch einstweilige Anordnung zur Abwendung von Gewalt den Wohnungsnachbarn untersagen, sich einem Mitbewohner zu nähern.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Wohnungsnachbarn streiten darüber, wie häufig die Fenster im Treppenhaus vom Antragsteller zum Lüften geöffnet werden dürfen. Als der Antragsteller das Treppenhausfenster vor der Wohnung der Antragsgegner öffnen wollte und dazu einen Blumentopf auf der Fensterbank hochhob, kam es zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung mit der Antragsgegnerin, zu der die jeweiligen Ehepartner hinzutraten. Der Antragsteller behauptete, er sei beleidigt und mehrfach geschlagen worden. Das Amtsgericht Solingen bestätigte die ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung zum Kontaktverbot.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Nach Vernehmung der Ehefrau des Antragstellers als Zeugin nahm das Gericht die Voraussetzungen des § 1 Gewaltschutzgesetz als erfüllt an. Die Antragsgegner hätten vorsätzlich den Körper und die Gesundheit des Antragstellers verletzt und mit weiteren Verletzungen gedroht. Dass der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten zur Eskalation der Situation maßgeblich beigetragen habe, ändere nichts an der Widerrechtlichkeit.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Anrufung des Familiengerichts hat für den Antragsteller Vorteile, weil in dem Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (OLG Hamburg FamRZ 2020, 1168). Die Vollstreckung eines Unterlassungsgebots richtet sich nach §§ 890 ff. ZPO (OLG Bremen NJW-RR 2007, 662: Ordnungsgeld, Ordnungshaft). Das Familiengericht mit der funktionalen Zuständigkeit des Richters besitzt eine Allzuständigkeit für Gewaltschutzsachen (BeckOK BGB, Hau/Poseck, 70. Edition, Stand: 1. Mai 2024, Rn. 46 zu § 1).

Einschränkend allerdings das OLG Brandenburg (NZM 2016, 869): Liegt im Streit um ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis und die aus ihm folgenden Ansprüche bei einer wertenden Betrachtung das Schwergewicht der tatsächlichen und rechtlichen Auseinandersetzungen nicht beim Schutz von Körper, Gesundheit und Freiheit des Gläubigers (§ 1 Abs. 1 GewSchG), so stehen ihm die Verfahrenserleichterungen des Gewaltschutzgesetzes nicht zu.