veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche

BVerwGBVerwG 7 C 63.0208.05.2003ZOV 2003, 334

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Buchst. a, § 30 a Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 2041, 2197, 2205

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche; Testamentsvollstrecker; Erbfall; Rechtsnachfolger; Geschädigter; redlicher Erwerb; ausländischer Staat

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die rechtzeitige Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch den Testamentsvollstrecker wirkt zugunsten der Erben auch dann, wenn der Erbfall bereits vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes eingetreten war und der vermögensrechtliche Anspruch deshalb unmittelbar in der Person des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Geschädigten entstanden ist.

2. Die Möglichkeit redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG gilt nicht für den Erwerb durch einen ausländischen Staat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. begehren die vermögensrechtliche Rückübertragung des Grundstücks F.-str. .../K.-str. ... in Berlin-Mitte.

Eigentümer des Grundstücks war seit August 1942 ... J. W. Er war ferner Inhaber eines Unternehmens, der J. W. KG mit Sitz in W. Daneben bestand eine Niederlassung in C., die J. W. Spinnerei.

Dieses Unternehmen (die J. W. Spinnerei in C.) wurde auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 64 enteignet. Mit Beschluß Nr. 486 vom 17. August 1950 entschied der Magistrat von Groß-Berlin, die in Groß-Berlin befindlichen Vermögensgegenstände von natürlichen oder juristischen Personen, deren Vermögen im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik enteignet worden sei, gälten auch in Groß-Berlin als enteignet. Auf der Grundlage dieses Beschlusses stellte der Magistrat durch Bescheid vom 10. Oktober 1950 fest, das Grundstück F.-str. .../Ecke K.-str. ... sei in Volkseigentum übergegangen. Nach Eintragung von Eigentum des Volkes im Grundbuch veräußerte die Rechtsträgerin das Grundstück an die Volksrepublik B., die Beigeladene. Diese nutzte das Grundstück bis zur Wiedervereinigung für ihre Handelsmission in der DDR.

Der frühere Eigentümer J. W. verstarb am 7. August 1954. Er wurde aufgrund Testaments von seinen beiden Kindern Dr. J. W. und M. M. als Vorerben je zur Hälfte beerbt. Als Nacherben waren die im Zeitpunkt des Nacherbfalles gesetzlich erbberechtigten Abkömmlinge des jeweiligen Vorerben eingesetzt. In dem Testament ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Zu Testamentsvollstreckern waren die Rechtsanwälte W. und W.-B. bestellt. Die Testamentsvollstreckung ist nach Angaben der Kl. im Jahre 1993 beendet worden. Die Vorerbin M. M. verstarb im Jahre 1976. Nach der (bestrittenen) Behauptung der Kl. sind an ihre Stelle der Kl. zu 2, ihr Sohn, sowie dessen Bruder A. M. als Nacherben getreten; dieser sei nach seinem Tod im Jahre 1984 von dem Kl. zu 2 beerbt worden. Der Vorerbe Dr. J. W. verstarb im Jahre 1990. An seine Stelle trat als Nacherbe sein Sohn, der Kl. zu 1.

Mit Schriftsatz vom 11. September 1990 meldete Rechtsanwalt W.-B. als Testamentsvollstrecker des verstorbenen Eigentümers J. W. Ansprüche auf Rückübertragung des streitigen Grundstücks an.

Unter dem 23. Dezember 1992 hatte die Conference on Jewish Material Claims against Germany (JCC) pauschal die Rückgabe aller Grundstücke beantragt, hinsichtlich derer ein Vermögensverlust nach § 1 Abs. 6 VermG eingetreten ist. Sie konkretisierte diese Anmeldung mit Schriftsatz vom 25. Juni 1993 auf das Betriebsvermögen einer E. GmbH Berlin mit Sitz in Berlin, F.-str. ...

Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zog das Verfahren gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 VermG an sich. Es teilte dem Testamentsvollstrecker im November 1997 als beabsichtigte Entscheidung mit, den Antrag abzulehnen. Daraufhin zeigten die Rechtsanwälte W. und Partner dem Landesamt an, daß sie die Kl. verträten.

Das Landesamt lehnte durch Bescheid vom 6. Januar 1998, der den Be-vollmächtigten der Kl. zugestellt wurde, den Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks mit der Begründung ab, das Grundstück sei auf be-satzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG).

Die Kl. haben Klage erhoben, mit der sie beantragt haben, den Bekl. zu verpflichten, das streitige Grundstück an die Erbengemeinschaft nach dem früheren Eigentümer ... J. W. sen. zurückzuübertragen. Zur Begründung haben sie geltend gemacht: Das streitige Grundstück sei nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch den Testamentsvollstrecker wirke zugunsten der Erben. Der Restitutionsanspruch sei eine Nachlaßforderung, die der Testamentsvollstrecker in seinem Namen für den Nachlaß und somit für den oder die Erben geltend machen könne. Jedenfalls müsse der Restitutionsanspruch so behandelt werden, als sei er ein Nachlaßgegenstand. Die Rechtsanwälte hatten die Anmeldung im übrigen auch im Auftrag der Erben (der Kl.) vorgenommen.

Der Bekl. hat seinen Bescheid vom 6. Januar 1998 aufgehoben, weil er den falschen Adressaten, nämlich den Kl., nicht aber dem antragstellenden Testamentsvollstrecker, zugestellt worden sei. Er hat geltend gemacht: Nur die Testamentsvollstrecker, nicht aber die Kl. hätten einen Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks gestellt. Die Testamentsvollstrecker hätten nicht unter Vorlage entsprechender Vollmachten erklärt, den Restitutionsanspruch zugleich im Namen und im Auftrag der Erben anzumelden. Die Erben seien während der Ausschlußfrist auch nicht benannt worden. Der Testamentsvollstrecker sei lediglich berechtigt, zum Nachlaß gehörende Rechte geltend zu machen. Der vermögensrechtliche Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks gehöre jedoch nicht zum Nachlaß.

Das Verwaltungsgericht hat die Republik B., vertreten durch deren Botschaft in Berlin, beigeladen. Der Beiladungsbeschluß ist der Botschaft mit Einschreiben gegen Rückschein zugestellt worden. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die fehlerhafte Zustellung des Beiladungsbeschlusses gerügt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil ab-gewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Kl. hätten den Anspruch auf Rückübertragung des streitigen Grundstücks nicht innerhalb der Aus-schlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG selbst angemeldet. Die An-meldung des Testamentsvollstreckers erstrecke sich nicht auf die Erben. Er sei lediglich berechtigt, zum Nachlaß gehörende Rechte geltend zu machen. Der vermögensrechtliche Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks gehöre jedoch nicht zum Nachlaß. Ansprüche nach dem Vermögensgesetz entstünden unmittelbar und originär in der Person des Rechtsnachfolgers des Geschädigten, wenn dieser - wie hier - bei In-krafttreten des Vermögensgesetzes nicht mehr gelebt habe. Aus § 2 a VermG ergebe sich nichts anderes. Die Vorschrift kläre nur die Frage, ob auch nach bereits erfolgter Auseinandersetzung die ehemaligen Mitglieder der Erbengemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft bildeten oder ob ihnen der vermögensrechtliche Anspruch in einer neu entstandenen Er-bengemeinschaft mit gesamthänderischer Bindung zustehe. Sei Berechtigter eine Erbengemeinschaft, setze eine fristgerechte Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche zudem zwingend voraus, daß mit ihr zumindest einer der gesamthänderisch verbundenen Berechtigten konkret bezeichnet werde. Diesen Anforderungen genüge eine Anmeldung nicht, die der Testamentsvollstrecker - wie hier - ohne weitere Hinweise vorgenommen habe. Die Anmeldung durch den Testamentsvollstrecker könne nicht dahin ausgelegt werden, daß sie zumindest auch für die Kl. als Erben abgegeben worden sei. Für eine solche Auslegung finde sich in dem Schreiben des Testamentsvollstreckers kein Anhaltspunkt.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl. ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Der Senat konnte über die Revision entscheiden, ohne zuvor die verfügungsberechtigte Republik B. gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO (erneut) beiladen zu müssen. Deren Beiladung durch das Verwaltungsgericht ist wirksam. Die Beigeladene kann sich nicht darauf berufen, daß sie in diesem Verfahren nicht durch ihre Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland vertreten werde und der Beiladungsbeschluß deshalb nicht ihrer Botschaft als ihrer Vertreterin hätte zugestellt werden dürfen. Die Beigeladene hatte sich schon im Verwaltungsverfahren um ihre Beteiligung bemüht. Nach den dabei eingereichten Schriftsätzen wurde sie in dieser Angelegenheit durch ihre Botschaft in Berlin vertreten. Hieran durfte das Verwaltungsgericht anknüpfen. Ob im übrigen Mängel der Zustellung vorliegen, ist unerheblich. Die Beigeladene hat den Beiladungsbeschluß tatsächlich erhalten. Mögliche Zustellungsfehler sind damit geheilt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO).

Die Revision der Kl. ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bun-desrecht. Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG angenommen, daß die Kl. den Anspruch auf Rückübertragung des streitigen Grundstücks nicht fristgerecht angemeldet haben. In der Sache des Kl. zu 1 kann der Senat auf der Grundlage der bisher getrof-fenen Feststellungen in der Sache selbst abschließend entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Weil die Beigeladene bereits in erster Instanz wirksam beigeladen war, steht einer Entscheidung in der Sache auch nicht deren Wunsch entgegen, zum Sachverhalt weiter vorzutragen (§ 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Hingegen bedarf es in der Sache des Kl. zu 2 weiterer tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob der Kl. zu 2 als Nacherbe des Geschädigten dessen Rechtsnachfolger und damit Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG ist; zur Klärung der bestrit-tenen und bisher nicht nachgewiesenen Erbenstellung ist der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Anspruch auf vermögensrechtliche Rückübertragung des streitigen Grundstücks scheitert nicht daran, daß die Kl. ihn nicht selbst innerhalb der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG bei der zuständigen Behörde angemeldet haben. Denn die fristgerechte Anmeldung des Anspruchs durch den Testamentsvollstrecker wirkt zugunsten der Kl. Der Testamentsvollstrecker ist kraft seines Amtes befugt, vermögensrechtliche Ansprüche anzumelden. Eine solche Anmeldung trifft in ihren Wirkungen unmittelbar die Erben. Ein ausdrückliches Auftreten im Namen der Erben ist dafür entbehrlich.

Der nach § 2197 BGB ernannte Testamentsvollstrecker ist zwar nicht (gesetzlicher) Vertreter des Erben. Er hat vielmehr die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amtes (BGH, Urteil vom 7. Juli 1982 - IVa ZR 36/81 - NJW 1982, 40). Infolge der Testamentsvollstreckung wird der Nachlaß zu einem Sondervermögen, das aber dadurch nicht selbst rechtsfähig wird. Er bleibt dem Erben als Rechtsträger zugeordnet. Der Testamentsvollstrecker ist sein Verwalter (§ 2205 Satz 1 BGB). Im Rahmen dieser Verwaltung nimmt der Testamentsvollstrecker die Rechte und Pflichten des Erben wahr. Seine Handlungen treffen in ihren Wirkungen den Erben als solchen (Edenhofer in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Einf. v. § 2197 Rn. 2).

Das Recht, den Nachlaß zu verwalten, umfaßt die Befugnis, Forderungen geltend zu machen, die zum Nachlaß gehören.

Der vermögensrechtliche Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks unterliegt der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker. Der Rückübertragungsanspruch gehört zum Nachlaß; er ist jedenfalls wie eine Nachlaßforderung zu behandeln.

Ist der Geschädigte erst nach dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes verstorben, war der Restitutionsanspruch schon in seiner Person entstanden und stand ihm im Zeitpunkt des Erbfalls bereits zu. In diesem Fall fällt der Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks ohne weiteres in seinen Nachlaß. War der Geschädigte - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes bereits verstorben, entsteht der Anspruch allerdings erstmals in der Person des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Geschädigten (Beschluß vom 7. September 1998 - BVerwG 8 B 118.98 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 40 = ZOV 1999, 57). Die vom Vermögensgesetz erfaßten Enteignungsmaßnahmen sind dinglich wirksam. Der zurückbegehrte Vermögenswert ist mit der schädigenden Maßnahme aus dem Vermögen des Geschädigten ausgeschieden. Der entzogene Vermögensgegenstand gehörte deshalb in Erbfällen vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes weder bei gesetzlicher noch bei testamentarischer Erbfolge dem Nachlaß an. Das gleiche gilt bei derartigen Erbfällen für den Restitutionsanspruch (ebenso für Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz: Urteil vom 14. März 1963 - BVerwG III C 101.60 - NJW 1963, 1266). Dennoch ist auch in diesem Fall der Restitutionsanspruch mit seinem Entstehen wie eine Nachlaßforderung zu behandeln. Auf ihn sind erbrechtliche Regelungen entsprechend anzuwenden, soweit dem nicht Besonderheiten des Vermögensrechts entgegenstehen.

Die Behandlung des Restitutionsanspruchs als Nachlaßforderung entspricht dem Gedanken der Wiedergutmachung, der auch Grundlage da-für ist, daß das Vermögensgesetz die Erben des Geschädigten als Berechtigte anerkennt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG). Mit dem Begriff des "Rechts-nachfolgers" sind in dieser Vorschrift Nachfolgetatbestände angesprochen, die bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 eingetreten sind, namentlich die Rechtsnachfolge im Wege des Erbgangs. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, daß der Ver-mögenswert mit dem Erbfall ebenso wie die übrigen zum Nachlaß gehö-rigen Gegenstände auf den gesetzlich oder testamentarisch bestimmten Erben übergegangen wäre (vgl. § 1922 BGB, § 363 Abs. 1, § 399 Abs. 1 ZGB), wenn er nicht dem Geschädigten durch Unrechtsmaßnahmen i. S. d. § 1 VermG entzogen worden wäre. Wegen dieses hypothetischen Vermögensübergangs setzt sich auch die Unrechtslage, die durch den Vermögensentzug geschaffen worden und nach dem Vermögensgesetz wiedergutzumachen ist, in der Person des Erben fort, der darum vom Ge-setzgeber ebenfalls für anspruchsberechtigt erklärt worden ist (Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 = ZOV 1996, 440). Das Vermögensgesetz stellt die Erben des Ge-schädigten damit so, als hätten sie den Restitutionsanspruch von ihm ge-erbt. Mit Rücksicht auf ihre Stellung als Erben wird wirtschaftlich gese-hen der Nachlaß um etwas ergänzt, das strikt erbrechtlich betrachtet an sich nicht dazugehörte. Damit wird aber nur die zeitliche Lücke geschlossen, die zwischen dem Tod des Geschädigten als des Erblassers und der Entstehung des Anspruchs klafft (OLG Köln, Urteil vom 8. November 2001 - 12 U 111/01 - VIZ 2002, 155 [156]). Aus diesem Grund wird auch in der Rechtsprechung der Zivilgerichte auf den Restitutionsanspruch die erbrechtliche Vorschrift des § 2041 Satz 1 BGB entsprechend angewandt und der Restitutionsanspruch als Ersatz für das entzogene Grundstück, das sonst in den Nachlaß gefallen wäre, wie eine Nachlaßforderung be-handelt (BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 205/92 - BGHZ 123, 76 [79]; BayObLG, Beschluß vom 29. Juni 1995 - 3 Z BR 137/95 - VIZ 1995, 723; OLG Köln, Urteil vom 8. November 2001 - 12 U 111/01 - VIZ 2002, 155 [156]).

Das Vermögensgesetz setzt in § 2 a VermG selbst voraus, daß der Restitutionsanspruch dem Nachlaß des Geschädigten zuzurechnen ist. Mit § 2 a Abs. 1 Satz 1 VermG hat der Gesetzgeber die bis dahin umstrittene Frage klären wollen, ob bei mehreren Erben als Rechtsnachfolgern des Geschädigten diesen der Anspruch auf Rückübertragung des entzogenen Vermögenswerts zur gesamten Hand zusteht oder ob jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft einen eigenen Anspruch in Höhe des Miterbenanteils geltend machen kann. Gehört der Restitutionsanspruch nicht zum Nachlaß des Geschädigten, liegt die Annahme einer erbrechtlich begründeten Bindung der Erben als Rechtsnachfolger an sich fern. Der Gesetzgeber hat jedoch anders entschieden. Er hat die streitig gewesene Frage dahin beantwortet, daß der Restitutionsanspruch den Erben in gesamthänderischer Verbundenheit, also der Erbengemeinschaft als solcher zusteht. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, daß es sich hierbei um die frühere, bei dem Erbfall entstandene Erbengemeinschaft handelt, nicht aber um eine Erbengemeinschaft, die kraft des Vermögensgesetzes neu entstanden ist (Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz, BTDrucks. 12/5553, S. 202).

Hatte sich die ursprüngliche Erbengemeinschaft vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes bereits auseinandergesetzt und damit an sich aufgelöst, wird die bereits erfolgte Erbauseinandersetzung über den Nachlaß des Geschädigten als gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung fingiert (§ 2 a Abs. 2 VermG). Mit dieser Fiktion fordert die Vor-schrift eine nachfolgende Erbauseinandersetzung über den nunmehr in der Person der Erben neu entstandenen Rückübertragungsanspruch bzw. über den zurückübertragenen Vermögenswert. Eine nachgezogene Erbauseinandersetzung setzt aber voraus, daß dieser Anspruch und der zu-rückübertragene Vermögenswert zum auseinanderzusetzenden Nachlaß des Geschädigten gehören. Wird von § 2 a Abs. 2 VermG eine erbrechtli-che Auseinandersetzung über den Restitutionsanspruch verlangt, ist da-mit auch eine Zuständigkeit des Testamentsvollstreckers für diese Forderung gegeben (so Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG § 2 Rn. 12 a). Denn seine Aufgabe ist die Auseinandersetzung des Nachlasses und dessen Verwaltung bis zum Abschluß der Auseinandersetzung.

Hat der Testamentsvollstrecker den vermögensrechtlichen Anspruch angemeldet, wirkt seine Anmeldung auch dann zugunsten der Erben, wenn er sich bei seiner Anmeldung - wie hier - damit begnügt hat, auf seine Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des Geschädigten hinzuweisen. Zwar muß grundsätzlich bei der Anmeldung eines vermögensrechtlichen Anspruchs die Person des Berechtigten oder - bei einer Erbengemeinschaft - wenigstens eines der gesamthänderisch gebundenen Beteiligten bezeichnet werden (Beschluß vom 10. März 1997 - BVerwG 7 B 39.97 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 3 = ZOV 1997, 201). Dadurch soll ausgeschlossen werden, daß sich noch nach Ablauf der Frist weitere Personen als Berechtigte melden können. Dies betrifft Anmeldungen durch einen vollmachtlosen Vertreter. Meldet der Testamentsvollstrecker Ansprüche nach dem Vermögensgesetz an, bleibt die Person des Berechtigten nicht in derselben Weise offen und besteht die Möglichkeit weiterer Anmeldungen nicht. Die Anmeldung wirkt zugunsten der legitimierten Erben des Geschädigten.

Danach wirkt hier die Anmeldung des Testamentsvollstreckers Rechtsanwalt W.-B. zugunsten der Erben des Geschädigten J. W. Er war zwar nicht allein zum Testamentsvollstrecker bestellt, sondern nur zusammen mit Rechtsanwalt W. Nach § 2224 Abs. 2 BGB ist jedoch jeder Testamentsvollstrecker berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstandes notwendig sind. Zu diesen Maßregeln gehört die Anmeldung des fristgebundenen vermögensrechtlichen Anspruchs.

Da der vermögensrechtliche Anspruch in die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers fällt, kommt es nicht mehr darauf an, ob Rechtsanwalt W.-B. die Anmeldung zugleich als (rechtsgeschäftlicher) Bevollmächtigter der Erben abgegeben hat, wie die Kl. geltend gemacht haben. Der Senat braucht deshalb nicht auf die Rügen einzugehen, mit denen die Kl. die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts angreifen.

Die Klage des Kl. zu 1 ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts auch im übrigen begründet. Über sie kann der Senat abschließend entscheiden, auch wenn die Sache wegen der Klage des Kl. zu 2 an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden muß. Jeder Miterbe hat einen eigenen Anspruch auf Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes an die Erbengemeinschaft. Die Ansprüche bestehen unabhängig voneinander.

Der Kl. zu 1 ist Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Er ist unbestritten Miterbe nach dem geschädigten früheren Eigentümer J. W.

Das zurückverlangte Grundstück war von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen. Es ist Gegenstand einer entschädigungslosen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG gewesen. Diese Enteignung beruhte auf dem Beschluß Nr. 486 vom 17. August 1950 des Magistrats von Groß-Berlin. Eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG lag darin nicht. Zwar ist die J. W. KG Spinnerei in C. auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 64 enteignet worden. Diese Enteignung erfaßte aber nicht das in Berlin belegene Grundstück. Zum einen stand es nicht im Eigentum der Kommanditgesellschaft, sondern im Eigentum des Unternehmers J. W. Zum anderen erstreckte sich die durch SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigte Enteignung eines Unternehmens nicht auf dessen Vermögen, das im sowjetischen Sektor von Berlin belegen war. Die auf den Beschluß Nr. 486 vom 17. August 1950 des Magistrats von Groß-Berlin zurückgehenden Enteignungen im Ostteil Berlins können nur dann noch auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, wenn ein die Gründung der DDR überdauernder Auftrag der sowjetischen Besatzungsmacht zur Enteignung des betroffenen Vermögenswertes festgestellt werden kann (Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - BVerwGE 101, 201 = ZOV 1996, 302). Hierfür ist im konkreten Fall nichts ersichtlich, ohne daß weitere bisher nicht ausgeschöpfte Möglichkeiten der Sachaufklärung erkennbar sind.

Die Rückübertragung des Grundstücks ist nicht durch redlichen Erwerb der Beigeladenen nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen. Nur der red-liche Erwerb durch eine natürliche Person, eine Religionsgemeinschaft oder eine gemeinnützige Stiftung schließt die Rückübertragung aus. Hierzu gehört die Beigeladene als ausländischer Staat nicht. Dem Zweck der Vorschrift steht entgegen, sie auf ausländische Staaten auszudehnen.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 38.93 - BVerwGE 97, 24 [27 ff.] = ZOV 1995, 46 im einzelnen ausgeführt hat, gehen die Vorschriften des Vermögensgesetzes über den redlichen Erwerb auf Nr. 3 Buchst. b der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 zu-rück. Der Beschränkung des hiernach vorgesehenen sozialverträglichen Ausgleichs auf "Bürger" der DDR liegen zwei Erwägungen zugrunde, die in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Zum einen zielt der Schutz des redlichen Erwerbs vorrangig auf das "persönliche" Eigentum, das im Gegensatz zum sozialistischen Eigentum dem Privateigentum nach dem Rechtsverständnis der Bundesrepublik Deutschland entsprach. Zum an-deren soll er den Erwerber davor bewahren, durch die Rückgabe rechtsstaatswidrig entzogener Grundstücke oder Gebäude eine wesentliche Le-bensgrundlage zu verlieren, und einer unter menschlichen und sozialen Gesichtspunkten schwierigen Konfliktsituation Rechnung tragen. Jedenfalls dieser letztgenannte Grund trifft auf ausländische Staaten nicht zu und rechtfertigt deren Ausschluß von der Möglichkeit redlichen Er-werbs. Die Rückübertragung des Grundstücks ist nicht nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Die Beigeladene mag das von ihr erworbene Grundstück mit erheblichem baulichem Aufwand von einem Wohn- und Geschäftshaus in ein Gebäude umgebaut haben, das Zwecken ihrer Auslandsvertretung diente. An einer solchen Nutzung mag ein öffentliches Interesse bestehen. Die Rückübertragung ist aber nur ausgeschlossen, wenn die geänderte Nutzung auch gegenwärtig weiter ausgeübt wird. Das ist hier schon nach dem eigenen Vortrag der Beigeladenen nicht mehr der Fall, weil das Gebäude wieder als Geschäftshaus an eine Bank vermietet ist.

Die Berechtigtenstellung des Kl. wird nicht durch die zeitlich frühere Schädigung eines anderen Antragstellers ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 VermG). Zwar hat die JCC einen Anspruch angemeldet, dieser bezieht sich aber nicht auf denselben Vermögenswert. Ihre Anmeldung bezieht sich auf das Betriebsvermögen einer E. GmbH Berlin mit Sitz in Berlin, F.-str. ..., erstreckt sich aber nicht auf das streitige Grundstück. Diese Gesellschaft ist ausweislich der Grundbuchauszüge zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des streitigen Grundstücks gewesen, namentlich nicht in der Zeit, die für eine Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG in Betracht kommt. Sie mag in dem Geschäftshaus F.-Str. ... ihren Sitz in angemieteten Räumen gehabt haben.