veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs

BVerwGBVerwG 8 B 77.0027.03.2000ZOV 2001, 48

VermG § 30

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs; Restitutionsanspruchsanmeldung; Grundstücksbezeichnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist bei der Anmeldung eines Restitutionsanpruchs ein Grundstück nach Straße und Hausnummer bezeichnet worden, mag dies regelmäßig zu einer hinreichenden Identifizierung des angemeldeten Vermögenswertes ausreichen und deswegen eine Auswechslung oder Erstreckung auf weitere Grundstücke nach Fristablauf ausschließen. Aus zusätzlichen Angaben kann sich aber ein Widerspruch ergeben, der im Wege der Auslegung dahingehend aufgeklärt werden kann, daß die Bezeichnung z. B. der Hausnummer fehlerhaft war, ohne daß sich an der Identität des mit der Anmeldung gemeinten Vermögenswertes etwas ändert. (nichtamtlicher Leitsatz)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits hinreichend geklärt, daß ein Antrag - um fristwahrend zu wirken - das Grundstück oder die Grundstücke, auf die sich das Restitutionsbegehren bezieht, so genau bezeichnen muß, daß zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Anspruchsteller begehrt (vgl. Beschluß vom 22. April 1999 - BVerwG 8 B 81.99 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 8 S. 1 unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 20. Januar 1999 - BVerwG 8 B 160.98 - und vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 B 6.98 - beide n. v.). Ob dagegen ein Antrag in diesem Sinne eindeutig ist, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern betrifft die Auslegung des Antrags im Einzelfall. So hat es der Senat als Frage des Einzelfalles angesehen, ob ein Antrag, der zwei Grundstücke konkret bezeichnete, als abschließende Aufzählung anzusehen war, oder ob bestimmte Umstände des Einzelfalles bei der Antragstellung die Auslegung rechtfertigten, daß weitere Grundstücke angemeldet werden sollten (vgl. Beschluß vom 20. Januar 1999 - BVerwG 8 B 160.98 - n. v.). Auch in einer Reihe weiterer Beschlüsse hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß die Auslegung der Anmeldung in dem einen oder anderen Sinne jeweils eine Frage des Einzelfalles ist, die die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 B 6.98 -, vom 29. Januar 1999 - BVerwG 7 B 302.98 -, und vom 17. Juni 1999 - BVerwG 8 B 140.99 - jeweils n. v.).

Dies gilt entgegen der Ansicht der Beschwerde auch dann, wenn bei der Anmeldung ein Grundstück nach Straße und Hausnummer bezeichnet wurde. Zwar mag dies regelmäßig zu einer hinreichenden Identifizierung des angemeldeten Vermögenswertes ausreichen und eine spätere Auswechslung oder Erstreckung auf weitere Grundstücke ausschließen. Andererseits kann sich aber aus zusätzlichen Angaben - hier: Name des Alteigentümers - durchaus ein Widerspruch ergeben, der im Wege der Auslegung dahingehend aufgeklärt werden kann, daß die Bezeichnung z. B. der Hausnummer fehlerhaft war, ohne daß sich an der Identität des mit der Anmeldung gemeinten Vermögenswertes etwas änderte.

2. pp.