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Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs

VG Chemnitz7 K 1865/9620.11.1998ZOV 1999, 465

VermG § 1 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs; Restitutionsanspruch; Anmeldefrist; Vertreter; Genehmigung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Anmelder eines Rückübertragungsanspruchs muß spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldefrist eine Berechtigtenstellung erworben haben.

2. Die Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs durch einen vollmachtlosen Vertreter kann nach Ablauf der Anmeldefrist durch den Vertretenen nicht mit heilender Wirkung im Hinblick auf die anspruchsausschließende Wirkung des Fristablaufs genehmigt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. wendet sich gegen einen Bescheid des Bekl., mit dem ein Antrag auf Rückübertragung des hälftigen Bruchteilseigentums an dem Grundstück abgelehnt worden ist.

Ursprünglicher Eigentümer des streitbefangenen Grundstückes waren je zur Hälfte Herr ..., wobei Eigentümer dessen Bruchteils mittlerweile der Beigeladene zu 2) ist, und Herr ... Letzterer verzichtete am 8. April 1975 vor dem Notar des Staatlichen Notariats Auerbach auf seinen Miteigentumsanteil an dem o. g. Grundstück. Dieser Eigentumsanteil wurde in Eigentum des Volkes überführt. Herr ..., der 1977 verstarb, wurde ausweislich des am 29. April 1977 eröffneten Testaments von Frau ... allein beerbt. Diese, die am 11. Januar 1979 verstarb, wurde gemäß Erbschein des Staatlichen Notariats Auerbach vom 13. Juli 1979 von Frau ... zu einem Viertel beerbt. Der Kl. selbst ist in dem Erbschein nicht als Angehöriger der Erbengemeinschaft nach Frau ... aufgeführt. Mit notariellem Vertrag vom 3. Juli 1996 wurde eine Schenkung der Erbschaft von Frau ... an den Kl. vereinbart. Mit am 30. Dezember 1992 beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in Auerbach eingegangenem Schreiben stellte der Kl. folgenden Antrag:

"Hiermit beantrage ich als voraussichtlicher Miterbe die Rückübereignung des Wohn- und Geschäftshauses, F."

Mit Bescheid vom 2.11.1995 lehnte das Landratsamt A., Amt zur Re-gelung offener Vermögensfragen, den Antrag auf Rückübertragung ab. Nach erfolglosem Widerspruchverfahren hat der Kl. Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nicht begründet.

Den auf § 1 Abs. 2 VermG gestützten Rückübertragungsantrag kann der Kl. nicht erfolgreich geltend machen, da er jedenfalls im Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldefrist am 31.12.1992 (§ 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG) nicht Berechtigter war.

Soweit der Kl. geltend macht, aufgrund eines "mündlichen Vermächtnisses" einen erbrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft nach Frau ... zu haben, kann er hieraus nicht erfolgreich eine Rechtsnachfolgestellung herleiten. Rechtsnachfolger ist, wer kraft Gesetzes, kraft Rechtsgeschäft oder kraft Hoheitsakts hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft an dem betreffenden Vermögenswert entweder durch Universal- oder durch Singularsukzession an die Stelle des von dem Vermögensverlust Betroffenen eingetreten ist. Ein derartiger rechtswirksamer Eintritt des Kl. in die Rechtsstellung des von dem Vermögensverlust betroffenen Herrn ... ist nicht erkennbar. Unberührt von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Rechtsstellung eines Vermächtnisnehmers überhaupt geeignet sein kann, dem Betroffenen eine Berechtigtenstellung im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG zu vermitteln (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, § 2 VermG, Rdnrn. 12 c ff.), wäre für den Erwerb einer derartigen Rechtsstellung nach den erbrechtlichen Vorschriften der ehemaligen DDR, von hier nicht gegebenen Notfällen abgesehen, in jedem Falle eine schriftliche testamentarische oder notarielle testamentarische Regelung erforderlich gewesen (§ 383 ZGB). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch, wie vom Kl. selber vorgetragen, nicht gegeben. Soweit der Kl. seine Berechtigtenstellung aus dem notariellen Erbschaftsschenkungsvertrag vom 3.7.1996 herzuleiten versucht, vermag dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Erbschaftsschenkung nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich geeignet ist, dem Erbschaftserwerber überhaupt eine Berechtigtenstellung i. S. v. § 2 Abs. 1 VermG zu vermitteln. In jedem Falle muß der Anmelder eine solche Erbschaftsstellung spätestens mit Ablauf der Anmeldefrist nach § 30 a VermG, die hier am 31.12.1992 erfolgt ist, erworben haben. Der Antrag eines Nichtberechtigten hat keine fristwahrende Wirkung, auch wenn dieser später eine zivilrechtliche Rechtsstellung erworben hat, die als solche (möglicherweise) geeignet ist, dem Anmelder die Berechtigtenstellung zu vermitteln (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 12.1.1995 - 5 A 680/94, RAnB 1995, 134). Die Notwendigkeit des Vorliegens der Berechtigung spätestens im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Anmeldefrist folgt aus deren Rechtscharakter als materiellrechtlich wirkender Ausschlußfrist (vgl. BVerwG, VIZ 1996, 390 = ZOV 1996, 292). Dieser Rechtscharakter einer materiell rechtlichen Ausschlußfrist ergibt sich aus Sinn und Zweck der Anmeldefrist. Die Belastungen mit angemeldeten Rückübertragungsansprüchen beeinträchtigt wegen der damit verbundenen Verfügungssperre in hohem Maße die Verkehrsfähigkeit des betreffenden Vermögenswert, dies insbesondere im Bereich der Immobilien. Verfügungsberechtigte und potentielle Erwerber sind deshalb darauf verwiesen, zu dessen Überwindung ein zeitaufwendiges und nicht risikofreies Investitionsvorrangverfahren durchzuführen oder den bestandskräftigen Abschluß des Rückübertragungsverfahrens abzuwarten. Die Regelung des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG will deshalb im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den östlichen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeiführen. Der Verfügungsberechtigte soll Gewißheit erhalten, daß sein Vermögenswert nach Ablauf der Anmeldefrist, hier am 31.12.1992, nicht mehr den Einschränkungen des

m Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den östlichen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeiführen. Der Verfügungsberechtigte soll Gewißheit erhalten, daß sein Vermögenswert nach Ablauf der Anmeldefrist, hier am 31.12.1992, nicht mehr den Einschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG unterliegt, oder daß jedenfalls neben den bis dahin angemeldeten keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden dürfen, da jede zusätzliche Anmeldung dazu beitragen kann, die Klärung der vermögensrechtlichen Situation zu verzögern. Diese angestrebte Gewißheit kann aber nur erreicht werden, wenn eine nicht fristgerechte Anmeldung zum endgültigen Verlust der vermögensrechtlichen Anspruchsberechtigung führt (vgl. BVerwG a.a.O.). Ebensowenig kann aus diesem Grund ein materiell-rechtlicher Schwebezustand hingenommen werden, der durch die Ungewißheit über die zukünftige zivilrechtliche Rechtsstellung des Anmelders gekennzeichnet ist. Zwar ist hier die Anmeldung selbst noch vor dem Ablauf der Anmeldefrist am 31.12.1992 erfolgt. Es wäre jedoch mit dem vom Gesetz als schutzwürdig anerkannten Interessen des Verfügungsberechtigten an einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit unvereinbar, wenn ein im Zeitpunkt des Ablaufes der Anmeldefrist noch nicht berechtigter Anmelder nach Ablauf dieser Frist seine Berechtigtenstellung mit heilender Wirkung erlangen könnte mit der Folge, daß wegen des dann zusätzlich entstehenden Ermittlungsaufwands der Abschluß des Rückübertragungsverfahrens verzögert werden würde und dadurch der Verfügungsberechtigte wie auch der Miteigentümer, was gerade im vorliegenden Fall besonders deutlich wird, von der Vornahme dringend gebotener Investitions- bzw. Sanierungsmaßnahmen abgehalten wird. Hieran vermag auch die zwischen dem Kl. und der erbberechtigten Frau R. vereinbarte Rückwirkung der Erbschaftsschenkung auf den 11.1.1979 nichts zu ändern. Maßgeblich ist insoweit allein der Sinn und Zweck der vermögensrechtlichen Fristenregelung des § 30 a VermG, der Schaffung alsbaldiger Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, der eine rechtliche Tolerierung von Schwebezuständen ausschließt. Da insoweit der Kl. nicht rechtzeitig die Berechtigtenstellung erlangt hat, sind die Voraussetzungen für eine Rückübertragung des Bruchteilseigentums an dem streitbefangenen Grundstück nicht gegeben. Ebensowenig vermag die Klage nach der sogenannten "Nachsichtrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, VIZ 1996, 390) zu einer verspäteten Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs Erfolg zu haben. Nach dieser ist die Versäumung der Anmeldefrist ausnahmsweise dann unbeachtlich, wenn sie, abgesehen von dem hier ohnehin nicht gegebenen Fall des Vorliegens höherer Gewalt, erstens auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt würde. Vorliegend ist bereits die erste genannte Voraussetzung nicht gegeben. Vor dem Hintergrund, daß der Kl. die Anmeldefrist des § 30 a VermG, die am 31.12.1992 abgelaufen ist, aufgrund seiner erst auf den 28.12.1992 datierten und am 30.12.1992 erfolgten Anmeldung nahezu bis zum äußersten ausgeschöpft hat, ist nicht erkennbar, daß für eine spätere erneute Anmeldungserklärung, die etwa in späteren an die

ng nicht gegeben. Vor dem Hintergrund, daß der Kl. die Anmeldefrist des § 30 a VermG, die am 31.12.1992 abgelaufen ist, aufgrund seiner erst auf den 28.12.1992 datierten und am 30.12.1992 erfolgten Anmeldung nahezu bis zum äußersten ausgeschöpft hat, ist nicht erkennbar, daß für eine spätere erneute Anmeldungserklärung, die etwa in späteren an die Behörden gerichteten Schreiben zu sehen sein könnte, in irgendeiner Form staatliches Fehlverhalten verantwortlich sein könnte. Der Umstand, daß der Kl. erst nach Ablauf der Anmeldefrist die Erbin Frau R. aufgefunden und erst dann mit ihr den Erbteilschenkungsvertrag abschließen konnte, beruht nicht auf staatlichem Fehlverhalten. Nach all dem sind im Falle des Kl. die Voraussetzungen für eine nach § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG rechtzeitige Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs für sich selbst nicht gegeben. Ebensowenig liegt, wie von der Ausgangsbehörde angenommen, eine Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs zugunsten der Erbengemeinschaft vor, deren Rechte der Kl. dann (möglicherweise) als deren durch die Erbschaftsschenkung gewordenes Mitglied (vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 398) für diese geltend machen könnte. Hiergegen spricht der eindeutige Wortlaut der durch den Kl. vorgenommenen Anmeldungserklärung, in der es wörtlich heißt: "Hiermit beantrage ich als voraussichtlicher Miterbe die Rückübertragung des Wohn- und Geschäftshauses und des Wohnhauses". Dieser Erklärung ist nicht zu entnehmen, daß der Kl. beabsichtigt hat, eine Anmeldung als Vertreter ohne Vertretungsmacht für einen nicht bezeichneten, damals ihm unbekannten Vertretenen vorzunehmen. Aber auch die entgegengesetzte Auslegung dieser Willenserklärung würde zu keinem anderen Ergebnis führen, da jedenfalls spätestens bis zum Ablauf der Anmeldefrist die erbberechtigte Frau R. als Vertretene die Anmeldungserklärung hätte genehmigen müssen. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Ebel, VIZ 1996, 553) ist eine rückwirkende Genehmigung eines solchen Vertretungsgeschäfts in analoger Anwendung von § 177 BGB durch die Fristenregelung des § 30 a VermG ausgeschlossen. Wie dargelegt, gestaltet die Anmeldung des Rückübertragungsrechts unmittelbar das Rückübertragungsrechtsverhältnis zwischen dem Anmelder und dem Behördenträger mit Wirkungen zu Lasten des Verfügungsberechtigten. Gestaltungsrechte müssen aber die Rechtslage eindeutig klären; sie vertragen keine Bedingung und damit keinen länger anhaltenden Schwebezustand (vgl. BGHZ 32, 375 [382 f.]). Gerade ein derartiger, dem Sinn und Zweck der alsbaldigen Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit widersprechender Schwebezustand würde jedoch bestehen, wenn die Anmeldung eines Rückübertragungsanspruches durch einen vollmachtlosen Vertreter auch noch nach Ablauf der Anmeldefrist durch einen - hier im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht einmal bekannten - Vertretenen in analoger Anwendung von § 177 BGB rückwirkend genehmigt werden könnte. Da die erbberechtigte Frau R. im Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldefrist am 31.12.1992 in dieser Rechtsstellung dem Kl. überhaupt noch nicht bekannt war und bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigungserklärung abgegeben hat, vermag daher die Klage auch bei Auslegung der Anmeldungserklärung des Kl. vom 30.12.1992 dahingehend, daß dieser in fremdem Namen handeln wollte, keinen Erfolg zu haben.