Anmeldung durch gerichtlich bestellten Nachtragsliquidator
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 6 Abs. 1 a Satz 2, Abs. 6 a Satz 1, § 7 a Abs. 3 b Satz 2, § 30 a; AktG § 273 Abs. 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anmeldung durch gerichtlich bestellten Nachtragsliquidator; Restitutionsantrag; Unternehmensträger mit Sitz in West-Berlin; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Staatsbeteiligung; besatzungshoheitliche Enteignung; Zurechenbarkeit; Vollzugsauftrag; wiedergutmachungsrechtliche Unwürdigkeit
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Den Anspruch auf Rückübertragung von Vermögen eines nicht schädigungsbedingt untergegangenen Unternehmensträgers mit Sitz in West-Berlin kann der gerichtlich bestellte Nachtragsliquidator anmelden (Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 19. September 2002 - BVerwG 7 C 21.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 51).
Die Rückübertragung eines Grundstücks ist nicht allein deswegen ganz oder teilweise ausgeschlossen, weil es einer Gesellschaft privaten Rechts gehört hat, an der der Staat mittelbar beteiligt war.
Nach Ende der Besatzungszeit vorgenommene Enteignungen können der Besatzungsmacht nur dann zugerechnet werden, wenn deren Verantwortungsübernahme für die Enteignungsaktion anhand eines konkreten Vollzugsauftrags feststellbar ist.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, die Restitutionsberechtigung unter Hinweis auf eine wiedergutmachungsrechtliche Unwürdigkeit zu versagen. Dem Gesetz einen solchen Ausschlußgrund im Wege der Rechtsfortbildung zu unterlegen, ist den Gerichten durch die rechtsstaatliche Funktion des Gesetzes verwehrt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. beansprucht Auskehr des Erlöses bzw. des Verkehrswerts aus der investiven Veräußerung eines Grundstücks in Berlin-Mitte, das sie im März 1940 erworben hatte. Das Unternehmen der 1923 gegründeten Kl. war das Vertriebsorgan der Mitglieder des Oberschlesischen Steinkohlen-Syndikats, sein Sitz war in G. (Oberschlesien). Nach dem Stand vom 15. Januar 1942 betrug das Stammkapital der Kl. 620.500 RM. Davon hielten die Bergwerksverwaltung Oberschlesien GmbH, deren Alleingesellschafterin die Reichswerke AG für Berg- und Hüttenbetriebe "Hermann Göring" mit dem Deutschen Reich als Alleinaktionär war, Geschäftsanteile in Höhe von 142.000 RM (22,88 %) und die Preußische Bergwerks- und Hütten AG mit der damals in staatlichem Eigentum stehenden VEBA als Alleinaktionärin Geschäftsanteile in Höhe von 7.500 RM (12,65 %). Im November 1945 bestellte der Magistrat der Stadt Berlin - Abteilung für Wirtschaft - einen der Geschäftsführer der Kl., Herrn W. M., zum behördlichen Treuhänder der Gesellschaft. Im Juni 1948 beschloß die Gesellschafterversammlung die Auflösung der Gesellschaft und verlegte deren Geschäftssitz nach Berlin-Charlottenburg, wo bereits seit Kriegsende eine Außenstelle geführt wurde; die Gesellschaft wurde nach Schluß der Abwicklung Ende 1968 im Handelsregister gelöscht. Das kriegsbedingt zerstörte Grundstück wurde von der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin i. L. (DTV) am 30. Juli 1949 unter Angabe eines Sequesteraktenzeichens "in entsprechender Anwendung der Maßnahmen zur Zerschlagung der Macht der Konzerne und ihrer Entflechtung gemäß den Potsdamer Beschlüssen" zur Enteignung vorgeschlagen und ab 1. September 1949 in die Verwaltung der Groß-Berliner Grundstücksverwaltungs-Aktiengesellschaft übernommen. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 wurde es in die am 2. Dezember 1949 veröffentlichte Berliner "Liste 3" aufgenommen und im Januar 1951 in Volkseigentum umgeschrieben. Seit Juli 1974 stand es im Eigentum des OEB Fundament. Im Juli 1998 veräußerte die Beigeladene zu 1 das Grundstück zu investiven Zwecken.
In den Jahren 1991/92 meldeten die Preussag AG in Nachfolge der Preußischen Bergwerks- und Hütten AG sowie mehrere andere Gesellschafter der Kl. oder deren Rechtsnachfolger vermögensrechtliche Ansprüche am Gesellschaftsvermögen an. Ende Juli 1992 beantragte die auf Antrag der Preussag AG gerichtlich bestellte Nachtragsliquidatorin der Kl. beim Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung des Grundstücks. Das Bundesamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 13. Oktober 1997 ab: Der vermögensrechtliche Anspruch sei im Wege der Einzelrestitution geltend zu machen, weil das Unternehmen der Kl. bereits vor der Schädigung stillgelegt gewesen sei. Das Grundstück sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden und darum gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG von der Rückübertragung ausgeschlossen. Es sei Gegenstand einer von der Besatzungsmacht eingeleiteten und vorgeformten Enteignungsaktion gewesen. Es sei davon auszugehen, daß es bereits vor dem im Bestätigungsschreiben des sowjetischen Stadtkommandanten Generalmajor K. vom 9. Februar 1949 an den Magistrat von Berlin ausgesprochenen Verbot weiterer Sequestrierungen beschlagnahmt worden sei. Davon abgesehen seien auch Beschlagnahmen und Enteignungen, die erst nach dem Bestätigungsschreiben des Generalmajors K. vorgenommen worden seien, auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt, wenn sie den erklärten Zielen der Politik der Besatzungsmacht entsprochen hätten. Das sei bei der Kl. als Verkaufsgesellschaft eines Steinkohlensyndikats der Fall.
Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat die Kl. vorgetragen: Das Grundstück sei enteignet worden, ohne daß es bis zum Verbot weiterer Sequestrierungen durch Generalmajor K. beschlagnahmt gewesen sei. In der Bestellung des Treuhänders für die Gesellschaft sei keine Sequestrierung zu sehen. Die Annahme der Bekl., daß das Grundstück aufgrund einer entsprechenden Anwendung der Potsdamer Beschlüsse enteignet worden sei, entbehre einer tatsächlichen Grundlage. Da mangels Unternehmensschädigung nur eine Einzelrestitution in Betracht komme, komme es auf das Quorum und auf das Vorliegen einer Spalt- oder Restgesellschaft nicht an.
Die Bekl. hat im Klageverfahren die Auffassung vertreten, daß ein Fall der Unternehmensrestitution gegeben sei. Auf das Unternehmen habe der polnische Staat durch Enteignungsgesetz vom 3. Januar 1946 zugegriffen. Dadurch sei in beiden Teilen Deutschlands jeweils eine Restgesellschaft entstanden. Das erforderliche Quorum sei nicht erfüllt, da die Anmeldung nicht von der Mehrheit der zu berücksichtigenden Geschäftsanteile getragen sei und die Staatsbeteiligung im Schädigungszeitpunkt überwogen habe. Die Restitution sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Enteignung mit den Beschlüssen der Potsdamer Dreimächtekonferenz in Einklang gestanden habe und darum auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei. Die Beigeladenen haben den angegriffenen Bescheid verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat die Bekl. verpflichtet, unter Entscheidung über einen Wertausgleich die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1 zur Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstücks, mindestens seines Verkehrswerts, an die Kl. anzuordnen. (VG Berlin ZOV 2002, 57) (...) Die Revisionen der Bekl. und der Beigeladenen zu 1 hatten keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Restitutionsanspruch wirksam angemeldet worden ist (1). Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß die Kl. nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden ist, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern (2). Das Vorbringen zur Verstrickung der Kl. in nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen begründet keinen Restitutionsausschluß (3).
1. Der auf Entziehung eines Grundstücks gestützte, nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes über die Einzelrestitution zu beurteilende Anspruch der Kl. ist von der Nachtragsliquidatorin wirksam angemeldet worden. Die Kl. ist nach der Schädigung von Unternehmensvermögen durch ordnungsgemäße Beendigung und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister untergegangen. Bei im Beitrittsgebiet untergegangenen Unternehmensträgern setzt die Anmeldung von Ansprüchen auf Einzelrestitution von Vermögensgegenständen nach der Rechtsprechung des Senats voraus, daß das zum Wiederaufleben als Liquidationsgesellschaft erforderliche Quorum des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG erfüllt ist (Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 7 C 21.01 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 51 S. 77 [79 ff.] = ZOV 2003, 110). Auf Gesellschaften, die ihren Sitz in der Bundesrepublik oder West-Berlin hatten, dort bis zu ihrem Erlöschen beibehalten haben und nicht durch eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes untergegangen sind, läßt sich diese Rechtsprechung nicht übertragen. Solche "West-Gesellschaften" konnten daher nach den Regeln des Gesellschaftsrechts wiederbelebt werden und Restitutionsansprüche anmelden, ohne daß das vermögensrechtliche Quorum erfüllt sein mußte.
a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ein Fall der Einzelrestitution gegeben ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VermG).
Das Vermögensgesetz enthält unterschiedliche Regelungen für die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände und solcher Vermögensgegenstände, die zu einem Unternehmen als einer organisatorischen Einheit zusammengefaßt waren. Die Wiedergutmachung des Zugriffs auf Unternehmen bedurfte besonderer Ausgestaltung vor allem deswegen, weil die im Unternehmen zusammengefaßten Vermögensgegenstände von der schädigenden Maßnahme nur mittelbar betroffen werden und sowohl das Unternehmen selbst als auch die Zusammensetzung seines Rechtsträgers laufenden Veränderungen unterworfen sein können, denen bei der Rückgabe Rechnung zu tragen ist. Die Vorschriften der Unternehmensrestitution greifen nicht nur bei der Rückgabe eines lebenden Unternehmens oder Betriebsteils eines solchen Unternehmens, sondern auch dann ein, wenn sich der Rückgabeanspruch auf die nach der Stillegung eines geschädigten Unternehmens verbliebenen Vermögensgegenstände richtet (vgl. § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG). Sie setzen jedoch immer die Schädigung eines bestehenden Unternehmens voraus und finden deshalb keine Anwendung, wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmens bereits vor der Durchführung schädigender Maßnahmen endgültig eingestellt und mit seiner Wiederaufnahme nicht zu rechnen war (vgl. Urteil vom 28. März 2001 - BVerwG 8 C 6.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 42 S. 33 [35] m. w. N. = ZOV 2001, 348).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist nicht zweifelhaft, daß das Unternehmen der Kl. bereits stillgelegt war, als auf das in Rede stehende Grundstück zugegriffen wurde. Zweck des Unternehmens war es, dem durch den Zusammenschluß der Grubenbesitzer im Vertragsgebiet - d. h. den oberschlesischen Regierungsbezirken Oppeln und Kattowitz, den 1938 besetzten sudetendeutschen Gebieten und den 1939 in das Deutsche Reich "eingegliederten Ostgebieten" im polnischen Teil Oberschlesiens - gegründeten Oberschlesischen Steinkohlensyndikat als Organ zu dienen und in dieser Eigenschaft alle Aufgaben zu erfüllen, die durch das Reichsgesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919 und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen den Steinkohlensyndikaten zugewiesen waren. Der Unternehmenszweck wurde spätestens mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs gegenstandslos, weil die Kohlenabbaugebiete des Syndikats sich sämtlich jenseits von Oder und Neiße befanden und der Kl. deshalb mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs ihre Existenzgrundlage abhanden gekommen war. Da die seitdem nicht mehr werbend tätige, auf Abwicklungsaufgaben und eine vorübergehende Bewirtschaftung ihres ehemaligen Geschäftsgrundstücks in Berlin-Mitte beschränkte Kl. sich durch Beschluß ihrer Gesellschafterversammlung vom 2. Juni 1948 aufgelöst und ihren Sitz nach West-Berlin verlagert hatte, bevor das Grundstück von einer Schädigungsmaßnahme betroffen wurde, kann nicht angenommen werden, daß die Enteignung des Grundstücks Teil einer Unternehmensschädigung war.
b) Die Kl. bestand aufgrund des infolge der investiven Veräußerung an die Stelle der Rückgabe des enteigneten Grundstücks getretenen Anspruchs auf Auskehr des Veräußerungserlöses bzw. des Verkehrswerts als in Auflösung befindlich fort; ihrer Wiederbelebung nach den speziellen Vorschriften des Vermögensgesetzes bedurfte es nicht.
Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Stand ein von einer schädigenden Maßnahme betroffener einzelner Vermögenswert im Eigentum eines Unternehmensträgers, der nach der Schädigung als Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden und damit rechtlich untergegangen ist, muß der als Zuordnungssubjekt allein in Betracht kommende Unternehmensträger wiederaufleben, um den Restitutionsanspruch geltend machen zu können. Diesem Zweck dient bei der Unternehmensrestitution die Regelung des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG. Danach besteht der Berechtigte als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 v. H. der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Berechtigten angemeldet haben. Die Regelung gilt desgleichen für die Rückübertragung von Vermögensgegenständen eines nach der schädigenden Maßnahme stillgelegten Unternehmens (§ 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG). Die Übertragung der Anmeldevoraussetzungen für die Restitution von Unternehmensresten auf die Einzelrestitution ist, wie der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 19. September 2002 a. a. O. dargelegt hat, mit Blick auf die vergleichbare Interessenlage und den Normzweck des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG geboten. In beiden Fällen dient die Fiktion des Wiederauflebens der Gesellschaft als in Auflösung befindlich nur dazu, das Zuordnungssubjekt für den Restitutionsanspruch und eine Grundlage für die Durchführung der Liquidation zu schaffen (vgl. § 6 Abs. 10 Satz 1 VermG). In beiden Fällen soll durch das Quorum mit Blick auf mögliche divergierende Interessen der Gesellschafter (Rückgabe oder Entschädigung) innerhalb der Anmeldefrist Klarheit geschaffen werden, ob der Rückübertragungsantrag auf die erforderliche Mehrheit gestützt ist.
Die Regelung des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG ist allerdings zugeschnitten auf Unternehmensträger, die als solche von einer schädigenden Maßnahme betroffen waren. Das waren typischerweise Gesellschaften mit Sitz im Beitrittsgebiet. Da diese regelmäßig mittelbar oder unmittelbar durch staatlichen Zugriff erloschen sind, lag es nahe, ihr Wiederaufleben durch spezielle Vorschriften im Vermögensgesetz zu regeln. Mit seiner Anknüpfung an die Gesellschafter oder Mitglieder im Schädigungszeitpunkt gewährleistet § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG bei durch Schädigung erloschenen Unternehmensträgern die gesellschaftliche Kontinuität. Ob die Gesellschaft wieder auflebt, soll Sache der Mehrheit derjenigen Personen sein, die beim enteignenden Zugriff auf die Gesellschaft deren Gesellschafter oder Mitglieder waren oder Rechtsnachfolger dieser Gesellschafter oder Mitglieder sind. Zugleich ist die Regelung eine Ausprägung des vermögensrechtlichen Grundsatzes der Konnexität zwischen Schädigungstatbestand und Restitution. War Gegenstand der Schädigung ein Unternehmen oder betraf die schädigende Maßnahme Vermögensgegenstände eines Unternehmens, das zu einem späteren Zeitpunkt selbst untergegangen ist, soll zum Zweck der Rückübertragung von Unternehmensvermögen der Unternehmensträger nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes wiederbelebt werden. Nur auf diesem Weg lassen sich auch die Fälle der vorausgegangenen Anteilsschädigung sachgerecht lösen; allein das Wiederaufleben des Berechtigten gemäß § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG ermöglicht es, diejenigen Gesellschafter, denen vor der Unternehmensschädigung Anteilsrechte durch eine schädigende Maßnahme entzogen wurden, wieder in ihre Anteils- und Mitgliedschaftsrechte einzusetzen und damit zu verhindern, daß an der Verteilung des verbliebenen Vermögens nicht berechtigte Dritte teilhaben (Urteil vom 19. September 2002 a. a. O. S. 80).
In welchem Umfang die Regeln über die Unternehmensrestitution auf die Einzelrestitution übertragbar sind, bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner abschließenden Entscheidung; die entsprechenden Erwägungen in dem Urteil des Senats vom 19. September 2002 a. a. O. dürfen jedenfalls nicht dahin mißverstanden werden, daß eine solche Analogie für sämtliche Fallgestaltungen ausnahmslos zulässig und geboten ist. Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß die Kl. keiner Unternehmensschädigung unterlag und bei Enteignung des Grundstücks ihren Sitz in West-Berlin hatte, bevor sie Jahre später nach den in der Bundesrepublik geltenden Vorschriften über die gesellschaftsrechtliche Liquidation ordnungsgemäß beendet wurde. Unter solchen Umständen ist eine entsprechende Anwendung des Quorumserfordernisses auf die Einzelrestitution nicht gerechtfertigt, um den als Zuordnungssubjekt allein in Betracht kommenden Unternehmensträger wiederzubeleben. Diesem Zweck dient bei West-Gesellschaften vielmehr die gesellschaftsrechtliche Nachtragsliquidation nach der Vorschrift des § 273 Abs. 4 AktG, die auf eine GmbH entsprechend anzuwenden ist. Sie stellt die gesellschaftliche Kontinuität dadurch sicher, daß der Unternehmensträger mit dem Gesellschafterbestand im Zeitpunkt seiner Vollbeendigung, also seiner Löschung im Handelsregister, wiederhergestellt wird. Das steht im Einklang damit, daß Gesellschafter, die nach dem enteignenden Zugriff auf Unternehmensvermögen nicht schädigungsbedingt aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, angesichts der Restitutionsberechtigung des fortbestehenden Unternehmensträgers an einer Restitution weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen wären und deshalb nicht anmeldeberechtigt sind. Die Gründe, die den Senat veranlaßt haben, der vermögensrechtlichen Wiederbelebung gegenüber der gesellschaftsrechtlichen Lösung den Vorrang einzuräumen, greifen bei West-Gesellschaften nicht, weil Maßnahmen der nationalsozialistischen Verfolgung nach dem in der Bundesrepublik und West-Berlin geltenden Rückerstattungsrecht wiedergutgemacht werden konnten. Diese Gesellschaften, die nach Gesellschaftsrecht zunächst ordnungsgemäß beendet worden waren, bestehen vielmehr bei nachträglich entstandenem Gesellschaftsvermögen aufgrund des Gesellschaftsrechts als in Auflösung befindlich fort. Dabei ist nicht zuletzt von Bedeutung, daß es bis zum Ablauf der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG für ordnungsgemäß abgewickelte West-Gesellschaften nur schwer erkennbar gewesen wäre, zum Zweck der Einzelrestitution den Weg über ein Wiederaufleben gemäß § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG wählen zu müssen.
c) Den Anspruch der Kl. konnte die gerichtlich bestellte Nachtragsliquidatorin anmelden. Dem steht nicht entgegen, daß im Schädigungszeitpunkt eine staatliche Beteiligung an der Kl. bestand und die Nachtragsliquidatorin auf Antrag der Preussag AG bestellt wurde, die ihre Rechte von einem staatlichen Gesellschafter ableitet.
Nach dem Urteil des Senats vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 69.96 - (BVerwGE 106, 51 [56] = ZOV 1998, 150) ist eine staatliche Beteiligung bei der Unternehmensrestitution - und, wie hinzuzufügen ist, bei der Unternehmensresterestitution (vgl. § 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG) sowie bei der Restitution von Gesellschaftsanteilen (vgl. Beschluß vom 5. März 1996 - BVerwG 7 B 412.95 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 20 = ZOV 1996, 289) - zu berücksichtigen, weil sich das Vermögensgesetz auf die Wiedergutmachung von Vermögensverlusten beschränkt, die durch den staatlichen Zugriff auf privates Eigentum geprägt waren. Mit dieser gesetzlichen Zielrichtung unvereinbar wäre daher die Wiedergutmachung von Vermögensverlusten, die sich als Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs darstellten. Derartige Veränderungen können allein nach den Vorschriften des Einigungsvertrags zur öffentlichen Restitution (Art. 21, 22 EV) und nach dem Vermögenszuordnungsgesetz ausgeglichen werden. Dabei handelt es sich um Vorgänge, die - wie etwa die Umwandlung des sozialistischen Eigentums einer Genossenschaft in Volkseigentum - zu einem Zuordnungswechsel innerhalb des sozialistischen Eigentumssektors führten (vgl. Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 10.95 - BVerwGE 101, 143 [146 f.] = ZOV 1996, 297; Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 24.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 73 S. 209 [210 ff.] = ZOV 1996, 376; Urteil vom 29. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 29.02 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
Um eine solche Eigentumsverschiebung im staatlichen Bereich ging es bei dem in Rede stehenden Grundstück nicht. Dessen Entziehung betraf Privateigentum ungeachtet dessen, daß dadurch eine Gesellschaft mit staatlichen Gesellschaftern mittelbar geschädigt wurde. Bei einer von schädigenden Maßnahmen betroffenen Gesellschaft privaten Rechts richtet sich die Restitution allein nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Aus diesem Grund sind die Ansprüche eines Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, an dem staatliche Gesellschafter beteiligt sind, auch nicht gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. d VermG ausgeschlossen. Als Eigentumsverschiebung im staatlichen Bereich stellt sich ein Zugriff auf Unternehmensvermögen selbst einer solchen West-Gesellschaft, deren Anteile vollständig oder überwiegend in staatlicher Hand waren, nur unter der Voraussetzung dar, daß die Maßnahme einen der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben im Wege des Privatrechts dienenden Vermögensgegenstand betraf, der als Folge staatsorganisatorischer Neuzuordnung in Volkseigentum überführt wurde und damit keine wiedergutzumachende Schädigung der Gesellschaft bewirkte. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Da bei der nicht schädigungsbedingt untergegangenen, bei Enteignung ihres Grundstücks im Westen ansässigen Kl. für eine Anwendung des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG kein rechtfertigender Grund besteht, richtet sich die Abwicklung der in Auflösung fortbestehenden Gesellschaft ausschließlich nach den einschlägigen Regeln des Gesellschaftsrechts. Die gerichtliche Bestellung der Nachtragsliquidatorin konnte hiernach von der Preussag AG beantragt werden, die als Gesellschafterin im Zeitpunkt des Erlöschens der Kl. an der Verteilung des nachträglich entstandenen Restitutionsvermögens teilhat. Die entsprechend § 273 Abs. 4 AktG bestellte Nachtragsliquidatorin war deshalb zur Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche berechtigt.
2. Das Verwaltungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht entschieden, daß die Enteignung des Grundstücks der Kl. nicht gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG von der Restitution ausgeschlossen ist. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat es angenommen, daß Enteignungen, die nach dem 7. Oktober 1949 von deutschen Stellen in der DDR vorgenommen wurden, der sowjetischen Besatzungsmacht wegen ihres Rückzugs aus der bisherigen alleinigen Oberhoheit nur unter besonderen Voraussetzungen als eigene Maßnahme zugerechnet werden können. Von dem erforderlichen besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang ist regelmäßig auszugehen, wenn die Enteignungen unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden waren, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete. Das ist auch der Fall bei den mit der Liste 3 erst nach Ende der Besatzungszeit verfügten Enteignungen derjenigen Vermögensgegenstände nach dem Berliner Einziehungsgesetz vom 8. Februar 1949, die aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 beschlagnahmt waren; für die Anwendung dieses Gesetzes auf die bis dahin beschlagnahmten Vermögensgegenstände hatte die Sowjetunion mit dem Bestätigungsschreiben des Stadtkommandanten Generalmajor K. vom 9. Februar 1949 eine den Zeitpunkt der Gründung der DDR überdauernde Vollzugsverantwortung übernommen (Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 [5 ff.] = ZOV 1995, 147). Diese Voraussetzungen sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei dem in Rede stehenden Grundstück nicht erfüllt, weil dessen Enteignung nach Maßgabe der Liste 3 ohne eine bis zum 8. Februar 1949 feststellbare Beschlagnahme vorgenommen wurde und keine besonderen Umstände vorlagen, die gleichwohl die Annahme eines fortdauernden Vollzugsauftrags rechtfertigen könnten. Das begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß die behördliche Bestellung des Treuhänders für die Gesellschaft im November 1945 nicht als Beschlagnahme zu werten sei, an die eine Vollzugsverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht für die nach Gründung der DDR vorgenommene Grundstücksenteignung anknüpfen könne, hält den Angriffen der Revision stand.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich weder aus der Bestellungsurkunde noch aus der dem Treuhänder erteilten Bescheinigung des Magistrats vom 29. Dezember 1945, daß der Treuhänder aufgrund oder infolge einer Sequestration der Kl. oder einzelner ihrer Vermögenswerte bestellt wurde. In der Bestellungsurkunde werde auf eine zuvor geführte Besprechung Bezug genommen, bei der die Einsetzung eines behördlichen Treuhänders als notwendig erkannt und damit einer kriegsbedingten Notlage, wie sie der Treuhänder in einem Schreiben an die Gesellschafter vom 2. Juli 1946 dargelegt habe, Rechnung getragen worden sei. In der Bestellungsurkunde und in der Bescheinigung des Magistrats seien die Befugnisse des Treuhänders nicht mit der Verwaltung eines durch Beschlagnahme entstandenen Zweckvermögens, sondern mit Abwicklungsaufgaben umrissen worden. Dem entspreche, daß im Handelsregister nicht die für Sequestrationsfälle vorgesehene Eintragung des Treuhänders als alleinigen Verwalters vorgenommen worden sei, die Kl. bis Ende August 1949 im Rechtsverkehr weitgehend im eigenen Namen aufgetreten sei und dabei erfolgte Hinweise des Treuhänders auf seine Rechtsstellung nur dem Nachweis seiner Vertretungsbefugnis gedient hätten.
Die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das Verwaltungsgericht läßt die von der Beigeladenen zu 1 gerügte fehlerhafte Überzeugungsbildung nicht erkennen. Dem Revisionsvorbringen ist nicht zu entnehmen, daß das Verwaltungsgericht einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt oder allgemeine Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt hat. Die Feststellungen leiden auch nicht an dem von der Revision sinngemäß geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Die Revision behauptet, das Verwaltungsgericht habe das am 6. Juli 1995 von der Bekl. in Auftrag gegebene Gutachten des Wissenschaftlichen Dokumentationsdienstes Dr. T. & Partner "übergangen" und damit den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Der Vorwurf trifft schon deswegen nicht zu, weil das Verwaltungsgericht das bei den Gerichtsakten befindliche Gutachten erkennbar berücksichtigt und sich lediglich dessen Wertung nicht zu eigen gemacht hat, daß die Verwaltung von Mieten und Pachten durch den Grundstückseigentümer das Vorliegen einer Sequestration nicht ausgeschlossen habe. Abgesehen davon, daß die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Sequestrierung auf eine Reihe weiterer, im Gutachten T. nicht berücksichtigter Indizien gestützt ist, erschöpft sich das Revisionsvorbringen in diesem Zusammenhang darin, daß die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts durch eine eigene, hiervon abweichende Würdigung ersetzt wird. Damit lassen sich die geltend gemachten Verfahrensfehler nicht begründen.
b) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß bei der Enteignung des Grundstücks keine besonderen Umstände vorlagen, die ungeachtet der bis zum Verbot weiterer Sequestrierungen nicht feststellbaren Beschlagnahme die Annahme eines das Ende der Besatzungszeit überdauernden Vollzugsauftrags rechtfertigen könnten.
Nach Auffassung der Bekl. läßt sich aus den Bestimmungen im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 über Maßnahmen zur Dezentralisierung des deutschen Wirtschaftslebens "mit dem Ziel der Vernichtung der bestehenden übermäßigen Konzentration der Wirtschaftskraft, dargestellt insbesondere durch Kartelle, Syndikate, Trusts und andere Monopolvereinigungen", sowie aus dem SMAD-Befehl Nr. 154 vom 20. Mai 1946 über die "Liquidierung von Kohlensyndikaten und Errichtung von Verkaufskontoren für festen Brennstoff" ein die Besatzungszeit überdauernder Enteignungsauftrag der Besatzungsmacht ableiten, der nicht voraussetzt, daß der betroffene, im Osten Berlins gelegene Vermögensgegenstand bereits am 8. Februar 1949 beschlagnahmt war; hierfür müsse ausreichen, daß sich die Einleitung einer besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignung aus allgemeinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder SMAD-Befehlen nach der damaligen Rechtsauffassung der Besatzungsmacht ergebe. Diese Annahme ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der der Senat festhält, nicht zu vereinbaren. Danach kann eine das Ende der Besatzungszeit überdauernde Vollzugsverantwortung der Besatzungsmacht nur bei Enteignungen angenommen werden, die unter deren Oberhoheit bereits eingeleitet und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformt waren. Von einer konkreten Einleitung der Enteignung kann nicht gesprochen werden, wenn der Vermögensgegenstand, auf den eine abstrakte Regelung zielt, weder durch seine Beschlagnahme noch durch bestimmte Merkmale individualisiert ist. Darum genügt es nicht, daß die Enteignung den ideologischen Zielen und Eigentumsvorstellungen der Besatzungsmacht entsprach (Urteil vom 2. Februar 2000 - BVerwG 8 C 15.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 10 S. 36 [38 f.] = ZOV 2000, 336; Urteil vom 2. August 2001 - BVerwG 7 C 26.00 = ZOV 2001, 418 Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 18 S. 57 [61]).
Nach Ende der Besatzungszeit vorgenommene Enteignungen können der Besatzungsmacht nur dann zugerechnet werden, wenn ein konkreter Vollzugsauftrag feststellbar ist, aus dem sich die Übernahme der Verantwortung für eine bestimmte Enteignungsaktion durch die Besatzungsmacht ergibt. Nur dieses Verständnis entspricht dem Zweck des durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG angeordneten Restitutionsausschlusses, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von jedem Unrechtsvorwurf freizustellen. Für die Annahme, daß die Enteignung des Grundstücks der Kl. auf einem derartigen Vollzugsauftrag der Besatzungsmacht beruhte, ergeben sich weder aus den Beschlüssen der Potsdamer Dreimächtekonferenz noch aus einschlägigen SMAD-Befehlen hinreichende Anhaltspunkte. Insbesondere ist die Kl. nicht unter den im SMAD-Befehl Nr. 154 genannten Kohlensyndikaten aufgeführt. Angesichts dessen kann die während der sowjetischen Besatzungszeit - aus welchen Gründen auch immer - unterlassene Einleitung einer Enteignung des Grundstücks nicht der Verantwortung der Besatzungsmacht zugeschoben werden.
c) Bundesrecht ist auch nicht dadurch verletzt, daß das Verwaltungsgericht der Ansicht der Bekl. und der Beigeladenen zu 1, das Grundstück der Kl. sei schon vor dem Ende der Besatzungszeit enteignet worden, nicht gefolgt ist.
Die Bekl. sieht die Kl. als durch das polnische "Gesetz vom 3. Januar 1946 betr. die Übernahme wesentlicher Grundzweige der Nationalwirtschaft in Staatsbesitz und entschädigungslose Enteignung des deutschen Vermögens" enteignet an und meint, daß diese Enteignung auch das Grundstück in Berlin-Mitte erfaßt habe, da nach sowjetischem internationalen Privatrecht nationale Enteignungsgesetze extraterritoriale Wirkung entfaltet hätten. Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falles schon deswegen keiner Prüfung, weil es an tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu einem entsprechenden faktischen Zugriff auf das Grundstück fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG voraus, daß der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist; davon ist auszugehen, wenn die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit für den Eigentümer greifbar zum Ausdruck gekommen ist (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 [87 f.] = ZOV 1997, 194). Mit einer extraterritorialen Wirkung des polnischen Enteignungsgesetzes war ein derartiges Vollzugselement nicht verbunden. Ebensowenig gibt eine polnische Enteignung der Kl. für die Annahme eines fortdauernden Vollzugsauftrags der Besatzungsmacht etwas her. In einer generellen Anerkennung der extraterritorialen Wirkung von Enteignungen durch die sowjetische Rechtslehre könnte keine Verlautbarung oder Handlung der Besatzungsmacht gesehen werden, der ein über die Gründung der DDR hinausreichender konkreter Enteignungsauftrag zu entnehmen wäre. Davon abgesehen wurde Polen weder von den staatlichen Stellen der DDR noch von der Bundesrepublik jemals als Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks betrachtet.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß die Inverwaltungnahme des Grundstücks durch die Groß-Berliner Grundstücksverwaltungs-Aktiengesellschaft zum 1. September 1949 nicht als enteignender Zugriff zu würdigen sei, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat hierin keine Maßnahme gesehen, durch die die Kl. vollständig und endgültig aus ihrem Eigentum verdrängt wurde. Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Enteignungsvorschlag der Deutschen Treuhandverwaltung vom 30. Juli 1949 und deren Weisung, das Grundstück in Verwaltung zu nehmen, hat es das Verwaltungsgericht vielmehr für naheliegend erachtet, daß mit der Inverwaltungnahme zum 1. September 1949 erstmals eine Beschlagnahme erfolgt sei. Gegen eine faktische Enteignung bereits zu diesem Zeitpunkt spricht, daß die staatlichen Stellen die Inverwaltungnahme selbst nicht als Enteig-nung angesehen, sondern das Grundstück in die Enteignungsliste 3 auf-genommen und überdies einen Einspruch der Kl. gegen diese Enteignung in der dafür vorgesehenen Weise bearbeitet haben, ohne sich auf eine bereits früher vorgenommene Enteignung zu berufen. Die gegenteilige Ansicht der Bekl. und der Beigeladenen zu 1 setzt ihre eigene, abweichende Wertung an die Stelle der Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann ein Verstoß gegen Bundesrecht nicht dargelegt werden.
3. Die vermögensrechtliche Berechtigung der Kl. läßt sich nicht mit dem Vorwurf der Bekl. und der Beigeladenen zu 1 verneinen, daß die Kl. oder ihre Gesellschafter in das nationalsozialistische Unrechtssystem und dessen Kriegsverbrechen verstrickt gewesen seien. Einen auf derartiges Verhalten gegründeten Restitutionsausschlußtatbestand enthält das Vermögensgesetz nicht. Mangels einer gesetzlichen Grundlage dürfen Verwaltung und Gerichte die Restitution nicht unter Hinweis auf eine wiedergutmachungsrechtliche Unwürdigkeit des Antragstellers verweigern.
Regelungen, durch die für die wiedergutzumachenden Unrechtsmaßnahmen des NS-Regimes verantwortliche Personen unter näheren Voraussetzungen von der Wiedergutmachung ausgeschlossen werden, finden sich in zahlreichen Wiedergutmachungs- und Ausgleichsleistungsgesetzen. (wird ausgeführt)
Demgegenüber enthalten andere Gesetze, die gleichfalls der Wiedergutmachung dienen, keine Unwürdigkeitsklauseln zum Ausschluß von Ansprüchen oder Leistungen für Personen, die in nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen verstrickt waren. Zu diesen Gesetzen gehören beispielsweise das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. März 1964 (BGBl. I S. 218), das Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846), das Investitionsvorranggesetz (InVorG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996), das Entschädigungsgesetz (EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, ber. BGBl. 1995 I S. 110) und das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2632). Hierher gehört auch - sieht man von den bereits erwähnten Sonderfällen des § 7 a Abs. 3 b Satz 2 und Abs. 3 c Satz 2 VermG einmal ab - das Vermögensgesetz.
Angesichts dieses Befunds spricht bereits einiges für die Vermutung, daß die genannten Ausschlußklauseln wegen Unwürdigkeit das Ergebnis einer jeweils für den betroffenen Normbereich gesondert vorgenommenen Abwägung des Gesetzgebers sind und sich schon aus diesem Grund nicht im Sinne einer entsprechenden Heranziehung bei Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz verallgemeinern lassen. Einer analogen Anwendung von Unwürdigkeitsklauseln auf die Restitutionsregelung des Vermögensgesetzes steht jedenfalls der Umstand entgegen, daß der Gesetzgeber trotz vielfacher Änderungen des Vermögensgesetzes davon Abstand genommen hat, einen Restitutionsausschlußgrund der Unwürdigkeit zu regeln. Daß dies auf eine bewußte und gewollte Entscheidung des Gesetzgebers zurückzuführen ist, läßt sich im Umkehrschluß aus den für Fälle eines Entschädigungsanspruchs getroffenen Sonderregelungen des § 7 a Abs. 3 b Satz 2 und Abs. 3 c Satz 2 VermG ableiten. Die Erklärung hierfür findet sich in dem von anderen Wiedergutmachungsgesetzen abweichenden Regelungsmodell des Vermögensgesetzes. Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen gewährt das Vermögensgesetz nicht ausschließlich staatliche Wiedergutmachungsleistungen. Die Restitution knüpft an den entzogenen Vermögensgegenstand an, dessen Verlust nach Möglichkeit durch Rückgabe in Natur wiedergutgemacht wird. Ihr Gegenstand ist typischerweise auch der Ausgleich eines Interessenkonflikts zwischen dem Verfügungsberechtigten, der den Vermögensgegenstand vom Staat erworben hat, und dem Alteigentümer. Bei der Regelung, ob das Interesse des Verfügungsberechtigten am Behaltendürfen dem Restitutionsinteresse des Alteigentümers vorgeht, stellt das Vermögensgesetz allein auf den Vermögensgegenstand und die Vorgänge im Zusammenhang mit dessen Erwerb ab, nicht aber auf die Lebensführung der Betroffenen im übrigen. Eine Unwürdigkeitsklausel hätte sich überdies nicht nur auf den früheren Eigentümer, sondern auch auf den Erwerber zu erstrecken, bei dem es nach der geltenden Regelung jedoch nur auf die Redlichkeit des Erwerbs ankommt (§ 4 Abs. 2 VermG). Mit dem erwerbsbezogenen Redlichkeitsbegriff wäre eine verhaltensbezogene Unwürdigkeitsklausel jedenfalls nicht ohne weiteres zu vereinbaren. Dem entspricht, daß sich die Einführung einer Unwürdigkeitsklausel in § 7 a Abs. 3 b Satz 2 und Abs. 3 c Satz 2 VermG auf Fälle einer staatlichen Entschädigungsleistung beschränkt, in denen die Redlichkeit des Erwerbs keine Rolle spielt (ebenso Meyer-Seitz, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 7 a Rn. 88; Neuhaus, ebenda, § 1 AusglLeistG Rn. 140; a. A. Wasmuth, in: RVI, § 7 a VermG Rn. 149). Hiernach gibt es im Vermögensgesetz keine Grundlage für die Annahme eines Restitutionsausschlußgrunds der wiedergutmachungsrechtlichen Unwürdigkeit. Von einer Gesetzeslücke kann angesichts des bewußten Absehens von einer Unwürdigkeitsklausel nicht ausgegangen werden. Die Annahme einer die Restitution ausschließenden Unwürdigkeitsklausel widerspräche dem eindeutigen Wortlaut und Sinn des Vermögensgesetzes. Die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Wiedergutmachungsansprüche eines nach dem Vermögensgesetz Berechtigten ausgeschlossen sind, ist Sache des Gesetzgebers. Dem Gesetz einen solchen Ausschlußgrund im Wege der Rechtsfortbildung zu unterlegen, ist den Gerichten durch die rechtsstaatliche Funktion des Gesetzes verwehrt.