Anmeldung
VermG § 6 Abs. 1 a Satz 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anmeldung; Anspruch auf Unternehmensrestitution; Quorum
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Quorum nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG ist Voraussetzung für die wirksame Anmeldung eines Anspruchs auf Unternehmensrestitution.
2. Der Vorrang dieser durch das Hemmnisbeseitigungsgesetz geschaffenen Regelung über das Quorum gilt, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist, auch und gerade für die bis zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Anträge auf Rückübertragung von Unternehmen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Unrecht sieht die Beschwerde die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam an, ob die Erstreckungswirkung des § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG bei Anmeldungen vor Inkrafttreten des Hemmnisbeseitigungsgesetzes bzw. des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes erhalten bleibe. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, hat die Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG nicht zur Folge, daß dem Unternehmensrückgabeantrag eines Anmeldeberechtigten bei der Ermittlung des Quorums die Anteile aller übrigen Anmeldeberechtigten zuzurechnen sind (BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 64.96 - VIZ 1998, 31 = ZOV 1997, 936). Der Vorrang der durch das Hemmnisbeseitigungsgesetz geschaffenen Regelung über das Quorum in § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG, der nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der in dieser Vorschrift erstmals angeordneten Wiederbelebung des geschädigten Unternehmensträgers betrachtet werden kann, gilt nach seinem Zweck auch und gerade für die bis zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Anträge auf Rückübertragung von Unternehmen. Die damit verbundene Änderung der Rechtslage war verfassungsrechtlich schon deshalb unbedenklich, weil die zur Erfüllung des Quorums etwa noch fehlenden Anmeldungen bis zum 31. Dezember 1992 nachgeholt werden konnten (vgl. § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG)