Anmeldung
GG Art. 20 Abs. 3; VermG § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 30 a Abs. 1 Satz 1; AnmVO § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3; VwGO § 117 Abs. 1 Satz 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anmeldung; Antrag; Schriftform
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Antrag nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der Schriftform.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. beansprucht für sich und seine mit ihm in ungeteilter Erbengemeinschaft verbundene Schwester die Rückgabe landwirtschaftlich genutzter Flächen nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Dazu machte er im behördlichen Verfahren geltend, daß er und seine Schwester im Jahre 1988 nur das Hofgrundstück des geerbten landwirtschaftlichen Anwesens an die Beigeladenen hätten verkaufen wollen; infolge einer Täuschung durch das Staatliche Notariat sei jedoch der gesamte Hof einschließlich der landwirtschaftlich genutzten Flächen veräußert worden.
Der Bekl. lehnte den Rückgabeantrag als unzulässig ab, weil der Anspruch erst mit einem am 8. Februar 1993 eingegangenen Schreiben und damit nach Ablauf der Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG (31. Dezember 1992) angemeldet worden sei.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist begründet. Das formgültig zustande gekommene Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht, weil es zu Unrecht die Schriftform für einen Antrag nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG verlangt. Da die tatrichterlichen Feststellungen für eine Entscheidung über den mit der Klage verfolgten Anspruch nicht ausreichen, muß der Rechtsstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
1. pp.
2. Das Urteil leidet an einem Verstoß gegen materielles Bundesrecht; denn das Verwaltungsgericht hätte den geltend gemachten Anspruch nicht deswegen verneinen dürfen, weil der Kl. vor Ablauf der Ausschlußfrist keinen schriftlichen Antrag auf Rückübertragung der Flurstücke gestellt hat. Ein solches Formerfordernis regelt das Vermögensgesetz nicht. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Ansprüche nach diesem Gesetz bei den zuständigen Behörden mittels Antrag geltend zu machen. Über die Form des Antrages schweigt das Gesetz. Insoweit sind nach § 31 Abs. 7 VermG die subsidären Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts heranzuziehen, und zwar für das hier maßgebliche Jahr 1992 unmittelbar die des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -, weil das vorläufige Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen - SächsVwVfG - vom 21. Januar 1993 (GVBl. S. 74) erst am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist. Ein generelles Formerfordernis für Anträge sieht aber auch das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht vor.
Versuche, die Notwendigkeit der Schriftform für einen Antrag nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG aus § 30 Abs. 1 Satz 5 VermG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der Anmeldeverordnung - AnmVO - herzuleiten, sind ebenso verfehlt wie eine Berufung auf die Natur der Sache. Es liegt auf der Hand, daß die in § 30 Abs. 1 Satz 5 VermG vorgenommene Gleichsetzung einer Anmeldung nach der Anmeldeverordnung mit einem Rückgabeantrag nach dem Vermögensgesetz eine für die Annahme eines solchen Formerfordernisses notwendige ausdrückliche Verweisung des Vermögensgesetzes auf die Formvorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 AnmVO nicht ersetzen kann. Dasselbe gilt für die spiegelbildliche Gleichstellung, die § 2 Abs. 3 AnmVO vornimmt. Da diese Regelung an einen nach § 30 VermG gestellten Antrag anknüpft, können ihr nicht zusätzliche Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen Antragstellung selbst entnommen werden.
Der Versuch des Verwaltungsgerichts, die Notwendigkeit der Schriftform daneben mit den Besonderheiten des Rückgabeverfahrens zu begründen, hält ebenfalls einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar ist ein schriftlicher Beleg über Datum und Gegenstand des Rückgabebegehrens wegen der Wirkungen eines solchen Antrages, insbesondere wegen der dadurch nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG ausgelösten Verfügungssperre, in höchstem Maße zweckmäßig. Die notwendige dokumentarische Sicherheit erfordert jedoch nicht zwangsläufig einen schriftlichen Antrag; sie kann auch dadurch hergestellt werden, daß die Behörde über das mündlich vorgetragene Begehren eine Niederschrift oder einen Vermerk fertigt. In diesem Sinne ist auch die Vorschrift des § 31 Abs. 2 VermG zu verstehen. Unabhängig davon ist zu beachten, daß Formvorschriften Ordnungsvorschriften sind, die der Rechtssicherheit dienen. Sie müssen aus dem Gesetzestext eindeutig und klar erkennbar sein (vgl. BVerfGE 4, 31 [37] für Fristvorschriften). Es ist daher in aller Regel mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar, sie aus dem Sinn und Zusammenhang von Rechtsnormen oder gar mit Hilfe von Zweckmäßigkeitserwägungen zu gewinnen.
3. Da das angegriffene Urteil auf dem festgestellten Rechtsverstoß beruht, muß es aufgehoben werden.