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Anmeldung

BVerwGBVerwG 7 C 24.0403.11.2005ZOV 2006, 277

VermG §§ 1 Abs. 6 Satz 2, 30 Abs. 1 Satz 1, 30 a Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anmeldung; Globalanmeldung; Konkretisierung des Vermögenswerts; Präzisierung des Restitutionsantrags

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Globalanmeldung 3 entspricht den Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung des beanspruchten Vermögenswertes, wenn sich aus den in ihr und ihrer Anlage aufgeführten Unterlagen ergibt, daß nach den dort enthaltenen Angaben ein bestimmter Vermögenswert einem Juden gehört haben soll.

2. Die Globalanmeldung kann auch nachträglich auf solche Vermögenswerte konkretisiert werden, deren Inhaber in den von ihr erfaßten Unterlagen als Jude bezeichnet ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. wendet sich gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung einer Teilfläche des ehemaligen Grundstücks K.straße 2/Ecke D.straße 11 in Berlin an die Beigeladene zu 1; er begehrt statt dessen ihre Rückübertragung an eine Erbengemeinschaft, der er als Miterbe angehört.

2 Eigentümerin des Grundstücks war seit 1922 Mathilde F., eine Jüdin polnischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Krakau. Sie veräußerte das Grundstück 1936 an Rose-Marie Z.

3 Eine jetzt nicht mehr streitige Teilfläche des Grundstücks wurde im Jahre 1958 enteignet. Das verbliebene Grundstück mit der heutigen Bezeichnung K.straße 2 wurde im Jahre 1984 auf der Grundlage des Aufbaugesetzes in Volkseigentum überführt. Eigentümer des Grundstücks ist heute die Beigeladene zu 2.

4 Ein in Polen eingesetzter Nachlaßpfleger über den Nachlaß von Mathilde F. beantragte im Jahre 1959 bei den Wiedergutmachungsämtern von Berlin die Rückerstattung eines Sparguthabens von Mathilde F., das die Haupttreuhandstelle Ost auf der Grundlage der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates (sogenannte Polen-Verordnung) vom 17. September 1940 (RGBl I S. 1270) beschlagnahmt und zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen hatte. Der Antrag blieb erfolglos, weil eine Rückerstattung nur zugunsten des Geschädigten oder seiner Erben stattfinde, Erben von Mathilde F. jedoch nicht ermittelt seien.

5 Im September 1990 beantragte Rose-Marie Z. die vermögensrechtliche Rückübertragung des früheren Grundstücks K.straße 2/Ecke D.straße 11. Sie starb im Dezember 1994 und wurde von einer Erbengemeinschaft beerbt, welcher der Kl. angehört.

6 Im Dezember 1992 beantragte die Beigeladene zu 1 mit drei Schreiben beim Bundesministerium der Justiz, zum Teil auch bei einzelnen Vermögensämtern die Rückübertragung von Vermögenswerten (sogenannte Globalanmeldung). Mit der Anmeldung 3 und einer ihr beigefügten Anlage begehrte sie die Rückgabe solcher Vermögenswerte, die aus dort aufgeführten Archiven, deren Beständen und Akten feststellbar seien. Mit Schreiben vom 23. Februar 1994 an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen präzisierte sie ihre Globalanmeldung dahin, daß diese das Grundstück D.straße 11, Eigentümer F./Krakau erfasse.

7 Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen übertrug mit dem hier angefochtenen Bescheid das Eigentum an dem Grundstück auf die Beigeladene zu 1 zurück. Das Vermögensamt stellte ferner fest, daß die Erbengemeinschaft nach Rose-Marie Z. (bezogen auf die 1984 enteignete Teilfläche) von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG betroffen sei, lehnte eine Rückübertragung an sie aber unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 VermG ab.

8 Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kl. Klage erhoben und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Bekl. zu verpflichten, das Eigentum an dem ehemaligen Grundstück K.straße 2/Ecke D.straße 11 an die Erbengemeinschaft nach Rose-Marie Z. zurückzuübertragen.

9 Unter Abweisung der Klage im übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, soweit der Kl. die Rückübertragung des jetzigen Grundstücks K.straße 2 an die Erbengemeinschaft nach Rose-Marie Z. beantragt hatte: Das Vermögensamt hätte den Restitutionsantrag der Beigeladenen zu 1 ablehnen müssen, weil deren Globalanmeldung die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG nicht gewahrt habe. (...)

14 Das Verwaltungsgericht hat durch das nunmehr angefochtene Urteil unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Bekl. wiederum verpflichtet, das Grundstück K.straße 2 an die Erbengemeinschaft nach Rose-Marie Z. zurückzuübertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar sei ein Zwangsverkauf nach § 1 Abs. 6 VermG gegeben, weil auch für damals im Ausland lebende Juden die Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG gelte und die Vermutung nicht widerlegt sei. Denn es sei weder die fehlende (Mit-) Ursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus für den seinerzeitigen Verkauf noch die Zahlung eines angemessenen Kaufpreises dargetan. Der Restitutionsantrag der Beigeladenen zu 1 hätte jedoch abgelehnt werden müssen, weil sie die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG nicht gewahrt habe, insbesondere nicht durch ihre Anmeldung 3. Aus den dort in Bezug genommenen Unterlagen ergebe sich lediglich das Eigentum von Mathilde F. an dem streitigen Grundstück, nicht jedoch, daß sie Jüdin gewesen sei. (...)

15 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beigeladenen zu 1, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Sie macht geltend: Aus den vom Verwaltungsgericht selbst festgestellten Tatsachen ergebe sich sowohl das Eigentum von Mathilde F. an dem streitigen Grundstück als auch ihre Zugehörigkeit zum Judentum. Die Anwendung der Polen-Verordnung auf ein ganz geringfügiges Sparguthaben lasse mit hoher Wahrscheinlichkeit den Schluß zu, daß der betroffene Kontoinhaber Jude gewesen sei. Der Vortrag des Nachlaßpflegers im Rückerstattungsverfahren umfasse eindeutig die Behauptung, Mathilde F. und deren mögliche Erben seien Opfer der rassisch motivierten Ausrottungsaktionen geworden und mithin Juden gewesen. Es sei nicht erforderlich, daß die Zugehörigkeit des Alteigentümers zum Judentum schon endgültig und zwingend feststehen müsse, damit der Vermögenswert überhaupt als angemeldet gelten könne. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

20 Die Revision der Beigeladenen zu 1 ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht und stellt sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG sowie gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze angenommen, daß die Beigeladene zu 1 als Rechtsnachfolgerin von Mathilde F. ihren Rückübertragungsanspruch erst nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG angemeldet hat und ihr Rückübertragungsanspruch deshalb erloschen ist. Bei zutreffender Anwendung dieser Vorschriften hätte das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Beigeladene zu 1 mit ihrer Globalanmeldung die Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG gewahrt hat. Weil in der Sache ein Anspruch der Beigeladenen zu 1 auf Rückübertragung des Grundstücks besteht, hätte das Verwaltungsgericht die Klage abweisen müssen; der vermögensrechtliche Rückübertragungsanspruch der Erbengemeinschaft nach Rose-Marie Z. ist nach § 3 Abs. 2 VermG durch die zeitlich vorangehende Schädigung der früheren Eigentümerin Mathilde F. ausgeschlossen. Weitere tatsächliche Feststellungen sind hierzu nicht erforderlich. Der Senat kann deshalb in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

21 Unter welchen Voraussetzungen die Globalanmeldung der Beigeladenen zu 1 die Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG wahrt, hat der Senat in seinem zurückverweisenden Urteil vom 23. Oktober 2003 - BVerwG 7 C 62.02 - (BVerwGE 119, 145) dargelegt. An die insoweit entscheidungstragenden rechtlichen Vorgaben war das Verwaltungsgericht gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden. Ebenso ist in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift der Senat selbst an seine entscheidungstragenden rechtlichen Vorgaben gebunden (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6. Februar 1973 - GmS-OBG 1/72 - BVerwGE 41, 363).

22 Das später ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2004 - BVerwG 8 C 15.03 - (BVerwGE 122, 219 = ZOV 2005, 106) stellt keine zusätzlichen Anforderungen an die Individualisierbarkeit des zurückbegehrten Vermögenswertes, auf die es hier ankäme. Namentlich hat das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil nicht die Möglichkeit eingeschränkt, zur Konkretisierung des beanspruchten Vermögenswertes bei der Oberfinanzdirektion geführte Rückerstattungsakten heranzuziehen (Beschluß vom 8. September 2005 - BVerwG 8 B 88.05 - ZOV 2005, 319), auf die es hier entscheidungserheblich ankommt.

23 Um die Frist zu wahren, muß die Anmeldung demnach Angaben enthalten, die zu dem bestimmten Vermögensgegenstand hinführen und damit dessen späteren Austausch oder die Möglichkeit einer späteren Substantiierung durch einen beliebigen Vermögenswert ausschließen. Die Anmeldung 3 und die zu ihr gehörenden Anlagen können zu bestimmten Vermögensgegenständen hinführen und damit die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG erfüllen. Eine fristwahrende Anmeldung liegt insoweit vor, wenn auf bestimmte Akten und Unterlagen verwiesen worden ist, aus denen das - im Verfahren nach § 31 Abs. 1 b VermG präzisierte - Grundstück und das Eigentum eines Juden feststellbar ist. Diese Anforderungen werden jedenfalls durch die Bezugnahme auf Akten erfüllt, aus denen sich die Entziehung oder der Zwangsverkauf eines konkreten jüdischen Grundstücks ergibt. Zu derartigen Fallakten gehören etwa Akten, die Aufschluß über vergebliche Wiedergutmachungsanträge jüdischer Geschädigter oder deren Rechtsnachfolger nach 1945 geben.

24 Das Verwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, daß sich in den Archivbeständen, Akten und Unterlagen, die in der Anmeldung 3 und ihrer Anlage in Bezug genommen sind, kein einzelner Vorgang befindet, aus dem sich zugleich das Eigentum von Mathilde F. an dem zurückbegehrten Grundstück und die Zugehörigkeit der Eigentümerin zum Judentum ergibt. Das ist auch nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner zurückverweisenden Entscheidung ausdrücklich zugelassen, daß erst aus einer Zusammenführung mehrerer Unterlagen, die von der Anmeldung 3 und ihren Anlagen erfaßt werden, das Grundstück und das Eigentum eines Juden daran feststellbar sind.

25 Daß Mathilde F. Eigentümerin des zurückbegehrten Grundstücks war, ergibt sich aus dem allgemeinen Adreßbuch von Berlin. Daß dieses Adreßbuch Ausgangspunkt des zulässigen Abgleichs mehrerer Unterlagen sein kann, obwohl sich aus ihm nach seiner Funktion allein das Eigentum an einem bestimmten Vermögenswert ergeben kann, hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls entschieden. In der Nr. 2 der Anmeldung 3 ist eine Verweisung auf Adreßbücher enthalten. Mit ihr sind ersichtlich nicht nur jüdische Adreßbücher, sondern auch allgemeine Adreßbücher gemeint, aus denen sich ergibt, wer Eigentümer der entsprechenden Grundstücke war.

26 Entgegen der Auffassung des Kl. hat das Bundesverwaltungsgericht die hinreichende Individualisierbarkeit des zurückbegehrten Vermögenswertes nicht auf die Fälle beschränkt, in denen sich das Grundstück und das Eigentum eines Juden daran aus einem Abgleich des allgemeinen Adreßbuchs mit dem jüdischen Adreßbuch ergibt. Aus einem solchen Abgleich könnte sich hier nicht ergeben, daß die im allgemeinen Adreßbuch als Eigentümerin eingetragene Mathilde F. Jüdin war. Weil sie in Krakau wohnte, war sie nicht im jüdischen Adreßbuch verzeichnet.

27 Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß abweichend von der Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte die Anforderungen des Vermögensgesetzes an die Individualisierbarkeit des zurückbegehrten Vermögenswertes gewahrt sind, wenn sich dieser durch einen Abgleich der Unterlagen feststellen läßt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht weiter eingegrenzt, welche Unterlagen für einen solchen Abgleich in Betracht kommen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß hierfür alle Unterlagen herangezogen werden können, die von der Anmeldung 3 und der ihr beigefügten Anlage erfaßt werden. Zudem heißt es in den Hinweisen des Bundesverwaltungsgerichts für die weitere Aufklärung des Sachverhaltes, daß die Beigeladene zu 1 nicht gehindert ist, auf andere in der Anmeldung 3 oder der Anlage genannte Unterlagen und Akten zurückzugreifen, um darzulegen, daß das Grundstück Gegenstand der Anmeldung ist, wenn sich herausstellen sollte, daß die frühere jüdische Eigentümerin nicht in dem jüdischen Adreßbuch von Berlin aufgeführt ist.

28 Für den erforderlichen Abgleich konnten die Akten der Haupttreuhandstelle Ost und die Akte des hierauf bezogenen Rückerstattungsverfahrens herangezogen werden. Sie waren bei der Oberfinanzdirektion Berlin vorhanden und gehörten zu den Beständen, die in der Anlage zur Anmeldung 3 aufgeführt sind. Dort sind unter der Überschrift "I. 4. Oberfinanzdirektionen" erwähnt: Aktenbestände, die aus der Abwicklung von Rückerstattungsverfahren nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen Rückerstattungsverfahren vorhanden sind oder zu ihr herangezogen worden sind, ferner Altbestände, die sich noch im Besitz der Oberfinanzdirektionen befinden, insbesondere Aktenbestände der Oberfinanzdirektion Berlin.

29 In der Akte über das frühere Rückerstattungsverfahren wird Mathilde F., wenn auch möglicherweise nicht ausdrücklich, dann zumindest schlüssig als Jüdin bezeichnet. Das reicht in diesem Zusammenhang aus. Es geht nur darum festzustellen, welchen Vermögenswert die Beigeladene zu 1 beansprucht. Sie beansprucht alle Vermögenswerte, die einem jüdischen Geschädigten gehört haben. Die Bezugnahme auf das allgemeine Adreßbuch hat nicht den Erklärungswert, daß die Beigeladene zu 1 alle dort verzeichneten Grundstücke beansprucht. Sie erklärt mit der Bezugnahme nur, daß sie diejenigen Grundstücke beansprucht, von deren dort genannten Eigentümern aufgrund weiterer Unterlagen eine Zugehörigkeit zum Judentum anzunehmen ist. Aus den in der Anmeldung 3 und ihrer Anlage aufgeführten Unterlagen muß sich mithin nur ergeben, daß nach den dort enthaltenen Angaben ein bestimmter Vermögenswert einem Juden gehört haben soll. Für die Anmeldung ist nicht erforderlich, daß der Geschädigte tatsächlich Jude war. Diese Frage ist nach der Anmeldung im Restitutionsverfahren zu klären, wenn insoweit Zweifel bestehen. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit einer von vornherein individualisierten Anmeldung. Macht die Beigeladene zu 1 einen Rückerstattungsanspruch für einen bestimmten Vermögenswert geltend und behauptet sie dabei, der frühere Eigentümer dieses Vermögenswertes sei Jude gewesen, ist ihre Anmeldung wirksam und rechtzeitig, auch wenn sie keinerlei Anhaltspunkte für ihre bloße Behauptung nennt, daß der frühere Eigentümer Jude war. Auch die Globalanmeldung kann nachträglich auf solche Vermögenswerte konkretisiert werden, deren Inhaber in den von der Anmeldung 3 erfaßten Unterlagen (ausdrücklich oder schlüssig) als Jude bezeichnet ist.

30 Das Verwaltungsgericht verletzt möglicherweise bereits deshalb Bundesrecht, weil es von weitergehenden rechtlichen Anforderungen ausgeht. Es verlangt einerseits, aus den Unterlagen müsse zwingend darauf zu schließen sein, daß Mathilde F. Jüdin gewesen sei. Dies wäre unzutreffend, wenn damit der Nachweis einer Zugehörigkeit zum Judentum gemeint ist. Andererseits erläutert das Verwaltungsgericht dieses Erfordernis dahin, aus den Unterlagen müsse mittelbar in gleicher Weise eindeutig der Schluß auf die Zugehörigkeit zum Judentum zu ziehen sein, wie dies bei einer bloßen expliziten Behauptung der Fall ist. Dies wäre zutreffend, wenn das Verwaltungsgericht damit der ausdrücklichen Behauptung die nur schlüssige Behauptung gleichstellen wollte.

31 Sollte das angefochtene Urteil im Ausgangspunkt in diesem letzteren Sinne zu verstehen sein, verstößt es aber gegen Bundesrecht, weil das Verwaltungsgericht dann unter Verletzung der allgemeinen Auslegungsregeln verkannt hätte, daß nach dem Inhalt der Rückerstattungsakte der Nachlaßpfleger die Behauptung aufgestellt hatte, der Antrag werde für eine jüdische Geschädigte gestellt. Das Verwaltungsgericht überspannt bundesrechtswidrig die Anforderungen an eine solche konkludente Angabe der Zugehörigkeit der Geschädigten zum Judentum. Es haftet einseitig am Wortlaut der eingereichten Schriftsätze und verkennt, daß zwar seinerzeit die Zugehörigkeit zum Judentum nicht entscheidungserheblich war, also auch nicht ausdrücklich behauptet werden mußte, die Ausführungen aber gleichwohl in diesem Sinne zu verstehen sein können. In dem Verfahren ging es darum, ob der Rückerstattungsanspruch nur für natürliche Personen als Erben nach Mathilde F. geltend gemacht werden konnte. In verschiedenen Schriftsätzen hat der damalige Nachlaßpfleger dargelegt, es sei angesichts der Ausrottungsaktion gegenüber rassisch verfolgten polnischen Staatsangehörigen während der NS-Gewaltherrschaft nicht anzunehmen, daß die Ermittlung von Erben in Zukunft erfolgreich sein könne; der an sich zur Rückerstattung Verpflichtete würde um so günstiger gestellt, je radikaler während der NS-Gewaltherrschaft im Einzelfall die Judenfrage gelöst worden sei. Daß es sich bei der Geschädigten um eine Jüdin gehandelt hat, hat der Nachlaßpfleger offenbar als so selbstverständlich angesehen, daß er es nicht ausdrücklich hervorgehoben hat. Der gesamte Inhalt seiner Schriftsätze läßt aber nur den Schluß zu, daß er den Rückerstattungsantrag für eine aus rassischen Gründen verfolgte Jüdin gestellt hat.

32 Danach ist mit der Anmeldung 3 die Frist des § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG für den Anspruch auf Rückübertragung des hier in Rede stehenden Grundstücks K.straße 2 gewahrt.

33 Auch im übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Rückübertragung des Grundstücks an die Beigeladene zu 1 vor. Dies hat das Verwaltungsgericht festgestellt. Mathilde F. gehörte zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks zu dem kollektivverfolgten Personenkreis im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO, obwohl sie die polnische Staatsangehörigkeit besaß und seinerzeit im Ausland lebte (Beschluß vom 23. Juli 1999 - BVerwG 7 B 52.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 4 = ZOV 1999, 398). Die danach bestehende Vermutung, daß die Veräußerung des Grundstücks durch sie einen Zwangsverkauf dargestellt hat, ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht widerlegt, weil weder die fehlende Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus für den seinerzeitigen Verkauf (Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO) noch die Zahlung eines angemessenen Kaufpreises (Art. 3 Abs. 2 REAO) dargetan ist. Hiergegen sind Revisionsgründe nicht vorgebracht. (...)