Anmeldung
VermG § 1 Abs. 6, § 30 a ; REAO Art. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anmeldung; Vermögensschaden; Prozeßvertreter; Vollmacht; Vermögensverlust durch Zwangsversteigerung; Verfolgungsvermutung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der vollmachtlose Prozeßvertreter kann die Anmeldung eines Vermögensschadens an Immobilien bewirken, wenn die unwirksame Vollmacht bis zum 31. Dezember 1992 genehmigt worden ist.
2. Bei einem Vermögensverlust durch Zwangsversteigerung versagt die Vermutung von § 1 Abs. 6 VermG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt Entschädigung für den Verlust des Eigentums am Grundstück W.-Str. 32/S.-str. 17, 17a-d, früher W.-Str. 62, in Berlin-Adlershof.
Mit Kaufvertrag vom 14. Februar 1929 und vom 30. Dezember 1929 erwarb Hermann B. das Streitgrundstück von Abram K. Er wurde am 3. März 1930 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Am 23. Juli 1930 wurde in Abteilung III eine Hypothek über 6.500 GM zugunsten von Walter A. eingetragen, die durch notarielle Vereinbarung vom 20. Januar 1933 an Oskar K. abgetreten wurde. Hinsichtlich der Hypothek wurde von Hermann B. und Oskar K. vereinbart, daß diese am 30. Juni 1933 fällig sein sollte. Am 19. August 1931 wurden Eigentümergrundschulden in Höhe von 980, von 790, von 1.280 und von 450 GM eingetragen.
Am 9. September 1933 wurde die Zwangsversteigerung des Streitgrundstücks angeordnet. Mit Zuschlagsbeschluß vom 30. Dezember 1933 des AG Köpenick wurde das Eigentum am Grundstück auf O. K. übertragen. Dieser wurde im Grundbuch am 3. Februar 1934 eingetragen.
Am 5. Oktober 1990 wandte sich die Internationale BeratungsGmbH an den Klägervertreter und teilte diesem mit, daß der Kl. Alleinerbe nach seiner Tante Gertrude B. sei, die wiederum Alleinerbin nach dem Sohn des Hermann B., Herbert B., sei. Herbert B. sei wiederum Alleinerbe nach Hermann B. gewesen.
Daraufhin beantragte der Klägervertreter am 12. Oktober 1990 die Restitution des Streitgrundstücks. Mit Schreiben vom 27. November 1997 forderte das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Köpenick-Treptow (AROV III) den Klägervertreter auf, eine Vollmacht des Kl. zu übersenden. Dieser übersandte daraufhin mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 eine auf seinen Namen ausgestellte "Prozeßvollmacht" in Sachen "Grundstück W.-Str. 32 ..."
Mit Bescheid vom 22. März 1999 lehnte das AROV III den Antrag des Kl. ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei zwar wohl erwiesen, daß Hermann B. Jude im Sinne der Nürnberger Rassengesetze gewesen sei, da er im jüdischen Adreßbuch von Berlin verzeichnet gewesen sei. Damit sei § 1 Abs. 6 VermG auch grundsätzlich auf den vorliegenden Vermögensverlust anwendbar. Allerdings sei die Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG nicht anwendbar, da der Eigentumsverlust durch Zwangsversteigerung und nicht durch Rechtsgeschäft erfolgt sei. Dafür, daß der Eigentumsverlust verfolgungsbedingt gewesen sei, gebe es vorliegend keine Anhaltspunkte. Es spreche vorliegend vielmehr alles dafür, daß die Zwangsversteigerung erfolgt sei, weil Hermann B. die am 30. Juni 1933 fällige Hypothek nicht bezahlt habe. Insbesondere sei auch nicht erwiesen, daß Juden im Sinne der Nürnberger Rassengesetze im Bereich des LG Berlin bereits 1933 jeglicher Vollstreckungsschutz generell verweigert worden sei. Dies sei für den Landgerichtsbezirk Berlin erst ab 1938 feststellbar.
Den Widerspruch des Kl. wies der Widerspruchsausschuß beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen am 4. Dezember 2000 mit einer dem Ausgangsbescheid entsprechenden Begründung zurück.
Hiergegen hat der Kl. Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, Hermann B. sei nicht nur Jude, sondern auch im Widerstand gegen Hitler gewesen. Er habe daher Deutschland bereits zu Beginn des Jahres 1933 verlassen müssen. Auch sei der Zwangsversteigerungserlös in Höhe von 2.500 M weit unter dem mit 11.739 M ermittelten Verkehrswert gelegen. Dies verdeutliche die Rechtswidrigkeit der Zwangsversteigerungsmaßnahme. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. (...)
1. Es fehlt insoweit bereits an einem fristgemäßen Antrag gemäß § 30 a VermG. Zwar ist am 12. Oktober 1990 vom jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Kl. ein Restitutionsantrag in dessen Namen gestellt worden. Hierfür ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Kl. jedoch niemals eine ausreichende Vollmacht erteilt worden. Insoweit hat der Klägervertreter zwar am 1. Dezember 1997 eine auf seinen Namen ausgestellte "Prozeßvollmacht" in Sachen "Grundstück W.-Str. 32 ..." übersandt, die vom Kl. auch am 18. Oktober 1990 unterschrieben worden war. Diese Prozeßvollmacht deckt ihrem Wortlaut nach aber die Stellung eines vermögensrechtlichen Antrags bei einer Behörde gerade nicht ab. Sie ermächtigt lediglich zu "allen den Rechtsstreit" betreffenden Prozeßhandlungen, nicht aber zur Stellung von Anträgen in einem eventuellen Prozeß vorausgehenden Verwaltungsverfahren (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, 2000, § 14 Rn 17 m. w. N.). Zwar hätte der Kl. die vollmachtlose Anmeldung seines Verfahrensbevollmächtigten grundsätzlich nachträglich genehmigen können. Dies war jedoch nur bis zum Ablauf der Anmeldefrist am 31. Dezember 1992 gemäß § 30 a VermG möglich (vgl. Redeker/Hirtschulz, in Fieberg u. a., VermG § 30 a Rn. 8 b f.). Daß dies nicht geschehen ist, entnimmt das Gericht dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Kl. vom 1. Dezember 1997, in dem dieser zum Nachweis seiner Bevollmächtigung bei Antragstellung die erwähnte Prozeßvollmacht mit den Worten "Anbei übersende ich Ihnen die Vollmacht von Herrn S. vom 18.10.1990" übersandt hat. Dies läßt nur den Schluß zu, daß eine weitere Vollmacht oder eine Genehmigung des Kl. gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten nicht innerhalb der Anmeldefrist erklärt worden ist.
2. pp.
3. Schließlich ergibt sich nichts anderes, wenn man die Rechtsnachfolge des Kl. nach Hermann B. unterstellt. Ein Fall des § 1 Abs. 6 VermG ist nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Insoweit muß man zugunsten des Kl. weiter unterstellen, daß, wie der Bekl. es festgestellt hat, Hermann B. zur Gruppe der im 3. Reich rassisch Verfolgten gehört hat. Jedenfalls ist das Gericht nicht davon überzeugt, daß der Vermögensverlust auch verfolgungsbedingt im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG war. Insoweit greift die Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. Art. 3 f. REAO nicht zugunsten des Kl. ein, da er durch Zwangsversteigerung und nicht durch Rechtsgeschäft erfolgt ist. Auch im übrigen sind Anhaltspunkte für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust nicht ersichtlich. Hierfür spricht zunächst nicht der niedrige Ersteigerungspreis von nur 2.500 RM. Insoweit ist dem Kl. zwar zuzugeben, daß sich ein Wertgutachten aus dem Jahr 1931 bei den Akten befindet, daß einen Verkehrswert von 11.739 RM feststellt. Dem steht aber gegenüber, daß Hermann B. das Streitgrundstück nebst dem Grundstück S.-str. 6 im Jahr 1929 für nur 6.500 RM erworben hat und der Ersteigerer das Grundstück bereits am 10. August 1936 an Gertrud W. zum Preis von nur 3.913 RM weiterverkauft hat. Hieraus entnimmt das Gericht, daß der vom Gutachter 1931 geschätzte Wert des Grundstücks auf dem freien Markt auch nicht ansatzweise erzielbar war. Auch ist die Behauptung des Kl., Hermann B. sei im Widerstand gegen Hitler gewesen und habe deswegen Deutschland bereits 1933 verlassen müssen, durch nichts belegt. Im übrigen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Begründungen von Bescheid und Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).
4. Schließlich war das Gericht auch nicht an einer Entscheidung durch die Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Kl. vom 15. Januar 2002 gehindert. (wird ausgeführt)