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Anmeldung

BVerwGBVerwG 7 B 83.0521.02.2006ZOV 2006, 183

§ 30 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anmeldung; Konkretisierung der Angaben; Ausschlussfrist; Aktien; Vermögensgegenstände

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei gewöhnlichen Anmeldungen muß die Anmeldung, um fristwahrend zu sein, Angaben enthalten, die zu dem bestimmten oder den bestimmten Vermögensgegenständen hinführen und damit deren späteren Austausch oder die Möglichkeit einer späteren Substantiierung durch einen beliebigen Vermögenswert ausschließen.

2. Aktien sind keine Vermögensgegenstände i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. beansprucht neben anderem die Verpflichtung der Bekl., (1) nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz wegen des Verlusts einer mittelbaren Beteiligung an der auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten I. & W. AG (IWAG) dem Bankhaus B. & F. i.L. Entschädigung in Höhe von 2189/3150 Anteilen, hilfsweise dem Kl. Entschädigung über die ihm zuerkannten Anteile in Höhe von 915/3150 hinaus in Höhe von weiteren 1274/3150 Anteilen zuzuerkennen, hilfsweise zugunsten des Kl. einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach in Höhe von 1317/3150 festzustellen, (2) dem Kl. Entschädigung für Forderungen wegen Bankschulden der IWAG gegenüber dem Bankhaus B. & F. sowie wegen des Verlusts von Anteilen an einem Besserungsschein des Bankhauses B. & F. zuzuerkennen, (3) dem Kl. 165/3150 und der B. & F. OHG Bruchteilseigentum in Höhe von 2189/3150 Anteilen an dem Flurstück 328 k der Gemarkung L. zurückzuübertragen, hilfsweise Dienstbarkeiten wieder einzutragen.

2 An der IWAG war der jüdische Bankier Dr. F., Großvater und Rechtsvorgänger des Kl., unmittelbar in Höhe von 165/3150 Anteilen sowie mittelbar in einer zwischen den Beteiligten umstrittenen Höhe über seine Beteiligung an der B. & F. OHG als Trägerin des Bankhauses B. & F. beteiligt, deren Gesellschafter Dr. F. und Alfred R. waren. Durch Auseinandersetzungsvertrag der beiden Gesellschafter vom 29. April 1937 wurde die OHG aufgelöst und das Bankhaus mit Aktiva und Passiva zum 1. Januar 1937 von der Einzelfirma Alfred R. übernommen. Laut Handelsregistereintragung vom 5. Mai 1937 war Dr. F. aus der Gesellschaft ausgeschieden und die Gesellschaft aufgelöst. Die von Dr. F. unmittelbar gehaltenen und auf seine Alleinerbin, die Mutter und Rechtsvorgängerin des Kl., übergegangenen IWAG-Aktien wurden im Jahr 1943 eingezogen. Mit Bescheid vom 11. September 2001 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, daß der Kl. wegen des Verlusts der unmittelbaren Beteiligung von Dr. F. an der IWAG in Höhe von 165/3150 Anteilen nach Maßgabe des NS-Verfolg-tenentschädigungsgesetzes vom Entschädigungsfonds dem Grunde nach Geldentschädigung unter Anrechnung der auf den Vermögenswert entfallenden Gegenleistungen beanspruchen kann, und lehnte weitere vermögensrechtliche Ansprüche des Kl. ab. (...)

3 Die Klagen auf Zuerkennung von Entschädigung für Forderungen wegen Bankschulden der IWAG gegenüber dem Bankhaus B. & F. sowie auf Rückübertragung von Bruchteilseigentum in Höhe von 2189/3150 Anteilen an dem Flurstück 328 k der Gemarkung L., hilfsweise auf Einräumung von Dienstbarkeiten, hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen, weil die entsprechenden Anträge nicht vor Ablauf der Ausschlußfrist des § 30 a VermG gestellt worden seien. (...)

10 (Auch) die Rüge, das Verwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Ansprüchen des Kl. wegen Bankschulden, auf Rückübertragung des Flurstücks 328 k und auf Einräumung einer Dienstbarkeit an diesem Flurstück dem Kl. das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verweigert, ist unzulässig. Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, daß der Anspruch des Kl. auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Sie räumt selbst ein, die Berichterstatterin habe laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2005 darauf hingewiesen, "daß es zu den diesbezüglichen Anträgen an einer vorangegangenen Behördenentscheidung fehlen dürfte". Im Protokoll ist weiter vermerkt, daß sich bei den in der Klageschrift formulierten Anträgen "hierzu nichts" finde und die Kammer insoweit auf die mögliche Unzulässigkeit der Klage hingewiesen habe. Angesichts dessen wäre es Sache des anwaltlich vertretenen Kl. gewesen, die erforderlichen Nachweise beizubringen. Das Versäumnis dieser Pflicht läßt sich durch eine entsprechende Verfahrensrüge im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht wettmachen. Davon abgesehen ist die im vorliegenden Verfahren erhobene Rüge auch deshalb nicht substantiiert, weil die Beschwerde zu deren Begründung auf Schriftstücke Bezug nimmt, die der Beschwerdeschrift nicht beigefügt sind. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, "bei Anmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche (seien) die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, wenn sie auf bestimmte Akten und Unterlagen verweisen, aus denen sich der beanspruchte Vermögenswert und das Eigentum ergeben", überträgt sie irrigerweise die besonderen Anforderungen an die Wirksamkeit einer Globalanmeldung durch die JCC (Urteil vom 23. Oktober 2003 - BVerwG 7 C 62.02 -, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 30 S. 38 ; Urteil vom 24. November 2004 - BVerwG 8 C 15.03 -, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 34 S. 51 = ZOV 2005, 106) auf gewöhnliche Anmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche. Bei gewöhnlichen Anmeldungen muß die Anmeldung, um fristwahrend zu sein, Angaben enthalten, die zu dem bestimmten oder den bestimmten Vermögensgegenständen hinführen und damit deren späteren Austausch oder die Möglichkeit einer späteren Substantiierung durch einen beliebigen Vermögenswert ausschließen. Wenn das Verwaltungsgericht die in der Anmeldung des Flurstücks 328 i enthaltene Verweisung auf ein Grundbuchblatt, in dem auch das Flurstück 328 k sowie eine auf ihm lastende Dienstbarkeit verzeichnet sind, nicht als wirksame Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche auf das Flurstück 328 k und die entsprechende Dienstbarkeit ausgelegt hat, liegt darin jedenfalls kein Verfahrensfehler. (...)

13 Ebensowenig ist die Revision wegen Abweichung zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht Aktien nicht als Vermögensgegenstände i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG angesehen hat. Die angebliche Abweichung von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 1998 (BVerfGE 99, 129 = ZOV 1999, 24) liegt schon deswegen nicht vor, weil das Bundesverfassungsgericht darin keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hat, daß Aktien als Vermögensgegenstände i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG anzusehen sind. Gleiches gilt für die behauptete Abweichung von dem Urteil vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 7 C 1.98 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 58 S. 130). Der Senat hat in jenem Urteil den Rechtssatz aufgestellt, daß bei einem rechtsstaatswidrigen Zugriff auf Bargeld Gegenstand der Schädigung die konkreten Banknoten in ihrer Eigenschaft als bewegliche Sachen sind, bei deren Vermengung oder Vermischung mit einem Kassenbestand das Alleineigentum gemäß dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz untergeht. Mit ihrem Hinweis auf die Rechtsprechung der alliierten Rückerstattungsgerichte, die Kontoguthaben als feststellbare Vermögensgegenstände anerkannten, möchte die Beschwerde offenbar zum Ausdruck bringen, daß hinterlegte Aktien ebenso wie Kontoguthaben individualisierbar seien. Dabei verkennt sie, daß das Verwaltungsgericht die Rückübertragung weiteren Bruchteilseigentums an dem in Rede stehenden Grundstück in Höhe der Stammaktien der IWAG, die das Bankhaus B. am 15. Juli 1938 hielt, nicht mangels Individualisierbarkeit der Aktien, sondern deshalb abgelehnt hat, weil Aktien keine Vermögensgegenstände i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG seien. (...)