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Anmeldung

VG BerlinVG 9 A 431.99 rechtskräftig16.07.2002ZOV 2003, 61

VermG § 30 a Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anmeldung; Restitutionsantrag; Anmeldefrist; Erbauseinandersetzungsvertrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fügt ein Antragsteller seiner Anmeldung Unterlagen für mehrere gleichgelagerte Fälle (Grundstücke einer Reihe) bei, so kann angenommen werden, daß sich die Anmeldung nicht nur auf das konkret bezeichnete Grundstück, sondern auch auf die übrigen Grundstücke beziehen soll.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung der Grundstücke F.-S.-Straße 56-66 (gerade Nummern) in Berlin-H.

Die streitgegenständlichen Grundstücke standen ursprünglich im Eigentum von Hugo K. zu 1/2 sowie eines weiteren Miteigentümers zu 1/2. Hugo K. verstarb 1955 und wurde ausweislich Erbscheins von seinen Kindern Horst K. und Helga M. geborene K. zu je 1/2 beerbt. Diese setzten sich durch notarielle Urkunde vom 20. Juli 1959 über den Nachlaß auseinander. Ausweislich dieses Vertrags gehörten zum Nachlaß verschiedene Grundstücke und dingliche Rechte, die im Rahmen der Auseinandersetzung teils an Horst K., teils an Helga M. und teils an beide je zur ideellen Hälfte übertragen wurden. Als Gegenstand der Erbauseinandersetzung werden u. a. aufgeführt: "Die Grundstücke H. eingetragen im Grundbuch von H. Blatt 1760, 1761, 1762, 1763, 1764, 1765 und 1766 zur Hälfte". Die Geschwister übernahmen den halben Anteil an den vorgenannten Grundstücken je zur ideellen Hälfte. Dies wurde am 25. Februar 1960 in die jeweiligen Grundbücher eingetragen, so daß im Ergebnis Horst K. jeweils Miteigentümer zu 1/4 war.

Horst K. verließ 1960 mit seiner Familie den Ostteil Berlins ohne Beachtung der damals dort geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Miteigentumsanteile wurden unter staatliche Verwaltung genommen.

Durch im wesentlichen gleichlautende Kaufverträge vom 17. November 1971 verkaufte der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-W. als staatlicher Verwalter die jeweiligen 1/4 Miteigentumsanteile des H. K. an den Rat des Stadtbezirks Berlin-W. In den Kaufverträgen war jeweils die Auflassung dahingehend enthalten, daß der Miteigentumsanteil in das Eigentum des Volkes übergeht. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte jeweils am 25. bzw. 26. Januar 1972, als Rechtsträger wurde jeweils der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-W. eingetragen.

Durch Schreiben an die Stadtbezirksverwaltung Berlin-H. vom 13. September 1990 meldete der Kl. vermögensrechtliche Ansprüche an. Im Betreff war u. a. genannt "Grundbuch von Berlin-H. Blatt 1766 Acker F.-S.-Straße 54". Beigefügt waren u. a. ein Auszug aus dem Grundbuch von Berlin-H. Blatt 1766 (alte Fassung) sowie der Erbauseinandersetzungsvertrag vom 20. Juli 1959 in Kopie. Ebenfalls durch Schreiben vom 13. September 1990 an den Liegenschaftsdienst Berlin Außenstelle H. meldete der Kl. vermögensrechtliche Ansprüche an, auch hier waren im Betreff genannt u. a. "Grundbuch von Berlin-H. Blatt 1766 Acker F.-S.-Straße 54"; im Text wird das Schreiben an die Stadtbezirksverwaltung Berlin H. zum Gegenstand des Antrags gemacht. (...)

Das ARoV VI ordnete die Rückübertragung des Miteigentumsanteils zu 1/4 an dem Grundstück Berlin-H., F.-S.-Str. 54, verzeichnet im Grundbuch von H. Blatt 890 N, an den Kl. an. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß eine Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchstabe c VermG vorliege, weil der Miteigentumsanteil durch den staatlichen Verwalter ohne Zustimmung zu Eigentum des Volkes veräußert worden sei. Hiergegen wandte sich der Kl. mit seinem Widerspruch, mit dem er Ergänzung des ergangenen Bescheides dahingehend beantragte, auch den jeweiligen Miteigentumsanteil zu 1/4 an den Grundstücken F.-S.-Str. 56, 58, 60, 62, 64 und 66 zurückzuübertragen. Er führte aus, daß der Antrag vom 13. September 1990 dahingehend auszulegen sei, daß auch diese Grundstücke vom Antrag umfaßt seien.

Das ARoV VI faßte das Widerspruchsschreiben als neuen Antrag hinsichtlich der Grundstücke F.-S.-Str. 56-66 auf und lehnte den Antrag durch Bescheid vom 28. Juli 1997 ab mit der Begründung, der Antrag sei verspätet im Sinne von § 30 a VermG. Hiergegen wandte sich der Kl. mit seinem Widerspruch. Beide Widersprüche wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zurück: Der Kl. habe mit seiner Anmeldung eindeutig Rückübertragung nur des Grundstücks F.-S.-Straße 54 geltend gemacht. Mit der Klage verfolgt der Kl. sein Rückübertragungsbegehren weiter. Er ist der Auffassung, durch die Anmeldung sei erkennbar, daß sich sein Wille zur Geltendmachung von Rechten auf alle benachbarten Grundstücke erstreckt habe. Auch die mit Anfragen des ARoV befaßte Wohnungsbaugesellschaft H. habe die Anfrage ohne weiteres immer auf alle Grundstücke bezogen. Außerdem sei das ARoV selbst im Laufe der Bearbeitung teilweise von mehreren Grundstücken ausgegangen. (...)

Der Bekl. ist der Auffassung, die Anmeldung sei wegen der ausdrücklichen Angabe der Hausnummer 54 eindeutig und daher einer Auslegung nicht zugänglich. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Auffassung des Bekl. und der Beigeladenen liegt auch für die weiteren Grundstücke eine rechtzeitige Anmeldung gem. § 30 a Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG vor. Denn die Anmeldung des Kl. vom 13. September 1990 umfaßte bei verständiger Würdigung auch diese Grundstücke. Maßgeblich für den Inhalt eines Restitutionsantrags ist, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hatte. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die der Behörde bis zum Ablauf der Anmeldefrist bekanntgeworden sind. Hierbei auftretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, durch entsprechende Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (BVerwG, Urteil vom 15. November 2000 - 8 C 28.99 -, ZOV 2001, 126). Dabei darf nicht am Wortlaut der Erklärung stehengeblieben werden, sondern es ist der wirkliche Wille des Anmeldenden zu erforschen, wie er sich aus dem Inhalt und Zweck der Erklärung sowie den erkennbaren Begleitumständen objektiv ergibt. Anmeldungen mit einem nur scheinbar eindeutigen Inhalt sind auslegungsbedürftig (BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2000 - 7 C 8.00 -, VIZ 2001, 150 = ZOV 2001, 110).

Nach diesen Grundsätzen hat der Kl. mit dem Anmeldeschreiben Rückübertragungsansprüche hinsichtlich aller Grundstücke F.-S.-Str. 54-66 geltend gemacht.

Die Anmeldung war aufgrund der Bezeichnung im Betreff nur scheinbar eindeutig, denn zu berücksichtigen waren die gleichzeitig - und damit vor Ablauf der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 VermG - beigefügten Anlagen, auf die im Text des Anmeldeschreibens Bezug genommen wurde. In dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 20. Juli 1959, waren mehrere Vermögensobjekte aufgezählt und zu jedem Vermögensobjekt ein Wert angegeben. Die Grundstücke H., die eingetragen waren im Grundbuch von H. Blätter 1760 bis 1766, waren einheitlich als ein Vermögenswert erfaßt und mit nur einer Wertangabe beziffert. Daraus war zu schließen, daß die Beteiligten der Erbauseinandersetzung von 1959 diese benachbarten Parzellen, die grundbuchrechtlich separate Grundstücke waren, als einen einzigen Vermögenswert, d. h. in der Praxis als ein einheitliches Grundstück betrachteten. Indem der Kl. bei seiner Anmeldung vom 13. September 1990 auf diesen Erbauseinandersetzungsvertrag Bezug nahm und ihn in Kopie beifügte, mußte sich für den verständigen Bearbeiter der Anmeldung die Annahme aufdrängen, daß der Kl. dieses aus seiner Sicht einheitliche Grundstück anmelden wollte. Hierfür sprach auch die Bezeichnung "Acker" im Betreff der Anmeldung. Wenn es sich bei der Liegenschaft in H. um Ackerfläche handelte - wie sich auch aus dem mit der Anmeldung überreichten Grundbuchauszug ergab -, war es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Anmelder sich auf einen Teil des Areals hätte beschränken wollen, zumal die einzelnen Grundstücke F.-S.-Straße 54 bis 66 eigentumsrechtlich bislang immer das gleiche Schicksal erfahren hatten. Zwar ist denkbar, daß ein Berechtigter bestimmte Grundstücke von der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche ausdrücklich oder konkludent ausnimmt. Für eine solche bewußte Beschränkung auf nur ein Grundstück innerhalb eines Gesamtkomplexes waren im vorliegenden Fall indes keine plausiblen Gründe erkennbar. Zweck des Vermögensgesetzes ist es, dem Berechtigten oder seinem Rechtsnachfolger wegen bestimmter Schädigungen von Vermögensgegenständen Wiedergutmachung zu gewähren. Mit Blick auf diese Zielrichtung des Vermögensgesetzes wäre die Behörde verpflichtet gewesen, den Kl. zu einer Klarstellung aufzufordern, soweit sie wegen der im Betreff genannten Hausnummer "54" Zweifel am Umfang der Anmeldung hegte.

Die dargelegte Auslegung der Anmeldung wird dadurch bestätigt, daß der Bekl. selbst bei der Bearbeitung des Antrags im Jahre 1995 Grundbuchauszüge nicht nur für das Grundstück mit der Hausnummer 54, sondern auch für die Grundstücke mit den übrigen Hausnummern anforderte. Auch die mit der Verwaltung der Grundstücke betraute Wohnungsbaugesellschaft H. mbH hatte das Rückübertragungsbegehren des Kl. ohne weiteres auf sämtliche Grundstücke bezogen, wie sich z. B. aus einem Schreiben der H. vom 24. Oktober 1995 an das ARoV VI ergibt. Wenn danach sowohl - zunächst - die Behörde als auch die beteiligte Wohnungsbaugesellschaft von der Einheitlichkeit der benachbarten Grundstücke ausging, spricht dies ebenfalls dafür, daß der Antrag des Kl. als auf alle benachbarten Grundstücke bezogene Anmeldung zu verstehen war.

Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c) VermG ist gegeben, da die Grundstücke durch den staatlichen Verwalter 1971 veräußert wurden. Der Kl. war zu diesem Zeitpunkt eingetragener Eigentümer und damit Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Ausschlußgründe (§§ 4, 5 VermG) sind nicht ersichtlich.