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Anmeldefrist

BVerwGBVerwG 7 B 106.0509.02.2006ZOV 2006, 181

VermG § 30 a Abs. 1 Satz 1; VwGO § 108 Abs. 2, § 133 Abs. 2 Nr. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anmeldefrist; Ausschlussfrist; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; staatliches Fehlverhalten; Gehörsrüge

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG ist nur dann ausnahmsweise unbeachtlich, wenn sie auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht gefährdet wird.

2. Unter staatlichem Fehlverhalten in diesem Sinne ist allein ein Fehlverhalten des Staates gemeint, der die Ausschlußfrist gesetzt hat.

3. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, wozu auch ein Antrag auf Schriftsatzfrist gehört.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. zu 2, eine GmbH, begehrt, den Bekl. zu verpflichten, ihre Berechtigung hinsichtlich eines Grundstücks festzustellen.

1991 meldete der Prozeßbevollmächtigte der Kl. zu 2 für diese einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks an. Diesen Antrag wiederholte der Notgeschäftsführer der Kl. zu 2 1995. Außerdem genehmigte er im Jahre 1998 den 1991 gestellten Antrag.

Der Bekl. lehnte den Antrag als verspätet mit der Begründung ab, die Anmeldung eines Restitutionsanspruchs durch einen vollmachtlosen Vertreter könne nach Ablauf der Anmeldefrist nicht rückwirkend genehmigt werden.

Die Kl. zu 2 hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insbesondere die Auffassung vertreten, wegen Versäumung der Anmeldefrist müsse ihr Nachsicht gewährt werden. Das Verwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

Teilweise genügt die Beschwerde schon nicht dem Darlegungsgebot (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ohne einen der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision prozeßordnungsgemäß darzulegen, wird einige Male der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts lediglich die der Kl. zu 2 gegenübergestellt. Im übrigen beruht die Beschwerde weder auf einer Abweichung von der in ihr genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vgl. 1.), noch liegt ein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 2.).

1. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG nur dann ausnahmsweise unbeachtlich, wenn sie erstens auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht gefährdet wird (vgl. Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 -, BVerwGE 101, 39 = Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 2 = ZOV 1996, 292). Dabei ist es unerheblich, ob das staatliche Verschulden bei der für die Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch zuständigen Behörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle liegt (vgl. Beschluß vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 -, Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 14 = ZOV 2000, 342). Einen davon abweichenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt. Vielmehr geht es ausdrücklich von der geschilderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Es verneint die erste genannte Voraussetzung für die Gewährung von Nachsicht hinsichtlich der Fristversäumung, weil es im vorliegenden Einzelfall zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG nicht auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist.

Auch soweit das Verwaltungsgericht hilfsweise ausführt, bei einer staatlichen Verwaltung der Kl. zu 2 würde es sich nicht um dem Bekl. zurechenbares staatliches Fehlverhalten handeln, sondern um eine vermögensrechtliche Schädigung, die ihrerseits Ansprüche bzw. Rechtsfolgen nach dem Vermögensgesetz auslöse, jedoch nicht die Annahme einer besonderen Härte im Sinne der Nachsichtrechtsprechung rechtfertige, weicht das Verwaltungsgericht nicht von dem zitierten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts ab. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt, daß die Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG unbeachtlich sein kann, wenn sie auf staatliches Fehlverhalten zurückzuführen ist, ist damit ein Fehlverhalten des Staates gemeint, der die Ausschlußfrist gesetzt hat. Dies ist die Bundesrepublik Deutschland. Fehlverhalten des von der DDR eingesetzten staatlichen Verwalters kann materielle Ansprüche nach dem Vermögensgesetz begründen, aber nicht dazu führen, daß die Ausschlußfrist des § 2 a VermG unbeachtlich ist (vgl. Beschluß vom 14. Oktober 2005 - BVerwG 7 PKH 5.05 -, nicht veröffentlicht).

2. Es liegt kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kl. zu 2 auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Die Kl. zu 2 rügt insoweit, sie habe keine Gelegenheit erhalten, zu den rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung nochmals schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Kl. zu 2 in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag auf Schriftsatzfrist gestellt. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist aber die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr., vgl. u. a. Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 S. 96, BVerfGE 74, 220). Eine Partei, die von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann sich später nicht darauf berufen, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden (vgl. Urteil vom 6. Februar 1987 - BVerwG 4 C 2.86 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 38 S. 1). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könnte hier folglich nur vorliegen, wenn die im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kl. in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Schriftsatzfrist gestellt hätte. Selbst wenn das Verwaltungsgericht zu erkennen gegeben haben sollte, einen solchen Antrag abzulehnen, würde dies keine andere Beurteilung rechtfertigen.

b) Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wird nicht prozeßordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). (...)