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Anmeldefrist

BVerwGBVerwG 8 B 206.0030.11.2000ZOV 2001, 133

VermG § 2 a Abs. 1, § 30 a Abs. 1 Satz 1; BGB § 2039

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anmeldefrist; Erbengemeinschaft; Anmeldung eines Miterben; nachträgliche Konkretisierung des Anspruchs

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kommt eine Rückübertragung des Vermögenswertes nur an eine Erbengemeinschaft in Betracht (§ 2 a Abs. 1 Satz 1 VermG), so daß für die Einhaltung der Anmeldefrist (§ 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG) der Antrag durch einen der Miterben genügt, scheitert die nachträgliche Konkretisierung, daß die Leistung an die Erbengemeinschaft gehen soll, nicht am Fristablauf.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Bekl. beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt der Rechtssache zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das ist hier nicht der Fall. Der Bekl. hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch ein Mitglied einer Erbengemeinschaft auch dann als fristwahrend für alle anderen Miterben anzusehen ist, wenn bis zum Ablauf der Anmeldefrist nicht erkennbar geworden ist, daß überhaupt weitere Miterben als Berechtigte in Betracht kommen. Die aufgeworfene Rechtsfrage läßt sich im bejahenden Sinne bereits auf der Grundlage des Vermögensgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne daß es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. War eine Erbengemeinschaft durch eine Maßnahme nach § 1 VermG geschädigt worden, ist ihr der entzogene Vermögenswert nach § 2 a Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 VermG zurückzuübertragen. Sie ist mithin kraft Gesetzes Berechtigte (Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 22.96 - Buchholz 428 § 2 a VermG Nr. 3 S. 2 [3] = ZOV 1997, 199). Als solche ist sie allerdings nicht in der Lage, den Anspruch auf Rückübertragung mittels Antrags geltend zu machen. Sie ist keine juristische Person und hat keinen gesetzlichen Vertreter. Den Antrag haben ihre Mitglieder, die gesamthänderisch verbundenen Erben, entweder gemeinsam oder wenigstens durch einen von ihnen zu stellen, die insofern ebenfalls Berechtigte sind (Beschluß vom 10. März 1997 - BVerwG 7 B 39.97 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 3 S. 9 = ZOV 1997, 201). Der einzelne Miterbe darf den Anspruch nach § 2039 BGB im eigenen Namen geltend machen und die Leistung an alle Miterben verlangen. Die fristwahrende Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen durch einen der Miterben kommt den anderen Erben zugute, auch wenn sie einen gleichen Antrag nicht oder verspätet gestellt haben. Dies gilt auch, wenn der handelnde Miterbe bis zum Schluß der Frist von § 30 a Abs. 1 VermG eine Leistung an die Erbengemeinschaft nicht ausdrücklich verlangt hat. Zur Wirksamkeit einer Anmeldung hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Restitutionsantrag die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnen und durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein muß; diese Voraussetzung der Klarheit über die Person des Berechtigten wird ergänzt durch das Erfordernis, den Vermögensgegenstand, auf den das Restitutionsbegehren zielt, so genau zu bezeichnen, daß zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller erfaßt wissen will (vgl. zuletzt Urteil vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 8.00 - zur Veröffentlichung bestimmt, m. w. N.). Bezogen auf die vorliegende Fragestellung bedeutet dies, daß der Anspruch als solcher durch einen Berechtigten gestellt sein muß, selbst wenn dieser von einer Alleinberechtigung ausgegangen sein sollte. Denn eine Rückübertragung an die Erbengemeinschaft würde auch an ihn erfolgen, weil der Vermögenswert in den Nachlaß fiele, mit der Folge, daß er - nunmehr als Nachlaßgegenstand - jedem Miterben ganz, jedoch beschränkt durch die Rechte der anderen gehörte (vgl. etwa Dütz im Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch

g ausgegangen sein sollte. Denn eine Rückübertragung an die Erbengemeinschaft würde auch an ihn erfolgen, weil der Vermögenswert in den Nachlaß fiele, mit der Folge, daß er - nunmehr als Nachlaßgegenstand - jedem Miterben ganz, jedoch beschränkt durch die Rechte der anderen gehörte (vgl. etwa Dütz im Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Band 9 3. Aufl. 1997 § 2032 Rn. 11 m. w. N.). Aus Sicht der Fristbestimmung von § 30 a VermG läge damit eine Anmeldung vor, die eine Rückübertragung in das Eigentum des Anmelders in jedem Falle zum Gegenstand hätte, sei es in sein Allein- oder gesamthänderisch gebundenes Eigentum. Es genügt, ist aber für den Erfolg des Antrags auch notwendig, daß der antragstellende Miterbe bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das erstinstanzliche Urteil ergeht, klarstellt, daß die Leistung an die Erbengemeinschaft gehen soll. In dieser Konkretisierung liegt keine weitere Anmeldung, welche die Anmeldefrist von § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG unterbinden will (Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 7 C 20.98 - BVerwGE 109, 169 [172] = Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 10 S. 11 [14] = ZOV 1999, 395). Denn der eingeklagte Anspruch - von einem anderen ein Tun zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB) - bleibt als solcher unverändert. Die Frage nach dem Leistungsempfänger betrifft die Durchsetzbarkeit des Anspruchs. Dessen Einschränkung ist gegebenenfalls im Prozeß von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Senat hat ähnlich in Fällen von Bruchteilseigentum entschieden, in denen der Miteigentümer innerhalb der Anmeldefrist (§ 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG) - ohne von den anderen Miteigentümern bevollmächtigt zu sein - die Rückübertragung des gesamten Vermögenswertes an sich beantragt hatte (Beschluß vom 16. Oktober 2000 - BVerwG 8 B 208.00 = ZOV 2001, 108). Auch dort scheitert eine nachträgliche Konkretisierung nicht am Fristablauf.