Anmeldefrist
VermG § 30 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anmeldefrist; Wiedereinsetzung; Ausschlussfrist
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anmeldefrist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Rückübertragung von Grundeigentum nach dem Vermögensgesetz.
Mit Schreiben vom 1. Juni 1994 beantragte sie die Restitution des Grund-stücks und trug dazu vor, sie habe erst im März 1994 von dem Vermögenswert erfahren. Diesen Antrag lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ab. Mit der Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Kl. hat keinen Anspruch auf die Restitution (§ 3 Abs 1 Satz 1 VermG) des Eigentums an dem in Rede stehenden Grundstück, denn sie hat die Ausschlußfrist des § 30 a VermG versäumt, in die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) nicht gewährt werden kann. Zur Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 14. Dezember 1994 verwiesen, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO), ferner auf die zutreffenden Gründe des den Beteiligten bekannten Gerichtsbescheids der 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Mai 1994 (ZOV 1994, 327, m.w.N.).
Ergänzend ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den dem § 30 a VermG nach Sinn und Zweck vergleichbaren Ausschlußfristen des Lastenausgleichsrechts hinzuweisen (vgl. z. B. BVerwGE 72, 368 zu § 28 Abs. 2 Satz 1 FG, m.w.N.). Danach ist es für den Beginn und den Ablauf von materiell-rechtlichen Ausschlußfristen auch des Kriegsfolgenrechts, gegen deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt, ohne Bedeutung, daß dem Anspruchsberechtigten die sein Antragsrecht begründenden Umstände vor Fristablauf nicht bekannt geworden sind. Denn dem Gesetzgeber steht bei dem innerstaatlichen Ausgleich von Kriegsfolgeschäden weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Der gesetzgeberische Zweck, die Abschlußgesetzgebung für den Lastenausgleich vorzubereiten und der Bundesregierung einen Überblick über die noch auf den Ausgleichsfonds zukommenden Ansprüche zu geben, rechtfertigt auch die Anordnung von Ausschlußfristen. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung läßt sich ohne weiteres auf den hier in Rede stehenden Regelungsbereich übertragen, der letztlich ebenfalls der Bewältigung der Kriegsfolgen dient und von dem Bemühen geprägt ist, die anhängigen Restitutionsverfahren auch und gerade über Grundeigentum alsbald abzuschließen und die damit verbundenen Investitionshemmnisse zu beseitigen (vgl. zu den Gesetzesmotiven den obengenannten Gerichtsbescheid des VG Berlin vom 20. Mai 1994; ferner Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
, VermG, § 30 a Rn. 2 ff., 14 f.). Zwar war die mit dem 31. Dezember 1992 abgelaufene Antragsfrist des § 30 a VermG, gemessen an den lastenausgleichsrechtlichen Ausschlußfristen, vergleichsweise knapp bemessen. Indessen erscheint sie angesichts der weltweiten Publizität der mit der deutschen Einigung einhergehenden Restitutionschancen sowie der heute in der Regel verfügbaren Informationsmöglichkeiten und der umfassenden Kommunikationsmittel auch nicht unvertretbar kurz.
Das Klagevorbringen gebietet keine andere Einschätzung. Aus der Modifizierung der Ausschlußfrist für andere Fallgruppen, insbesondere die in der Klageschrift angesprochene Antragsfrist für bewegliche Sachen bis zum 30. Juni 199S, kann die Kl. nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die Verlängerung der Frist für bewegliche Sachen macht lediglich deutlich, daß in diesem Bereich das Bedürfnis nach möglichst umgehender Klärung der offenen Vermögensfragen nicht gleichermaßen dringlich ist wie im Bereich der Immobilien (vgl. Fieberg/Reichenbach u.a., a.a.O., Rn. 4). Die Vergünstigung für diese Fallgruppe begründet damit noch keine willkürliche und deshalb gleichheitswidrige Benachteiligung der Antragsteller auf Grundstücksrestitution, mag ihr Motiv des weiteren auch die Rücksichtnahme auf Ermittlungsschwierigkeiten jüdischer Betroffener gewesen sein, wie die Kl. vorträgt. Im übrigen mußte ihr eigener Restitutionsantrag auch dann als verspätet zurückgewiesen werden, wenn man in ihrem Fall ebenfalls die für bewegliche Sachen geltende Ausschlußfrist zugrunde legen wollte, weil der Antrag erst nach Ablauf des 30. Juni 1993, nämlich im Juni 1994, gestellt wurde.
Erst recht gebietet der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht eine auch für bewegliche Sachen nicht vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist. Aus denselben Gründen durfte auch eine im Gesetz nicht angelegte Nachsichtgewährung wegen höherer Gewalt nicht in Betracht kommen; im übrigen stellt das von der Kl. vorgetragene Informationsdefizit kein unabwendbares Ereignis im Sinne höherer Gewalt dar.