Anmeldefrist
VermG § 30, § 30 a
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Schlagwörter zur Erschließung
Anmeldefrist; Ausschlussfrist: Nachholung der Vollmachtserteilung; nachträgliche Genehmigung einer Anmeldung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Anmeldefrist ist eine materiell rechtlich wirkende Ausschlußfrist.
2. Ein nicht angemeldeter Anspruch geht materiell-rechtlich unter.
3. Diese Wirkung kann nicht durch nachträgliche Genehmigung einer Anmeldung des Nichtberechtigten aufgehoben werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück in Prenzlauer Berg. Mit Schreiben vom 27. März 1991, eingegangen beim Bundesministerium der Justiz am 30. März 1991, beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen am 25. Juni 1991, meldete die Conference of Jewish Material Claims against Germany (Jewish Claims Conference) Rückübertragungsansprüche bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks an.
Die B. AG Treuhandgesellschaft stellt mit einem am 16. Dezember 1992 beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen eingegangenen Schreiben "Globalantrag auf Rückerstattung und/oder Entschädigung" bezüglich des Grundstücks für die Erben. Weiter heißt es: "Eine evtl. fehlende Vollmacht sowie weitere Unterlagen werden zum Zeitpunkt der Weiterbearbeitung durch uns nachgereicht." Eine Vollmacht war der Anmeldung nicht beigefügt.
Der Rechtsanwalt stellt mit am 20. November 1992 beim Bundesministerium der Justiz und am 26. Januar 1993 beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin eingegangenen Schreiben "Globalantrag auf Rückerstattung und/oder Entschädigung" für das "Grundstück Wohnhaus Berlin" für den Kl. als Erben. Weiter heißt es: "Eine evtl. fehlende Vollmacht sowie weitere Unterlagen werden nachgereicht." Eine Vollmacht war der Anmeldung nicht beigefügt und wurde bisland auch nicht nachgereicht.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 1993 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Restitutionsantrag gegenüber der R. AG als unzulässig ab, da der Antrag von ihr als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gestellt worden sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück in Berlin-Prenzlauer Berg ist rechtmäßig und verletzt den Kl. daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kl. kann keinen Restitutionsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG an dem streitbefangenen Grundstück geltend machen. Der Anspruch mußte gem. §§ 30 Abs. 1 Satz 1, 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG vor dem 1. Januar 1993 angemeldet werden. Eine fristgemäße Anmeldung hat der Kl. aber nicht vorgenommen.
Die Anmeldung der R. AG wirkt nicht fristwahrend zugunsten des Kl. Dabei kann offenbleiben, ob der Kl. tatsächlich Erbe geworden ist. Die R. AG war zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht Vertreterin des Kl. und wurde dieses auch nicht bis zum 31. Dezember 1992.
Die Erteilung der Vollmacht im Dezember 1993 konnte nicht mehr zugunsten des Kl. wirken. § 30 a VermG läßt eine Nachholung der Vollmachtserteilung und Genehmigung der Anmeldung des vollmachtslosen Vertreters durch den Berechtigten nach Ablauf der Anmeldefrist nicht mehr zu. Die dort normierte Anmeldefrist ist eine materiell rechtlich wirkende Ausschlußfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, VIZ 1996, S. 390, 391). Ein nicht innerhalb der Frist angemeldeter Anspruch geht materiell-rechtlich unter. Diese Wirkung des Fristablaufs kann nicht durch nachtragliche Genehmigung der Anmeldung eines Nichtberechtigten aufgehoben werden, da der Berechtigte einen bereits erloschenen Anspruch nicht wiederherstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1968 - IX ZL 105.67 -, LM § 189 b BEG 1956 Nr. 3 = NJW 1969, S. 503, 504). Die Zulassung einer Genehmigung nach Ablauf der Anmeldefrist wäre mit dem gesetzgeberischen Zweck der Bindung des Restitutionsanspruchs an eine Anmeldefrist unvereinbar. Dieser Zweck liegt in der Herbeiführung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in möglichst kurzer Frist. Er folgt aus dem gesamtstaatlichen Interesse an der wirtschaftlichen Entwicklung im Beitrittsgebiet, die durch die angemeldeten Restitutionsansprüche wegen der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG starken Beeinträchtigungen unterliegt (vgl. BVerwG a.a.O.). Dieser Zweck kann nur effektiv erreicht werden, wenn nach Ablauf der gesetzlichen Anmeldefrist feststeht, ob und ggf. von wem Ansprüche fristgerecht angemeldet sind (vgl. BGH a.a.O.).
Aus diesen Erwägungen heraus ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. BVerwG a.a.O.). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Unbeachtlichkeit der Versäumung der Anmeldefrist, die das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat - staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften und mangelnde Zweckverfehlung bei der Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung (vgl. BVerwG a.a.O.) -, liegen hier nicht vor.
Die durch Rechtsanwalt vorgenommene Anmeldung vermag aus vorgenannten Gründen ebenfalls die Anmeldefrist nicht zugunsten des Kl. zu wahren. Auch Rechtsanwalt ... hat als vollmachtloser Vertreter angemeldet.
Der Untergang des möglichen Restitutionsanspruchs des Kl. nach § 1 Abs. 6 VermG am 1. Januar 1993 konnte nicht durch die Anmeldung der Jewish Claims Conference verhindert werden. Die materiell-rechtliche Ausschlußfrist entfaltet auch in den Fällen ihre volle Wirkung, in denen eine Nachfolgeorganisation Ansprüche auf den Vermögenswert fristgerecht anmeldet. Deren Anmeldungen dienen nur der Wahrung ihrer eigenen Rechtsstellung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG. Sie öffnen für später hinzukommende Anmeldungen anderer (jüdischer) Berechtigter nicht das Restitionsverfahren ohne zeitliche Begrenzung (vgl. Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen in der ehemaligen DDR - RVI - § 2 VermG Rdnr. 33). Die Rechtsstellung der Nachfolgeorganisationen ist nach der Systematik und dem Zweck der gesetzlichen Ausgestaltung von derjenigen der Berechtigten strikt getrennt (vgl. Court of Restitution Appeals Nürnberg, Rechtsgutachten Nr. 1 vom 27. Juli 1950, Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht [RvW] 1949/50 S. 364, 366).