Anmeldefrist
§ 30 a VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anmeldefrist; Wiedereinsetzung; Ausschlussfrist
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anmeldefrist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. meldeten einen Rückübertragungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG an einem einzelnen Grundstück an. Daher war der Antrag gemäß § 30 a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VermG bis 31.12.1992 zu stellen. Der am 10.2.1993 beim Amt eingegangene Antrag war daher verspätet. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich. Nach § 32 Abs. 5 ThürVwVfG ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus der Rechtsvorschrift ergibt, daß sie ausgeschlossen ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Frist eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist ist. § 30 a VermG regelt eine solche. Deshalb ist es unerheblich, aus welchem Grund der Stichtag versäumt wurde. Bei gesetzlichen Ausschlußfristen ist die Wiedereinsetzung grundsätzlich nur möglich, wenn sie ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift zugelassen ist (Kopp: Kommentar zum VwVfG, § 31 Rdnr. 40; BVerwG, U. v. 3.6.1988, NVwZ 1988, 1128). Ob eine Frist eine Ausschlußfrist in diesem Sinne ist, ist eine Auslegungsfrage, die vor allem auch nach dem Zweck der Regelung zu beantworten ist. Um eine Ausschlußfrist handelt es sich immer dann, wenn der Sinn der gesetzlichen Regelung mit der Fristbeachtung "steht und fällt" (OVG Münster, U. v. 12.12.1983, NVwZ 1984, 387).
Daß es sich bei der in § 30 a VermG geregelten Frist um eine gesetzliche Ausschlußfrist handelt, ergibt sich nicht allein aus der Bezeichnung in der Überschrift der Vorschrift. Vielmehr folgt aus dem Zweck der Regelung, daß ein endgültiger Abschluß für die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche erzielt werden soll. Hierdurch ist nicht nur eine Erfassung sämtlicher Ansprüche gewährleistet, sondern es sollen darüber hinaus auch die bestehenden Unsicherheiten im Bereich des Grundstücksverkehrs beseitigt und die negativen Auswirkungen auf die Investitionsbereitschaft in den neuen Bundesländern vermieden werden. Dieses Ziel kann allerdings nur dann erreicht werden, wenn ein Investor oder Erwerber eines Grundstücks nicht mehr stets befürchten muß, daß es noch während der Kaufverhandlung zu der erstmaligen Anmeldung eines Anspruchs nach dem Vermögensgesetz kommt. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber mit dem 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14.7.1992 (BGBl. I S. 1257) die Fristen des § 30 a VermG eingeführt und durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz (a. a. O.) weiter ausgestaltet. Diese Auslegung wird auch bestätigt durch die Gesetzgebungsgeschichte (vgl. Kimme: Offene Vermögensfragen, § 30 a Rdnrn. 1 ff.). Verfassungsrechtliche Bedenken an der materiell-rechtlichen Wirkung der Ausschlußfrist bestehen nicht (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n: Kommentar zum VermG, § 30 a Rdnrn. 3, 4).
Nachdem das Vermögensgesetz eine ausdrückliche Zulassung der Wiedereinsetzung nicht vorsieht, kein Fall der höheren Gewalt bzw. keine sonstigen besonderen Umstände vorliegen, welche die Anwendung der Frist für die Kl. als außergewöhnliche, durch den Zweck der Frist nicht gebotene oder im Hinblick darauf vertretbare Härte erscheinen lassen, ist die Wiedereinsetzung nicht möglich (Kopp, a. a. O., § 31 Rdnr. 41).