Anliegerbeiträge
VermG § 16 Abs. 2 Satz 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Anliegerbeiträge; Erschließungsbeiträge; Haftung
Nichtamtlicher Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Berechtigte haftet nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG für Anlieger- oder Erschließungsbeiträge, wenn er nicht selbst Adressat eines entsprechenden Bescheides geworden ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Stadt G. war 1992/1993 eingetragene Eigentümerin der Grundstücke St.-straße 129 und Z. Straße 17-29 in G. Die Kl. war ihrerseits bereits Gebäudeeigentümerin i. S. v. Art. 233 § 4 EGBGB der auf den Grundstücken errichteten Häuser. Infolge des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten der Wohnungsgenossenschaften (WoGenVermG) am 27. Juni 1993 und auf der Grundlage von nach § 2 Abs. 1 WoGenVermG ergangener Bescheide des zuständigen Oberfinanzpräsidenten wurde die Kl. auch Grundstückseigentümerin. Mit notariellem Kaufvertrag vom 6. Dezember 1996 verkaufte sie die Grundstücke an die Bekl. § 5 Nr. 2 und 3 des Vertrages lau-teten:
"Zur Ver- und Entsorgung der Kaufgrundstücke gibt es nach Kenntnis der Verkäuferin Versorgungsleitungen, die in der als Anlage 1 zu dieser Urkunde genommenen Liste aufgeführt und im Lageplan vermerkt sind. Weitere Mitbenutzungsrechte sind der Verkäuferin nicht bekannt ...
Anlieger- und/oder Erschließungsbeiträge trägt die Verkäuferin, sofern ihr bis zum Besitzübergang entsprechende Bescheide zugestellt und diese bestandskräftig wurden. In allen übrigen Fällen trägt die Käuferin diese Beiträge."
Der Besitzübergang erfolgte zum 30. Dezember 1996. Mit an die Stadt G. gerichtetem Bescheid vom 8. März 1999 erhob der Wasser- und Abwasserzweckverband G. und Landkreisgemeinden (WAZV) von der Stadt G. bezüglich der Grundstücke St.-straße 1-17 und 19-29 Beiträge zur Deckung des Investitionsaufwands für die öffentliche Entwässerungseinrichtung über 83.354,31 DM. Unter dem 7. April 2000 richtete der WAZV einen entsprechenden Bescheid an die Stadt G. bezüglich des Grundstücks Z.-Straße 17-29 und unter dem 19. Oktober und 2. November 2000 Bescheide bezüglich beider Grundstücke zur Deckung des Investitionsaufwands für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (Beitragsforderungen insgesamt: 77.285,50 E).
(...)
Die Stadt G. legte rechtzeitig Widerspruch gegen alle Bescheide ein und forderte die Kl. parallel dazu auf, die Bescheide zu bezahlen. Im ersten Fall kam die Kl. dieser Aufforderung nach, des weiteren nicht mehr.
Der WAZV war auf Grund der Verbandssatzung vom 7. Dezember 1992 gegründet worden und hat am 25. August 1993 erstmals entsprechende Satzungen erlassen, die, auf der Grundlage von Ankündigungsbeschlüssen aus dem Dezember 1992, rückwirkend zum 1. Januar 1993 in Kraft traten und im Jahre 1997 modifiziert wurden.
Wann der den Bescheiden zugrunde liegende Investitionsaufwand in tatsächlicher Hinsicht erbracht worden ist, ist streitig. Die Bekl. behauptet, dies sei nicht nur vor Inkrafttreten der Satzungen, sondern sogar vor dem 3. Oktober 1990 der Fall gewesen, die Kl. macht geltend, dies sei nach der Wiedervereinigung geschehen; kalkuliert seien die Investitionen vom WAZV für den Zeitraum von 1991 bis 2011.
Die Kl. hat von der Bekl. auf der Grundlage von § 5 Nr. 3 des Kaufvertrages in getrennt erhobenen Klagen Erstattung des von ihr beglichenen ersten Beitragsbescheids bzw. Freistellung hinsichtlich der übrigen verlangt. Mit den angefochtenen Urteilen hat das Landgericht den Klagen mit der Einschränkung stattgegeben, daß die Kl. der Bekl. Zug-um-Zug ihre eventuell gegen die Stadt G. bestehenden Rückzahlungsansprüche bei Feststellung einer auch nur teilweisen Unwirksamkeit der Bescheide an die Bekl. abtritt.
Mit ihren form- und fristgerecht eingelegten Berufungen, deren Zurückweisung die Kl. beantragt, verfolgt die Bekl. ihre erstinstanzlichen Klageabweisungsanträge weiter.
Die Bekl. sieht sich unangemessen dadurch benachteiligt, daß sie zur Zahlung bzw. Freistellung verurteilt werden soll, obwohl die Rechtmäßigkeit der ergangenen Beitragsbescheide noch nicht feststeht. Das gelte vorliegend um so mehr, als am Beitragsstreit nicht einmal die Kl. als ihre unmittelbare Vertragspartnerin, sondern die Stadt G. beteiligt ist und sie, die Bekl., keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf diese verwaltungsrechtliche Streitigkeit habe. (...) Ihr gegen die Kl. eventuell zustehende - verschuldensabhängige - Schadensersatzansprüche seien - auch in Verbindung mit der Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Abtretung eventueller Rückzahlungsansprüche der Kl. - keine ausreichende Kompensation. (...) Es sei keine Rechtsgrundlage dafür erkennbar, warum sie, die Bekl., im Außenverhältnis überhaupt für die Beitragsschuld einstehen müsse, nachdem sich die Bescheide gegen die Stadt G. richteten. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Kl. gegenüber der Stadt G. zur Zahlung auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 VermG in Verbindung mit § 1 Abs. 7 WoGenVermG verpflichtet sei.
Die Kl. steht rechtlich auf dem Standpunkt, die ihr zugeordneten Grundstücke seien mit den zugehörigen Lasten und damit auch mit den hier in Rede stehenden Verbindlichkeiten aus den Beitragsbescheiden übertragen worden, so daß sie in alle bestehenden Rechtsverhältnisse eingetreten sei. Deshalb könne sie auch auf der Grundlage der § 446, 436 und 103 BGB a. F. i. V. m. § 5 Nr. 3 des Kaufvertrages Zahlung bzw. Freistellung verlangen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässigen Berufungen, die der Senat zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, haben in der Sache im wesentlichen Erfolg und führen zur Abweisung der Klagen als zur Zeit unbegründet.
1. Nach den in § 5 Nr. 3 des Kaufvertrages getroffenen Regelungen hat die Bekl. für alle Anlieger- und/oder Erschließungsbeiträge aufzukommen, die der Kl. nicht bis zum Besitzübergang zugestellt wurden und die bestandskräftig geworden sind. Vorliegend geht es zwar ausnahmslos um Beiträge, die lange nach dem Besitzübergang erhoben worden sind, so daß die vertraglichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Bekl. nach den zeitlichen Zusammenhängen wohl vorliegen.
Die Bekl. hat jedoch nicht ohne weiteres für jedwede solche Beiträge einzustehen, die in bezug auf die von ihr gekauften Grundstücke von Dritten erhoben werden. Vielmehr sind die fraglichen Vertragsklauseln gemäß den §§ 133 und 157 BGB interessengerecht einschränkend dahin auszulegen, daß die Bekl. für Anlieger- oder Erschließungsbeiträge nur in solchen übrigen Fällen aufzukommen hat, in denen die Kl. ihrerseits von Dritten zu Recht - und sei es auch nur vorläufig, infolge der für Abgabenbescheide vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - auf Zahlung der betreffenden Abgaben in Anspruch genommen wird.
Diese Voraussetzung liegt indes nicht vor.
(...)
2. Für die geltend gemachten Zahlungs- bzw. Freistellungsansprüche gibt auch § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG i. V. m. § 1 Abs. 7 WoGenVermG keine tragfähige Grundlage. Es ist der Kl. zwar zuzugeben, daß das die Erschließungsanlagen betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem WAZV und einem Grundstückseigentümer (hier: Stadt G.) seiner Art nach zu den Rechtsverhältnissen zu zählen sein wird, in die der Grundstückserwerber (hier: die Kl.) eintritt. Das allein vermag eine Haftung der Kl., die ihrerseits Grundlage für eine Abwälzung der betreffenden Verpflichtungen auf die Bekl. sein könnte, aber nicht zu begründen. Das generelle Rechtsverhältnis zwischen dem Zweckverband und einem Grundstückseigentümer muß, soweit es die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen betrifft, durch Beitragsbescheide (ggf. auch Gebührenbescheide) konkretisiert werden. Solche Bescheide sind als Verwaltungsakte gegen die Person zu richten, die die Behörde als Adressat ansieht und - bei Beitragsbescheiden - zur Zahlung heranziehen will (sogenannter materieller Adressat). Ist ein solcher Bescheid gegen eine Person ergangen, die materiell-rechtlich nicht Beitragsschuldner ist, so kann der wirkliche Schuldner nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen nur auf Grund eines neuen, gegen ihn persönlich erlassenen Bescheids in Anspruch genommen werden (vgl. Bonk/Stelkens, Komm. zum VwVfG. 6. Aufl., § 41 Rn. 35). Die Kl. selbst könnte vom WAZV deshalb nur auf der Grundlage von gegen sie selbst gerichteten Beitragsbescheiden in Anspruch genommen werden. Daran ändert auch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG nichts. Die Rechtsfolgen dieser Bestimmung reichen jedenfalls nicht so weit, daß die Zahlungsverpflichtung aus den gegen die Stadt G. gerichteten Beitragsbescheiden allein wegen des vom WoGenVermG initiierten Eigentumsübergangs ohne weiteres, sogar ohne eine der subjektiven Klageänderung im Prozeß vergleichbare Erklärung des WAZV im Verwaltungsverfahren, nunmehr "automatisch" auf die Kl. übergegangen wäre. Dafür, daß der Gesetzgeber § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG so weitreichende Wirkungen beilegen wollte, daß die Geltung elementarer verwaltungsverfahrensrechtlicher Konventionen ausgerechnet auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben ausgesetzt wird, bestehen keine Anhaltspunkte. Auf den von der Bekl. geltend gemachten Einwand, die Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG sei ohnehin durch die nach dem Spezialitätsgrundsatz vorrangige Regelung in § 11 Abs. 2 VZOG ausgeschlossen, kommt es danach nicht an.
3. Die Zahlungs- bzw. Freistellungspflicht der Bekl. läßt sich auch nicht mit den einschlägigen landes- und satzungsrechtlichen Bestimmungen i. V. m. § 426 Abs. 1 BGB und der Erwägung begründen, bei einem bestehendem Gesamtschuldnerverhältnis müßte die Beitragspflicht im Innenausgleich ganz (oder anteilig) von der Kl. übernommen werden.
(...)
Wäre der WAZV nach alledem nicht berechtigt gewesen, ihn als (frühere) Gebäudeeigentümerin neben der Stadt G. als Grundstückseigentümerin für die streitigen Beiträge in Anspruch zu nehmen, so kann die Kl. von der Stadt G. auch nicht aus § 426 Abs. 1 BGB im Gesamtschuldner-Innenregreß auf Erstattung bzw. Freistellung in Anspruch genommen werden. Da der Stadt G. gegen die Kl., wie oben unter II.2 ausgeführt, auch aus anderen Gründen kein Anspruch auf Erstattung des bezahlten Beitrags und Freistellung im übrigen zusteht und die Kl. selbst nicht Adressat eines Beitragsbescheids ist, gehen die von der Kl. auf der Grundlage von § 5 Nr. 3 des Grundstückskaufvertrages gegen die Bekl. gerichteten Ansprüche von vornherein ins Leere.
Ob die Kl. aus § 16 Abs. 1 Satz 1 VermG i. V. m. § 1 WoGenVermG in Anspruch genommen werden kann, kann dahinstehen, weil dies, abgesehen von der Frage des Vorrangs von § 11 VZOG, zumindest den Erlaß von gegen sie selbst gerichteten Beitragsbescheiden voraussetzt.