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Anlieger

BVerwGBVerwG 4 C 24.9126.08.1993GE 1994, 523

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BBauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anlieger; Straßenplanung; Folgenbeseitigung; Straßenanlieger

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Folgen einer fehlerhaften Bauleitplanung (hier: "isolierte" Straßenplanung der Stadt B.).

Der durch Richterrecht geprägte Anspruch auf Folgenbeseitigung besitzt voneinander zu trennende allgemeine tatbestandliche Voraussetzungen und im Einzelfall gegebene "rechtsvernichtende" Ausschlußgründe.

Die Beziehungen zwischen dem "Straßenanlieger" und der "Straße" sind solche, die im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Gegenstand näherer gesetzlicher Regelung sein können. Insoweit bestehen keine Besonderheiten gegenüber anderen, nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG regelungsbedürftigen und auch regelungsfähigen Nutzungskonflikten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Die Beteiligten streiten über die Möglichkeit und Notwendigkeit einer "Folgenbeseitigung" einer für nichtig erklärten bauplanerischen Festsetzung.

Der Kl. ist seit 1983 Eigentümer eines 1969 gebauten Reihenhauses im Gebiet der bekl. Stadt B. Das Haus liegt an der Westseite der E.-Straße, etwa 20 m südlich der Einmündung dieser Straße in eine Bundesstraße. Mit weiteren drei Reihenhäusern bildet es eine Reihenhauszeile. Im Zeitpunkt der Bebauung war die E.-Straße aufgrund des Bebauungsplans als Sackgasse mit 12,50 m Breite ausgebaut und entsprechend gewidmet worden. Die Sackgasse diente der Erschließung der genannten Reihenhäuser.

Um die Innenstadt vom Verkehr zu entlasten, beabsichtigte die Bekl. 1976, die E.-Straße als unmittelbare Verbindung zwischen zwei Bundesstraßen zu nutzen. Das setze die Änderung des bisherigen Charakters einer Sackgasse voraus. Demgemäß beschloß die Bekl. einen Bebauungsplan, der die E.-Straße nunmehr als durchgehende Verbindungsstraße auswies. Der Bebauungsplan trat im Juli 1977 in Kraft. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht deutlich, ob dabei Maßnahmen des Schallschutzes getroffen wurden.

Die Straße wurde ausgebaut und am 9. Februar 1981 gemäß § 6 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Straßen- und Wegegesetzes als Ortsstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Anlieger fochten diese Widmung nicht an. Im Oktober 1987 wurde die Widmung der Straße nochmals verfügt. Diese zweite Widmung wurde vom Kl. angefochten. Die Widmungsverfügung wurde später durch Bekanntmachung vom 2. Januar 1989 aufgehoben. Nach Darstellung der Bekl. beruhte die "zweite" Widmung auf einem Irrtum.

Mit einem an den Kl. gerichteten Schreiben vom 27. November 1986 lehnte die Bekl. sowohl einen Rückbau als auch eine Sperrung der Straße für den Durchgangsverkehr ab. Sie bekräftigte ihren Standpunkt in einem als "Widerspruchsbescheid" bezeichneten Schreiben vom 8. Oktober 1987. Darin wies sie auch darauf hin, daß nicht sie für die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen, namentlich solcher der Verkehrsberuhigung, zuständig sei, sondern die Kreisverwaltung.

Im September 1987 leitete der Kl. gegen den Bebauungsplan ein Normenkontrollverfahren ein. Er machte geltend, der Bebauungsplan leide unter erheblichen Abwägungsfehlern. Unter anderem sei die entstehende Immissionslage nicht bedacht worden. Mit Urteil vom 15. September 1988 erklärte das Normenkontrollgericht den Bebauungsplan wegen ungenügender immissionsschutzrechtlicher Berücksichtigung der privaten Belange des Kl. für nichtig. (...)

Daraufhin faßte die Stadtvertretung der Bekl. am 16. Dezember 1988 den Beschluß, den Bebauungsplan erneut aufzustellen. Der Beschluß wurde am 2. Januar 1989 bekanntgemacht. Im Mai 1989 wurden erste Vorentwürfe in den Fraktionen beraten. Nach den Erklärungen, welche die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 1993 vor dem erkennenden Senat abgegeben haben, ist davon auszugehen, daß die Bekl. das Aufstellungsverfahren seit längerem nicht betreibt und den Ausgang dieses Rechtsstreits abwartet.

2. Mit seiner 1987 erhobenen Klage machte der Kl. - später unter Hinweis auf die gerichtliche Nichtigerklärung des Bebauungsplanes - geltend, daß der ursprüngliche Zustand der Straße als Sackgasse wiederhergestellt werden müsse. Für den Ausbau der Straße fehle es an einer Rechtsgrundlage. Außerdem sei die Belastung durch den Durchgangsverkehr so stark, daß er in seinen Rechten betroffen sei. Die Lärmsteigerung gegenüber der Vorbelastung sei erheblich. 1976 habe der Lärmpegel etwa 54,9 dB(A) betragen. Nunmehr werde allein durch die E.-Straße ein Lärm von 65,9 dB(A) verursacht; die Gesamtbelastung betrage 66,6 dB(A), unter Berücksichtigung des "Kreuzungszuschlages" sogar mehr als 70 dB(A). Auf die Widmung von 1981 könne sich die Bekl. nicht berufen. Eine sonstige nachträgliche Legalisierung des Vorhabens liege nicht vor. Verwirkt sei sein Anspruch nicht.

Das Verwaltungsgericht Schleswig wies die Klage mit Urteil vom 23. Mai 1989 als unbegründet ab; es stützt seine Entscheidung im wesentlichen auf die Unanfechtbarkeit der Widmung von 1981.

Im Berufungsrechtszug hat der Kl. sein Vorbringen vertieft und beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Bekl. zu verpflichten, die E.-Straße für den Durchgangsverkehr zu schließen.

Das Berufungsgericht hat nach einer Ortsbesichtigung die Berufung mit Urteil vom 28. Juni 1990 als unbegründet zurückgewiesen (OVG Lüneburg, UPR 1991, 78). Das Klagebegehren habe im öffentlichen Recht keine Rechtsgrundlage. Der vom Kl. geltend gemachte Anspruch auf Folgenbeseitigung könne aus mehreren Gründen nicht durchdringen. (...)

II. Die zulässige Revision ist im wesentlichen begründet. (...)

1. Die ungeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs sind in ihren Strukturen weitgehend geklärt, mögen auch in der näheren dogmatischen Ableitung dieses Anspruchs unverändert unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. (...)

Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist nach insoweit unumstrittenem Stand der Rechtsprechung jedenfalls unter folgenden Voraussetzungen grundsätzlich gegeben: Es muß ein hoheitlicher Eingriff vorliegen, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muß dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert. Diese - hier nur verkürzt dargestellten Voraussetzungen - sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt behandelt worden (...).

a) Ein hoheitlicher Eingriff besteht. Er liegt zwar im Hinblick auf die zu beseitigenden Folgen nicht in den Festsetzungen des Bebauungsplans, die der bekl. Stadt zuzurechnen sind. Ein verbindlicher Bauleitplan ist insoweit nur "Angebotsplanung", als er lediglich die Befugnis zur tatsächlichen Verwirklichung eröffnet. Das gilt unbeschadet der Erwägung, daß der Bebauungsplan durch seine normativ verbindlichen Festsetzungen Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerfGE 70, 35 [53]). Darauf wird noch in anderem Zusammenhang einzugehen sein. Der hoheitliche Eingriff liegt aber in dem tatsächlichen Schaffen der Verbindungsstraße und den dadurch ermöglichten Auswirkungen auf die tatsächliche Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks. Der als Folge der Herstellung stattfindende Straßenverkehr ist der Straße selbst zuzurechnen (vgl. insoweit BGHZ 64, 220 [222]).

b) Durch die plangemäße Herstellung der Verbindungsstraße und ihre bestimmungsgemäße Nutzung wurde in eine Rechtsposition des Kl. eingegriffen. Ein Grundeigentümer, dessen Grundstück an einer öffentlichen Straße liegt, muß Beeinträchtigungen, die eine Straße durch ihre bestimmungsgemäße Nutzung auslöst, nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße und die bestimmungsgemäße Nutzung eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist.

Das folgt grundsätzlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 GG und ergibt sich im einzelnen aus dessen einfachrechtlicher Umsetzung. Der Gesetzgeber hat die Aufgabe, Inhalt und Schranken des Eigentums zu regeln. Er kann insoweit selbst normieren oder in Grenzen andere zur Normsetzung ermächtigen. Regelungen, welche in dieser Weise den Inhalt des Eigentums bestimmen, müssen dabei sowohl prinzipiell als auch konkret der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits genügen. (...)

Die Rechtsordnung wird dieser prinzipiellen Verpflichtung einfachrechtlich in unterschiedlicher Weise gerecht. Sie kennt verschiedene konstruktive Möglichkeiten, das Verhältnis zwischen privatem Grundeigentum einerseits und öffentlichen Verkehrseinrichtungen andererseits zu regulieren. Daß sich dabei unterschiedliche Handlungsformen zum Teil überschneiden, in Konkurrenz zueinander treten und außerdem verschiedenen Handlungsträgern zugeordnet werden, ist angesichts einer langjährigen Entwicklung des Straßen- und Wegerechts kaum überraschend, stellt aber die grundrechtlich gebotene Einordnung und den Anspruch des Grundeigentümers auf Beachtung seiner sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Rechtsstellung nicht als solche in Frage. Neben dem fachplanerisch ausgeformten Planfeststellungsbeschluß, der nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts auch für den Bau von Landes-, Kreis- oder Ortsstraßen zulässig sein kann, ist kraft Bundesrechts die in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG) normierte "isolierte" Straßenplanung ein geeignetes Instrument. (...)

Daß der Bundesgesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 11 BauGB zugelassen hat, eine bestimmte Festsetzung in einem Bebauungsplan zu treffen, ergibt allerdings noch nicht, daß diese im Einzelfall auch ohne weiteres getroffen werden darf. Vielmehr verlangt die grundrechtliche Gebundenheit der Gemeinde, daß sie für ihre planerische Entscheidung hierauf gerichtete rechtfertigende Gründe besitzt. Das gilt vor allem dann, wenn die Gemeinde durch die Ausweisung einer Verkehrsfläche zugleich die Rechtsgrundlage für den Bau einer Straße schafft, deren bestimmungsgemäße Nutzung notwendigerweise nachteilige Auswirkungen auf die anliegenden Grundstücke haben wird. Das Eigentum der Grundstücke, welche der Straße anliegen, gewährleistet zwar dem jeweiligen Inhaber nicht ohne weiteres, vor Störungen, die von der Straße ausgehen, verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 79, 174 [198]). Er bleibt der Gefahr ausgesetzt, daß eine Straße hergestellt wird, die durch ihre Auswirkungen die Nutzbarkeit seines Eigentums beeinträchtigt. Aber seine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelte Rechtsposition ist ein in die planerische Abwägung einzustellender Belang, der nur mit sachgerechten Erwägungen zurückgestellt werden darf. (...) Eine Planung kann deshalb aus Rechtsgründen unzulässig sein, weil Belange des privaten Grundeigentums sich als gewichtiger erweisen als gegenläufige öffentliche Interessen (...). Die Beeinträchtigungen können aber auch wegen ihrer unvermeidbaren Intensität und überwiegender öffentlicher Belange im Hinblick auf Art. 14 As. 1 GG einen finanziellen Ausgleich erfordern (...). Die tatsächlichen Auswirkungen können auch von solcher Intensität sein, daß dem betroffenen Eigentümer ein Anspruch auf Übernahme seines Grundstücks zuzuerkennen ist (...).

Hier war die Bekl. als Trägerin der von ihr eingeleiteten Bauleitplanung gehalten, sich mit dieser von der Rechtsprechung vielfältig behandelten Rechtsstellung der Grundeigentümer in rechtlich geordneter Weise auseinanderzusetzen. Das ist nach dem Ergebnis des Normenkontrollurteils vom 15. September 1988 nicht hinreichend geschehen.

c) Durch die Herstellung der Verbindungsstraße und ihre bestimmungsgemäße Nutzung ist für den klagenden Grundeigentümer als unmittelbarem Straßenanlieger ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden.

Eine ausreichende Rechtsgrundlage bestand für den Durchbau der früheren Sackgasse zur durchgehenden Straße nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Die bauplanerische Festsetzung der Verkehrsfläche, welche dies ermöglicht hätte, ist rechtsunwirksam. Das steht aufgrund des Normenkontrollurteils vom 15. September 1988 allgemein verbindlich fest (vgl. § 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO). In diesem Sinne entstand mit der Herstellung der Verbindungsstraße ein jedenfalls formell rechtswidriges Vorhaben und insoweit ein "Schwarzbau".

Der bekl. Stadt und damit der öffentlichen Hand ist der Ausbau als eigenes rechtswidriges Verhalten zuzurechnen. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob für die Herstellung der Verbindungsstraße eine andere Rechtsgrundlage hätte geschaffen werden können. Die Bekl. hat hierzu vorgetragen, man hätte die Verbindungsstraße auch durch einen Planfeststellungsbeschluß planen können. Das mag sein, ist hier indes ohne rechtliche Bedeutung. Die Bekl. hat den Weg der fachplanerischen Rechtsgrundlage nicht bestritten, sondern das Mittel der verbindlichen Bauleitplanung gewählt. In der Wahl war sie möglicherweise frei. Auch das steht hier nicht zur Erörterung. An den Konsequenzen ihrer Wahl muß sie sich festhalten lassen. Der Hinweis, man habe auch anders verfahren können, verfängt gegenüber dem in ihren Rechten beeinträchtigten Bürger nicht.

Auch das Berufungsgericht geht von dieser Rechtslage aus, wenn es ausdrücklich und zutreffend bestätigt, daß gegen den Straßenausbau ohne rechtmäßige Bauleitplanung oder ohne straßenrechtliche Planfeststellung eine vorbeugende Unterlassungsklage zur Verfolgung eines Abwehranspruchs zulässig sei. Wenn das Gericht allerdings ferner annimmt, ein Anspruch auf Unterlassung sei nur vorbeugend gegeben gewesen, und daraus Folgerungen für die materielle Rechtslage ableiten will, so ist dem zu widersprechen. Ein Rechtssatz, daß es gegen den "Schwarzbau" der öffentlichen Hand nur einen vorbeugenden Rechtsschutz gibt, besteht nicht (...). Es gibt keinen Grund, rechtswidriges Verhalten der öffentlichen Hand dann zu "privilegieren", wenn vollendete Tatsachen geschaffen worden sind. Es ist gerade das Ziel des Anspruchs auf Folgenbeseitigung, derartige "Tatsachen" zu beseitigen und den allein rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Oh eine verspätete Klage im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, ist eine andere, gesondert zu entscheidende Frage.

d) Der rechtswidrige Zustand dauert an. Der Zustand ist bislang nicht legalisiert worden. Ein rechtsgültiger Bebauungsplan besteht nicht. Die Bekl. hart nicht durch einen neuen verbindlichen Bauleitplan eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Sie hat auch einen entsprechenden Planfeststellungsbescheid herbeigeführt.

Das Berufungsgericht meint, die das klägerische Grundeigentum beeinträchtigenden Verkehrsimmissionen seien keine Folge der fehlerhaften Bauleitplanung, sondern beruhten nunmehr auf dem durch die Widmung eröffneten Durchgangsverkehr. Erst dadurch sei es zu der vom Kl. geltend gemachten Rechtsverletzung durch übermäßige Verkehrsimmissionen gekommen.

Mit seiner Ansicht weist das Gericht der straßenrechtlichen Widmung die Kraft zu, den zunächst entstandenen rechtswidrigen Zustand gegenüber dem Kl. zu beenden. Mit dieser Auffassung verletzt das Berufungsgericht revisibles Recht. Die straßenrechtliche Widmung ist gegenüber dem Kl. ungeeignet, den durch eine fehlerhafte Bauleitplanung rechtswidrig entstandenen Zustand aufzuheben.

Der Anspruch auf Folgenbeseitigung folgt als Sanktionsrecht dem jeweiligen Sachrecht. Mit seiner Verwirklichung soll grundsätzlich jener rechtmäßige Zustand hergestellt werden, der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff nicht gekommen wäre. Dieser Eingriff liegt zwar in tatsächlicher Hinsicht in der Lärm und Abgase emittierenden Nutzung der dem Durchgangsverkehr dienenden Straße. In dieser Betrachtung ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Das Gericht würdigt aber nicht hinreichend, daß nicht die straßenrechtliche Widmung, sondern - wie ausgeführt - der gemeindliche Bebauungsplan das zwischen privatem Grundeigentum des Straßenanliegers einerseits und der öffentlichen Verkehrsfläche andererseits bestehende Konfliktfeld auch inhaltlich reguliert. Die straßenrechtliche Widmung mag daraus für ihr eigenes Regelungsfeld Folgerungen ziehen. Diese können etwa darin bestehen, daß der Eigentümer der Straße kraft des Widmungsaktes eine bestimmte Nutzung nicht mehr untersagen kann oder daß für die Nutzung der Straße ein bestimmter Inhalt des Gemeingebrauchs festgelegt wird. Derartige, hier dem Landesrecht zugewiesene Rechtsfolgen berühren die rechtlich gesondert zu regelnden Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Eigentümer des anliegenden Grundstücks nicht. Die Widmung hat insoweit nur straßenrechtliche Bedeutung. Insoweit ist es rechtlich zulässig, daß das jeweilige Landesrecht eine förmliche Widmung dann als entbehrlich ansieht, wenn die Straße dem öffentlichen Verkehr überlassen wird, nachdem sie aufgrund eines förmlichen Verfahrens hergestellt wurde (vgl. hierzu § 6 Abs. 4 des schleswig-holsteinischen Straßen- und Wegegesetzes - StrWG - in der Fassung vom 31. Januar 1979 [GVOBl. S. 163]). Dagegen bedarf das Verhältnis zwischen dem am Nutzungskonflikt beteiligten Träger der Straßenbaulast und dem privaten Grundeigentümer, eigener, private und öffentliche Belange abzuwägender Beurteilung, wie sie mit einer verbindlichen Bauleitplanung oder mit einem Planfeststellungsbeschluß möglich und geboten ist. In diesen spezifischen Regelungsbereich - der im Hinblick auf den Bebauungsplan auch bundesrechtlich geordnet ist einzudringen, ist dem straßenrechtlichen Widmungsrecht versagt. Die vom Bundesgericht dem Landesstraßenrecht gegebene Deutung läßt auch nicht erkennen, daß § 6 Abs. 1 StrWG dies für sich in Anspruch nähme.

Das Fehlen einer gerade das Verhältnis zwischen Grundeigentümer und Träger der Straßenbaulast regulierenden abwägenden Entscheidung dauert unverändert an. (...)

a) Das Berufungsgericht meint, es verletze Treu und Glauben, wenn der Kl. das Wiederherstellen eines ursprünglichen Zustandes verlange, obwohl sehr wahrscheinlich sei, daß dieser Zustand nur zeitlich begrenzte Wirkung haben werde, weil die Schließung wieder rückgängig gemacht werden müßte. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung erfordert hinsichtlich des Anspruchs auf Folgenbeseitigung, daß die Legalisierung des als rechtswidrig erkannten und andauernden Zustandes zeitlich unmittelbar bevorsteht. Der Rechtsschutz der bekl. öffentlichen Hand ist durch die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage hinreichend gewahrt (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988, aaO.). Die berufungsgerichtlichen Feststellungen ergeben nicht, daß die Bekl. eine bestimmte bauplanerische Festsetzung demnächst in Kraft setzen wird, die geeignet ist, den rechtswidrigen Zustand zu legalisieren. Auch die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat dies nicht ergeben. Die Bekl. hat bislang keinen neuen Bebauungsplan beschlossen, so daß für das Berufungsgericht jede Prüfung ausgeschlossen war, ob die neuerlichen Festsetzungen und Abwägungen mutmaßlich rechtlichen Bestand haben. Nur unter dieser Voraussetzung könnte eine noch nicht gegebene Legalisierung im anhängigen Rechtsstreit überhaupt mit dem Ziel der Annahme unzulässiger Rechtsausübung berücksichtigt werden.

Nicht dem Kl. ist eine unzulässige Rechtsausübung vorzuhalten, sondern die bekl. Stadt verhält sich rechtsuntreu. Sie ist - auch nach ihrem Verhalten während des anhängigen Rechtsstreits zu urteilen - der Ansicht, sie könne und dürfe den eingetretenen rechtswidrigen Zustand so belassen. Das ist eine grundlegende Verkennung der Rechtslage. Der Kl. hat die Bekl. durch sein Verhalten nicht in den berechtigten Glauben versetzt, er werde die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinnehmen. Das Berufungsgericht hat jedenfalls derartige besonderen tatsächlichen Umstände nicht festgestellt.

b) Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung entfällt, wenn der verpflichtete Rechtsträger nicht mehr die Rechtsmacht besitzt, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das ist u. a. der Fall, wenn der erstrebte Zustand nach der derzeitigen Rechtsordnung unzulässig ist. Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich ein solches rechtliches Hindernis nicht entnehmen. Auch das Vorbringen der Bekl. im Revisionsverfahren ergibt hierzu nichts, so daß der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. (...)

Der Bekl. bleibt es unbenommen - ggf. durch Einwendungen im Zwangsvollstreckungsverfahren -, geeignete andere Mittel anzubieten und dadurch den Zustand der tatsächlichen Beeinträchtigung durch den Durchgangsverkehr zu beenden. Es bleibt ihr ferner unbenommen, durch eine anderweitige rechtmäßige Bauleitplanung, die etwa Gesichtspunkte des passiven Lärmschutzes und der Entschädigung für verbleibende Nachteile berücksichtigt, die E.-Straße für den Durchgangsverkehr wieder zu öffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 26.88 - BVerwGE 80, 178). (...)

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Hauseigentümer wohnte an einer Straße, die nach dem Bebauungsplan als Sackgasse ausgewiesen war. Mit einer Änderung des Bebauungsplanes wollte die Gemeinde die Straße zu einer Durchgangsstraße machen, was sich im mehrjährigen Instanzenzug der Verwaltungsgerichte als erfolglos erwies.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nachdem im Normenkontrollverfahren der geänderte Bebauungsplan rechtskräftig für nichtig erklärt wurde, gab das Bundesverwaltungsgericht trotz des langen Zeitablaufs dem Anlieger auch dahingehend Recht, daß er nunmehr eine Schließung der Straße verlangen könne. Anspruchsgrundlage war das Institut des "Folgenbeseitigungsanspruchs", denn schließlich habe es sich um einen Schwarzbau der öffentlichen Hand gehandelt. Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege nicht vor. Über den Einzelfall ist das Urteil von besonderem Interesse wegen der grundsätzlichen Ausführungen zu dem Verhältnis zwischen den Rechten des privaten Eigentümers und den Planungsinteressen der öffentlichen Hand.