Anleinpflicht für Hunde und Katzen
WEG § 15 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Rahmen ihres weiten Verwaltungsermessens können die Wohnungseigentümer in der Hausordnung bestimmen, dass Hunde und Katzen auf den Gemeinschaftsflächen nicht frei, also nur angeleint herumlaufen dürfen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Wohnungseigentümerversammlung beschloss am 12.8.2014 unter Tagesordnungspunkt 6 unter der Überschrift „Ergänzung der Hausordnung“ unter Punkt 6.1 „Es ist untersagt, Katzen und Hunde auf dem Gemeinschaftsgelände frei herumlaufen zu lassen wie zum Beispiel Treppenhäuser, Laubengänge, Kellerbereiche, Tiefgaragen, Außenanlagen und Gartenanlage.“
Hiergegen wendet sich die Kl., die Katzen hat und diese freilaufen lässt, mit der Anfechtungsklage.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Bekl., mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.
Von der weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung ist begründet. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes entspricht der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6.1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.8.2014 ordnungsgemäßer Verwaltung.
Eine Hausordnung enthält im Wesentlichen Verhaltensvorschriften, mit denen der Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sichergestellt werden soll, wobei insbesondere die §§ 13, 14 WEG, das öffentliche Recht und die Verkehrssicherungspflichten zu beachten sind. Dabei müssen die Regelungen der Hausordnung ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG und einem ordnungsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG entsprechen (vgl. nur LG Frankfurt a.M. IMR 2015, 292 m. w. N.).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe entspricht die angegriffene Regelung ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Hausordnung darf nur solche Regelungen enthalten, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch gem. § 15 Abs. 2 WEG oder der ordnungsgemäßen Verwaltung gem. § 21 Abs. 3 WEG dienen. Insoweit verlangen die Regelungen einen vernünftigen Kompromiss zwischen den gegensätzlichen Interessen, hier der von Tierhaltern und Nichttierhaltern (vgl. Niedenführ/Vandenhouten § 21 Rn. 58). Dem wird die angegriffene Regelung gerecht.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, gehört die Haustierhaltung gerade nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum (vgl. schon BGH, NJW 1995, 2036). Daher kann in einer Hausordnung eine Regelung über einen Leinenzwang von Hunden und Katzen enthalten sein, da dadurch gewährleistet wird, dass jeder Sondereigentümer von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen kann, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Dem wird die angegriffene Regelung jedoch gerecht und hält sich im Rahmen des weiten Ermessens, welches den Wohnungseigentümern bei der Regelung der Tierhaltung zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 163/14, juris).
Durch eine Anleinpflicht werden Belästigungen der übrigen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus entgegengewirkt, denn hierdurch wird sichergestellt, dass das Tier in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist. So kann sichergestellt werden, dass das Tier bestimmte Bereiche - wie etwa den Spielplatz - nicht betritt oder verunreinigt und im Übrigen sich das Tier in Begleitung einer Person befindet, die jederzeit auf das Tier einwirken kann und etwaige Verunreinigungen unverzüglich beseitigen kann und Störungen, die von dem Tier ausgehen, unterbinden kann. Eine derartige Einflussmöglichkeit wäre nämlich nicht sichergestellt, wenn sich das Tier frei bewegen kann, da gerade bei Katzen keineswegs sichergestellt ist, dass diese zu jeder Zeit optisch von dem Halter überwacht werden und daher eine sofortige Beseitigung von Unrat möglich ist. Dementsprechend werden in der Rechtsprechung entsprechende Regelungen auch einhellig für zulässig gehalten (vgl. nur BayObLG, NJW-RR 2004, 1380; NJW-RR 1994, 658; LG Lüneburg, ZMR 2012, 728 auch jeweils für Katzen und Hunde; AG München, ZMR 2013, 573 für Hunde).
Entgegen der Ansicht der Kl. kommt die Regelung auch nicht einem Katzenhaltungsverbot gleich, denn es bleibt der Kl. unbenommen, Hauskatzen in ihrer Wohnung zu halten und sie am freien Auslauf auf dem Grundstück zu hindern. Auch ein Anleinen von Katzen wird in der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, als zumutbar angesehen (vgl. LG Lüneburg aaO.; BayObLG, NJW-RR 2004, 1380). Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, denn innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) ist dies nicht geltend gemacht worden, die Kl. hat sich hier nur darauf bezogen, dass frei laufende Katzen eine Komponente der Lebensqualität der Kl. seien.
Insoweit ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass bereits in der Wohnungseigentümergemeinschaft Regelungen existierten, die eine entsprechende Anleinverpflichtung vorsahen. Zwar sah die ursprüngliche Regelung in der Hausordnung eine derartige Pflicht nur für Hunde vor, die Garten- und Spielplatzordnung bezog sich jedoch ausdrücklich auch auf Katzen, so dass - wenngleich in abgeänderter Form - eine entsprechende Regelung in der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits existierte, so dass die Regelung auch nicht deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, weil sie in unzulässiger Weise in eine verfestigte Rechtsposition der Kl. eingreift.
Im Übrigen ist die Kammer mit dem Bayerischen Oberlandesgericht allerdings auch der Ansicht, dass die Kl. sich ohnehin nicht auf einen Vertrauensschutz berufen kann. Denn die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Tieren auf Wohngrundstücken ist aus Gründen des Zusammenlebens häufig anzutreffen. Selbst wenn es bei Anschaffung der Katze eine entsprechende Regelung noch nicht gegeben hat, musste die Kl. jedoch bei der Anschaffung der Katze damit rechnen, dass deren freies Herumlaufen durch eine zukünftige Änderung der Hausordnung untersagt wird (BayObLG, NJW-RR 2004, 1380), jedenfalls wenn - wie hier - bereits einschränkende Regelungen vorhanden sind.
Entgegen der Ansicht der Kl. spricht gegen das Verbot auch nicht, dass eine Verunreinigung auch durch frei streunende Katzen von Eigentümern, welche nicht in der Wohnungseigentümergemeinschaft leben, verursacht werden kann. Naturgemäß lässt sich durch eine Hausordnung Derartiges nicht verhindern, gleichwohl hält sich der Beschluss im Rahmen des den Wohnungseigentümern zustehenden Ermessens, wenn diese versuchen, durch die angefochtene Regelung die Gefahr des freien Herumlaufens von Tieren auf dem Grundstück so gering wie möglich zu halten und nach Möglichkeit auszuschließen. Hierfür ist die Regelung geeignet.
Auch die Bedenken gegen die Bestimmtheit des Beschlusses teilt die Kammer nicht. Der Beschluss sieht vor, dass Katzen und Hunde nicht „frei herumlaufen“ dürfen. Dies bedeutet in hinreichend eindeutiger Weise insoweit einen Leinenzwang, die von der Kl. aufgeworfene Frage der Länge der Leine bedurfte in der Beschlussfassung keiner Regelung, damit dieser einen eindeutigen Inhalt erhält.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Wohnungseigentümer können wirksam beschließen, dass Hunde und Katzen auf den gemeinschaftlichen Flächen angeleint sein müssen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Wohnungseigentümerversammlung beschloss am 12. August 2014 unter der Überschrift „Ergänzung der Hausordnung“: „Es ist untersagt, Katzen und Hunde auf dem Gemeinschaftsgelände frei herumlaufen zu lassen wie zum Beispiel Treppenhäuser, Laubengänge, Kellerbereiche, Tiefgaragen, Außenanlagen und Gartenanlagen.“ Die Klägerin, die Katzen hat und diese frei laufen lässt, wendet sich hiergegen mit der Anfechtungsklage. Das AG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen die Berufung der beklagten übrigen Wohnungseigentümer.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Erfolg! Die Haustierhaltung gehört gerade nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum (BGH, GE 1995, 1215 = NJW 1995, 2036). Daher kann in einer Hausordnung eine Regelung über einen Leinenzwang von Hunden und Katzen enthalten sein, weil dadurch gewährleistet wird, dass jeder Sondereigentümer von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen kann, dass keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die angegriffene Regelung hält sich im Rahmen des weiten Ermessens, welches den Wohnungseigentümern bei der Regelung der Tierhaltung zusteht (BGH, GE 2015, 866). Auch ein Anleinen von Katzen wird in der Rechtsprechung als zumutbar angesehen (BayObLG, NJW-RR 2004, 1380).
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wenn der Beschluss vorsieht, dass Katzen und Hunde nicht „frei herumlaufen“ dürfen, bedeutet dies einen Leinenzwang; wie lang die Leine sein darf, musste nicht mitgeregelt werden. Im Übrigen soll die Klägerin sich innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist nicht darauf berufen haben, dass ein Anleinen unzumutbar sei. Sie habe sich nur darauf bezogen, dass freilaufende Katzen eine Komponente der Lebensqualität der Klägerin seien.