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Anlage zum Blitzschutz

OLG Düsseldorf3 Wx 163/0028.06.2000WuM 2000, 502

WEG §§ 22, 43; BGB § 242

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anlage zum Blitzschutz; bauliche Veränderung; Anfechtung; Rechtsschutzbedürfnis

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Beschließt die Wohnungseigentümerversammlung, an den Häusern der Wohnanlage einen Blitzschutz installieren zu lassen, so entfällt mit der Durchführung dieser Maßnahme das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des dahingehenden Eigentümerbeschlusses jedenfalls solange nicht, wie die Rückgängigmachung der Baumaßnahme nicht tatsächlich ausgeschlossen ist oder ihr der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht.

2. Eine mit relativ geringem Kostenaufwand erstmals durchzuführende Maßnahme zur Bewahrung eines höheren Gebäudes vor der elementaren Gefahr des Blitzeinschlags stellt sich als ordnungsgemäße Instandsetzung des Gebäudes und nicht als eine die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfordernde bauliche Veränderung dar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bet. zu 1 und 2 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in D., deren Verwalterin die Bet. zu 3 ist. Die Eigentümerversammlung vom 23.9.1997 faßte u. a. den Beschluß, alle Häuser mit einem äußeren Blitzschutz zum Pauschalpreis von 12.400 DM zzgl. MwSt. zu versehen. Der Beschluß wurde zwischenzeitlich umgesetzt.

Die AG hat den Anfechtungsantrag des Bet. zu 1 zurückgewiesen und ausgeführt, es könne offenbleiben, ob es sich bei der beschlossenen Blitzschutzmaßnahme um eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung i. S. des § 22 WEG handele oder um eine modernisierende Instandsetzung. Jedenfalls habe sich der Anfechtungsantrag des Bet. zu 1 nach Durchführung der Maßnahme und mit Blick auf die unterbliebene Darlegung einer Beeinträchtigung erledigt. Einem Rückbauanspruch stehe der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Die gegen die Entscheidung des AG gerichtete sofortige Beschwerde des Bet. zu 1 hat das LG zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde blieb erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Anfechtungsantrag im Verfahren nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 WEG setzt in der Regel nicht den Nachweis eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses voraus. Vielmehr haben Wohnungseigentümer und Verwalter, die in § 43 WEG als Ast. und Bet. bezeichnet werden, grundsätzlich ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse (BayObLG, WuM 1999, 179 [180]; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 43 Rdnr. 97).

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht schon, wenn der angefochtene Beschluß bereits ausgeführt worden ist, denn mit der Ungültigerklärung wird der Beschluß rückwirkend unwirksam, so daß die Ausführung im Rahmen des Möglichen rückgängig zu machen ist (BayObLG, ZMR 1976, 310 [311]; Bärmann/Pick/Merle, § 43 Rdnr. 98). Erklärt der Ast., es gehe ihm nicht in erster Linie um die Rückgängigmachung einer auf Grund eines Eigentümerbeschlusses ausgeführten Maßnahme, sondern um seine Kostenbeteiligung, so führt auch dies nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses (BayObLG, WE 1995, 92; Bärmann/Pick/Merle, § 43 Rdnr. 98). Dasselbe entfällt erst, wenn die Rückgängigmachung der beschlossenen Maßnahme ausgeschlossen ist und der Beschluß auch sonst keine Auswirkungen mehr haben kann (BayObLG, WE 1999, 33; Bärmann/Pick/Merle, § 43 Rdnr. 98).

Dies vorausgeschickt, hat das LG im Anschluß an das AG ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an der Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 6 (Anbringung eines Blitzschutzes) wegen zwischenzeitlicher Durchführung dieses Eigentümerbeschlusses zu Unrecht verneint. Denn zum einen ist eine Rückgängigmachung der Maßnahme nicht tatsächlich ausgeschlossen, zum anderen steht ihr - jedenfalls nicht ohne weiteres - der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Umstände, die diese Annahme rechtfertigen könnten, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt.

Hiernach konnte es nicht dahinstehen, ob es sich bei der Blitzschutzmaßnahme um eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung i. S. des § 22 WEG oder um eine modernisierende Instandsetzung, möglicherweise auch erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes handelt.

Zwar haben die Vorinstanzen, aus ihrer Sicht folgerichtig, Feststellungen zu den ergriffenen Blitzschutzmaßnahmen im einzelnen nicht getroffen. Gleichwohl nötigt dies den Senat nicht zur Zurückverweisung. Denn allein daraus, daß die beschlossene, mit dem relativ geringen Kostenaufwand von netto 12.400 DM durchzuführende Maßnahme der Bewahrung des Gebäudes vor der gerade bei höheren Häusern nicht zu vernachlässigenden elementaren Gefahr des Blitzeinschlags dient, ergibt sich, daß es sich hierbei nicht um eine bauliche Veränderung, sondern um eine Maßnahme handelt, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht hinausgeht und deshalb die Zustimmung aller Wohnungseigentümer nicht erfordert.