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Anlage der Mietkaution als Sparbuch und dessen Verpfändung als unvertretbare Handlung

LG Berlin67 T 34/0715.05.2007GE 2007, 1191

BGB § 551; ZPO §§ 887, 888

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anlage der Mietkaution als Sparbuch und dessen Verpfändung als unvertretbare Handlung; Zwangsgeld

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die titulierte Verpflichtung des Mieters, ein Sparguthaben anzulegen und an den Vermieter zu verpfänden, ist auf eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO gerichtet.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen des LG

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Es kommt nicht darauf an, daß es der Gläubigerin aus Sicht der Schuldner wirtschaftlich nur um irgendeine Besicherung ihrer (möglichen) Ansprüche gehen mag. Entscheidend im Zwangsvollstreckungsverfahren ist die tenorierte Verpflichtung. Diese lautet auf Einrichtung eines Sparkontos und Verpfändung an die Gläubigerin. Es ist richtig, daß nicht tenoriert ist, daß das Konto auf den Namen der Schuldner lauten müsse. Indes - und dies ignorieren die Schuldner vollkommen - ergibt sich jedoch aus der Verpflichtung zur Einrichtung und Verpfändung jedenfalls, daß das Konto nicht eines der Gläubigerin sein kann und auch nicht soll. Dabei ist unerheblich, ob zu Lasten der Gläubigerin Steuern anfallen können, ob Gebühren für das Konto entstehen, die den Inhaber belasten usw. Tenoriert ist, daß ein Konto mit der entsprechenden Summe an die Gläubigerin zu verpfänden sei. Im Wege der Ersatzvornahme kann die Gläubigerin weder die Einrichtung eines Kontos auf den Namen der Schuldner noch irgendeines Dritten erreichen. Sie selbst kann lediglich ein Konto auf ihren eigenen Namen einrichten. Dies ist jedoch nicht tenoriert. Es kann nicht Ergebnis des Zwangsvollstreckungsverfahrens sein, daß die Gläubigerin statt einer Verpfändung eine Barkaution erhält. Aus welchen Gründen die Parteien hier eine Verpfändung und nicht eine Barkaution vereinbart haben und ob diese Vereinbarung wirtschaftlich sinnvoll ist, spielt für das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren keine Rolle. Aus der Entscheidung des OLG Köln vom 20. April 1988 (MDR 1989, 169) folgt nichts anderes. Die Entscheidung betraf zum einen nicht den vorliegenden Fall einer Verpfändung und ist zum anderen - aus Sicht des Beschwerdegerichts mit zutreffenden Erwägungen - abgelehnt worden (Anmerkung Dr. Schmidt, MDR 1989, 1067 f.).

Die Vollstreckung ist nicht verfassungswidrig. Die Ausführungen der Schuldner zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen sind vollkommen unkonkret. Es ist nicht ersichtlich, daß den Schuldnern keinerlei Vermögensgegenstände - nicht nur Geld - zur Verfügung stünden, um (nach deren Verwertung) die tenorierte Verpflichtung zu erfüllen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist der Mieter rechtskräftig verpflichtet worden, ein Sparguthaben als Kaution anzulegen und an den Vermieter zu verpfänden, stellt das eine sog. unvertretbare Handlung dar, zu der der Schuldner durch Zwangsgeld, hilfsweise Zwangshaft angehalten werden kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter sollte eine Kaution leisten und wurde durch vollstreckbares Anerkenntnisurteil verurteilt, bei einem Geldinstitut seiner Wahl ein Sparkonto über eine bestimmte Summe anzulegen, das Kontoguthaben zugunsten des Vermieters zu verpfänden und das Sparbuch bzw. die dieses ersetzenden Kontounterlagen an den Vermieter herauszugeben. Da der Mieter nichts tat, betrieb der Vermieter die Zwangsvollstreckung und beantragte die Festsetzung eines Zwangsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft. Das AG verurteilte antragsgemäß und setzte ein Zwangsgeld gegen den Mieter fest, was zur sofortigen Beschwerde zum LG Berlin führte.

Der Beschluß

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Das AG Spandau ging von einer unvertretbaren Handlung im Sinne des § 888 ZPO aus und verurteilte den Mieter entsprechend. Das LG Berlin wies die sofortige Beschwerde zurück.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach § 551 Abs. 1 BGB hat der Mieter dem Vermieter bei vorliegender mietvertraglicher Vereinbarung für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, was in verschiedener Form erfolgen kann. Nach § 551 Abs. 3 BGB hat der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Parteien können auch eine andere Anlageform vereinbaren. Vorliegend sollte offenbar der Mieter nicht dem Vermieter Geld geben, damit dieser es entsprechend anlegt, sondern selbst ein Sparbuch in Höhe der Kaution anlegen, dieses dem Vermieter verpfänden und die entsprechenden Unterlagen an den Vermieter herausgeben. Entsprechend war auch der Mieter verurteilt worden. Ob eine derartige Verfahrensweise wirtschaftlich sinnvoll ist (vgl. Bemerkung des Einzelrichters der ZK 67), hatte vorliegend dahinzustehen, denn es ging nur um die Vollstreckung des ergangenen Urteils.

Anlage der Mietkaution als Sparbuch und dessen Verpfändung als unvertretbare Handlung — LG Berlin 67 T 34/07 — vera