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Ankündigungspflicht auch für Mietermodernisierung

LG Berlin62 S 432/9806.05.1999GE 1999, 774

BGB §§ 242, 541 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kammer bestätigt ihre Rechtsprechung (GE 1995, 109), wonach ein Anspruch auf Mietermodernisierung nur dann besteht, wenn in spiegelbildlicher Anwendung des § 541 b BGB dem Vermieter die Maßnahmen angekündigt worden sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Es kann dahinstehen, ob dem Kl. ein Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Gestattung des Einbaus der Gasetagenheizung dem Grunde nach zusteht. Ein solcher Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mieter die geplanten Maßnahmen im einzelnen beschreibt, damit der Vermieter sich einen Eindruck von der Tragweite der Maßnahme verschaffen kann. Das ergibt sich aus einer spiegelbildlichen Anwendung des § 541 b BGB (Urteil der Kammer vom 5. Dezember 1994 - 62 S 345/94 -, GE 1995, 109). Das Interesse des Vermieters ist entgegen der Auffassung des Kl. betroffen, weil es um die Gestaltung seines Eigentums geht, unabhängig von der Frage, ob die Anlage später wieder ausgebaut würde.

Eine solche nähere Beschreibung fehlt. Dazu hätte neben den aus den Kostenvoranschlägen ersichtlichen technischen Hinweisen (von denen im übrigen nicht klar ist, ob sie für die Maßnahme noch zutreffen) gehört, die Position der Heizkörper im einzelnen zu bezeichnen, ebenso den Verlauf der Rohre und den Abluftanschluß an den Kamin. Auch die voraussichtliche Dauer der Maßnahme ist von Bedeutung, weil durch sie auch andere Mieter und damit die Vertragsverhältnisse der Bekl. mit diesen beeinträchtigt sein können. Daß die Maßnahme zwischen den Parteien vor Jahren auf zwei mehrstündigen Treffen besprochen worden sein soll, wie der Kl. mit der Klageschrift vorträgt, ändert nichts, denn es ist einerseits unklar, was dort im einzelnen besprochen worden ist, andererseits nicht erläutert, ob mittlerweile Änderungen des Vorhabens eingetreten sind.

2. In gleicher Weise verhält es sich mit dem Anspruch hinsichtlich des Umbaus der Küche und der Einrichtung einer Dusche. Hier ist allerdings bereits zu berücksichtigen, daß der Eingriff erheblicher ist, weil im Hinblick auf Feuchtigkeit eine größere Gefahr für die Bausubstanz besteht (LG Berlin - Zivilkammer 64 - GE 1995, 429). Darüber hinaus spricht gegen einen Anspruch, daß die Gestaltung der Räume Sache des Vermieters bzw. des Eigentümers ist und die Kl. keinen Anspruch auf Veränderung der Räume als solcher haben können, indem sie eine Wand versetzen wollen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Unter bestimmten Umständen kann nach Treu und Glauben der Mieter berechtigt sein, die Mietsache zu verändern (Mietermodernisierung). In dem vom Landgericht Berlin am 6. Mai 1999 entschiedenen Fall wollte der Mieter eine Gasetagenheizung und eine Dusche einbauen. Ein solcher Anspruch auf Duldung durch den Vermieter kann jedoch nach Auffassung der 62. Kammer des Landgerichts Berlin nur dann geltend gemacht werden, wenn die Maßnahme vom Mieter förmlich im Sinne des § 541 b BGB angekündigt worden ist.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kammer bestätigte damit ihre bisherige (vgl. GE 1995, 109), in der Praxis aber bislang wenig bekannte Rechtsprechung. Andere Berufungskammern haben sich mit der Frage offenbar noch nicht beschäftigt.