Ankündigung
BGB § 541 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ankündigung; Modernisierungsmaßnahme; Schriftform
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verteilung der Angaben zur Ankündigung von Maßnahmen zur Verbesserung, zur Einsparung und zur Schaffung neuen Wohnraums i. S. von § 541 b BGB auf mehrere Schreiben ist unzulässig.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Mieters zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen betreffend die ihm von der Kl. vermietete Wohnung nebst Kellerraum. Die Klage hatte erstinstanzlich keinen Erfolg. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, woraufhin der Kl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten der Kl. aufzuerlegen, weil der Bekl. bei streitiger Fortführung des Prozesses voraussichtlich obsiegt hätte. Der eingeklagte Anspruch auf Duldung der geplanten Baumaßnahmen war nicht fällig, weil die Maßnahmen dem Bekl. nicht in einer den Anforderungen von § 541 b Abs. 2 S. 1 BGB entsprechenden Weise angekündigt worden waren. Diese Norm ist einschlägig, weil die vorgesehene Änderung der Beheizungsart jedenfalls keine reine Erhaltungsmaßnahme i. S. von § 541 a BGB darstellt, sondern einen Anteil an Modernisierung der Heizungsanlage enthält, so daß sich die Duldungspflicht insgesamt nach der Bestimmung des § 541 b BGB als der spezielleren Norm richtet. Die Ankündigungen in den Schreiben der Kl. vom 10.2.1997 und 26.3.1997 stellten bereits deswegen keine ordnungsgemäße Ankündigung i. S. von § 541 b Abs. 2 BGB dar, weil keines der beiden Schreiben alle erforderlichen Angaben enthielt. Eine Verteilung der Angaben auf mehrere Schreiben ist aber schon deshalb unzulässig, weil § 541 b Abs. 2 S. 1 BGB für die Ankündigung die Schriftform ausdrücklich vorsieht und für diese Ankündigung daher das aus § 126 Abs. 1 BGB ableitbare Erfordernis der Einheit der Erklärung gilt (LG Berlin ZMR 1992, 546).