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Ankündigung

AG Leverkusen28 C 386/8906.02.1990WuM 1990, 158

MHG § 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ankündigung; Modernisierung; Mieterhöhung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Mieterhöhung nach Modernisierung setzt voraus, daß die Modernisierungsmaßnahme form- und fristgerecht angekündigt wurde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Mieterhöhung wegen Modernisierung durch isolierverglaste Fenster gemäß § 3 MHG ist unwirksam. Denn eine solche Mieterhöhung setzt grundsätzlich voraus, daß der Mieter zur Zeit der Ausführung der Modernisierungsmaßnahme gemäß § 541 b BGB zu ihrer Duldung verpflichtet war, was wiederum nur der Fall ist, wenn [der Vermieter] form- und fristgerecht i. S. von Abs. 2 dieser Vorschrift Mitteilung gemacht hat (vgl. RE KG, Beschluß v. 1.9.1988 in WM 1988, 389); eine solche Ankündigung ist vorher nicht erfolgt. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, daß die Bekl. - ohne Ankündigung der Maßnahme - ihre ausdrückliche oder auch stillschweigende Zustimmung zur Durchführung der Fenstermodernisierung erteilt hätten, so daß das Erfordernis einer ordnungsgemäßen und formgerechten Ankündigung nach § 541 b Abs. 2 BGB entbehrlich oder die Berufung darauf seitens der Mieter treuwidrig wäre. So liegt der Fall hier nicht.