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Ankaufsrecht der LPG an Wirtschaftsgrundstück

BGHII ZR 41/9713.07.1998ZOV 1998, 420

SachenRBerG § 2 Abs. 3, § 28 Satz 1 Nr. 2; LwAnpG § 47, § 64 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ankaufsrecht der LPG an Wirtschaftsgrundstück; Ausschluss der Sachenrechtsbereinigung bei Anordnung eines freiwilligen Landtauschs

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) §§ 47, 64 b LwAnpG erfassen den Fall nicht, daß eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft oder ihr Nachfolgeunternehmen ein Ankaufsrecht an einem im Eigentum eines (ehemaligen) Mitglieds stehenden Grundstück geltend macht, auf dem sie Wirtschaftsgebäude errichtet hat. Deshalb findet § 2 Abs. 3 SachenRBerG keine Anwendung.

b) Zum Einfluß des Verfahrens nach § 28 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG auf Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. zu 1 (im folgenden: Kl.) nimmt die Bekl. auf Feststellung einer Ankaufsberechtigung nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes in Anspruch. Diese sind Eigentümer des Flurstücks. Auf einer Teilfläche dieses Flurstücks hatte die LPG P. S. (im folgenden LPG) in den Jahren 1964 bis 1978 vier Geflügelstallungen errichtet. Grund und Boden hatte der im Jahr 1978 verstorbene ursprüngliche Besitzer, dem das Land im Wege der Bodenreform zugeteilt worden war, als Genossenschaftsmitglied in die LPG eingebracht. Im Jahr 1983 war den Bekl. das Flurstück nach Maßgabe der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken übertragen worden. Als ehemalige Mitglieder der LPG stellten die Bekl. dieses Flurstück auch weiterhin der LPG zur Verfügung.

In ihrer Mitgliederversammlung vom 28. Juni 1990 beschloß die LPG, sich zum 1. Juli 1990 in eine eingetragene Genossenschaft, die jetzige Kl., umzuwandeln. Diese wurde am 1. März 1991 in das Genossenschaftsregister des Kreisgerichts L. eingetragen. Die Bekl. sind aus der Genossenschaft ausgeschieden.

Ein notarielles Vermittlungsverfahren zum Zwecke eines Ankaufs des Grundstücks durch die Kl. ist ausgesetzt worden. Die Kl. ist der Ansicht, ihr stehe als Gebäudeeigentümerin und Nutzerin im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG eine Ankaufsberechtigung nach § 61 Abs. 1 SachenRBerG zu; dem stehe § 31 Abs. 1 SachenRBerG nicht entgegen, da die Restnutzungsdauer der Stallgebäude entgegen dem vom Berufungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten weit über 25 Jahre liege.

Die Kl. hat beantragt festzustellen, daß ihr als Nutzerin ein Ankaufsrecht an einer Teilfläche des Grundstücks zusteht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Kl. aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. Die Revision der Kl. führte zur Zurückverweisung der Sache.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl. auf Feststellung der Ankaufsberechtigung nach § 61 SachenRBerG deshalb verneint, weil das Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf den Streitfall nicht anwendbar sei. Es stützt seine Ansicht auf § 2 Abs. 3 SachenRBerG, wonach die Bestimmungen über die Ansprüche eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder ihres Nachfolgeunternehmens nach §§ 43 bis 50 und § 64 b LwAnpG den Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vorgehen.

II. Dies begegnet, wie die Revision zu Recht geltend macht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b SachenRBerG sind die Fälle des vom Eigen-tum am Grundstück getrennten selbständigen Gebäudeeigentums Gegenstand der Sachenrechtsbereinigung. Ein derartiger Fall liegt hier vor.

Die von den Mitgliedern einer LPG eingebrachten Grundstücke unterlagen gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 (GBl. DDR I 577; im folgenden: LPG Gesetz 1959) und (später) gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I 433; im folgenden: LPG Gesetz 1982) dem umfassenden und dauernden Nutzungsrecht der LPG. Die von der LPG auf dem von ihr genutzten Boden errichteten Gebäude wurden - unabhängig von dem Eigentum an der Bodenfläche - Eigentum der LPG (§ 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959; § 27 Satz 1 LPG-Gesetz 1982).

2. Die Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes wird entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 SachenRBerG ausgeschlossen.

a) Allerdings unterwerfen die dort aufgeführten Vorschriften der §§ 43 bis 50 und § 64 b LwAnpG die Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Mitglieds aus der LPG oder ihrem Nachfolgeunternehmen gesellschaftsrechtlichen Regeln (vgl. Czub, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 2 Rdn. 331 f.; Gehling, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, SachenRBerG, § 2 Rdn. 33). Das wird damit begründet, daß hier eine sachenrechtliche Bereinigung bereits erreicht wird, soweit das Mitglied seine Bodenfläche und seine Hofstelle (§ 45 LwAnpG) sowie ein eingebrachtes Wirtschaftsgebäude (§ 47 LwAnpG) zurückerhält oder ein Eigentumstausch (§ 46 LwAnpG) stattfindet.

b) Es kann dahinstehen, ob § 2 Abs. 3 SachenRBerG, der seinem Wortlaut nach nur auf Ansprüche eines Mitglieds gegen die LPG abstellt, umgekehrt auch Ansprüche der LPG nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ausschließt, die mit Ansprüchen der Mitglieder nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz kollidieren. Der vorliegende Fall wird von §§ 43 bis 50 und § 64 b LwAnpG nicht erfaßt:

aa) § 47 LwAnpG (für die ausscheidenden Mitglieder) und § 64 b LwAnpG (für die verbleibenden Mitglieder) sind nicht anwendbar. Es geht nicht darum, daß ein Genossenschaftsmitglied ein in seinem Eigentum stehendes Wirtschaftsgebäude in die LPG zur Nutzung eingebracht oder das Eigentum an dem Gebäude auf die LPG übertragen hat.

bb) Auch § 45 LwAnpG führt im vorliegenden Fall nicht zu einer landwirtschaftlichen Sachenrechtsbereinigung. Nach dieser Vorschrift erhält das ausscheidende Mitglied grundsätzlich das volle Verfügungsrecht und den unmittelbaren Besitz an seinen eingebrachten Flächen sowie seine Hofstelle zurück. Eine Regelung, was mit dem gesonderten Gebäudeeigentum geschehen soll, enthält § 45 LwAnpG jedoch nicht. Die Pflicht, die Bodenflächen zurückzugeben, erstreckt sich nicht auf die im Eigentum der LPG stehenden Gebäude.

3. Auch § 28 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG schließt im vorliegenden Fall eine Sachenrechtsbereinigung nicht aus. Nach dieser Vorschrift, die entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Einwendung enthält (vgl. nur Wilhelms in: Czub/Schmidt Räntsch/Frenz a. a. O., § 28 Rdn. 2; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 28 Rdn. 1), für welche die Bekl. darlegungs- und beweispflichtig sind, kann eine Zusammenführung des Gebäude- und Bodeneigentums nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht erfolgen, wenn in den Verfahren nach §§ 53, 64 LwAnpG bereits positive Anordnungen zum freiwilligen Landtausch oder zur Bodenordnung ergangen sind. Wird dieses Verfahren dagegen ohne Landtausch oder bestandskräftige Entscheidung zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse beendet, läßt § 28 Satz 2 SachenRBerG die Verfolgung der Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz wieder zu (vgl. Knauber, RIV B 410 SachenRBerG § 28 Rdn. 7 f.). Hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen.

III. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Dies betrifft einmal die Frage, ob der Umwandlungsbeschluß vom 28. Juni 1990 wirksam ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 8. Mai 1998 - BLw 18/97, ZIP 1998, 1161, 1162 = ZOV 1998, 347 m. w. N. - zum Abdruck in BGHZ vorgesehen), zum anderen das Problem, ob die Ankaufsberechtigung der Kl. deshalb entfällt (und sich in ein Recht auf Anmietung umwandelt), weil die Restnutzungsdauer der auf dem Grundstück errichteten Gebäude unter 25 Jahren liegt (§ 31 SachenRBerG).