Ankaufrecht nach SachenBerG durch den Rechtsnachfolger
SachenRBerG § 121 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Anwendung des § 121 Abs. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz erfordert im Falle der Geltendmachung des Ankaufrechts durch den Rechtsnachfolger, daß die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 a-c SachenRBerG bereits in der Person des Rechtsvorgängers erfüllt waren (KG, Urteil vom 13. August 1997 - 11 U 676/97, ZOV 1998, 43).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Bereinigungsrecht nach § 121 Abs. 2 SachenRBerG steht nur einem Nutzer zu, in dessen Person alle drei dort genannten Voraussetzungen zusammentreffen. Er muß mithin auch am 1. Oktober 1994 das Eigentum noch zu Wohnzwecken genutzt haben, woran es im Streitfalle wegen des Todes der Käuferin, der Mutter des Kl., am 18. September 1994 fehlt. Die Revision meint, diese Auslegung widerspreche § 9 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG, wonach auch der Rechtsnachfolger der dort bezeichneten Personen Nutzer ist. Indessen ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SachenRBerG nicht irgendein Grundstücks- oder Gebäudekäufer Nutzer, sondern nur der "in § 121 bezeichnete Käufer". Das hat seinen Sinn, denn bloße Käufer haben nur in zwei Fallgestaltungen einen Bereinigungsanspruch, nämlich einmal in den "hängenden Fällen" im allgemeinen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 3 Abs. 3 SachenRBerG), für die § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 den Nutzerbegriff festlegt, zum anderen in den besonderen hängenden Fällen des § 121 SachenRBerG, in denen der Bereinigungsanspruch gegenüber einer Person, dem Restitutionsberechtigten, begründet wird, der nicht Person des Kaufvertrags war; den für diese Fallgruppe maßgeblichen Nutzerbegriff enthält § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SachenRBerG. Deshalb muß es sich um einen Käufer handeln, der "in § 121 bezeichnet" ist, mithin die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 oder worum es hier geht, Abs. 2 erfüllt.