Anhörungsrüge, Überraschungsentscheidung, Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vortrags
StPO § 33a
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das entscheidende Gericht mit einem richterlichen Hinweis seine rechtliche Bewertung mitteilen müsste.
2. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nicht gegeben, wenn das Gericht angibt, sich mit dem Vortrag befasst zu haben. Eine weitere Auseinandersetzung ist auch mit entscheidungserheblichem Vortrag nicht erforderlich.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Landgericht Dresden hat mit Beschluss vom 18. Juni 2019 den Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers vom 15. Februar 2017 als unbegründet verworfen. Seine Beschwerde hiergegen hat der Senat mit Beschluss vom 18. September 2020 als unbegründet verworfen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Oktober 2020 und erhebt Anhörungsrüge. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den sogenannten Schriftsatz und auf die oben genannten Entscheidungen Bezug genommen.
II. Der zulässige Antrag nach § 33a StPO, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, bleibt ohne Erfolg, da der Senat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Bei der Entscheidung des Senats wurden weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden wäre. Auch hat der Senat weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
1. Eine Überraschungsentscheidung des Senats liegt nicht vor; der Senat war nicht gehalten, seine rechtliche Bewertung der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen diesem vor der Entscheidungsfindung mitzuteilen. Insbesondere hat der Senat nicht vorab darauf hinweisen müssen, dass er - die Auffassung des Landgerichts bestätigend - ebenfalls davon ausgeht, dass es sich bei den Maßnahmen im Zusammenhang mit den Enteignungen um verwaltungsrechtliche und nicht um strafrechtliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG gehandelt hat.
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung - wie seitens des Senats in seinem Beschluss vom 18. September 2020 dargelegt - zutreffend festgestellt, dass mit den Enteignungsmaßnahmen keine spezifische strafrechtliche Vergeltung für ein zu missbilligendes Verhalten bezweckt worden ist. Die Einziehungen nach Listen stellten vielmehr Maßnahmen von Verwaltungsbehörden des Freistaates Sachsen dar, die einer Entscheidung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht zugänglich sind.
2. Der Senat hat entgegen den Ausführungen des Antragstellers in der Anhörungsrüge (Ziffern 6 ff.) auch nicht die Maßgeblichkeit der Richtlinien für die Enteignungsmaßnahme in Abrede gestellt, sondern hat in seiner Entscheidung dargelegt, dass aufgrund seiner rechtlichen Wertung, bei welcher es auch nach den Ausführungen des Antragstellers in der Anhörungsrüge (vgl. insbesondere Ziffern 18 ff., 28 ff.) bleibt, die Richtlinien der Lenkung staatlichen Handelns im Zusammenhang mit den nach dem Gesetz (Volksentscheid) erfolgten Enteignungsmaßnahmen dienten und deshalb Anleitungen für die die Enteignungen Durchführenden darstellten, weshalb ihnen nicht der Charakter von Rechtsnormen, sondern von Verwaltungsvorschriften zugekommen ist. Dies belegen die vom Senat in seiner Entscheidung vom 18. September 2020 genannten Unterlagen, aus denen sich die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Richtlinien entnehmen lässt. Dagegen schließen die vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 17. Februar 2006 (dort Seite 134 ff.) erfolgten Ausführungen zur Rechtsqualität der Richtlinien, die der Senat vor Entscheidungsfindung zur Kenntnis genommen hat, und mit welchen der Antragsteller die Rahmenbedingungen (u. a. Gesetzgebungsfunktion der Landesverwaltung, Rechtsform der Richtlinie in der SBZ bzw. früheren DDR, unterbliebene Veröffentlichung) aus seiner Sicht darlegt, die Wertung des Senats für den vorliegenden Fall nicht aus. Soweit der Antragsteller hierzu eine andere Auffassung vertritt, macht er im Kern lediglich geltend, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vortrag kann der Antragsteller im Rahmen der erhobenen Gehörsrüge aber nicht gehört werden (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 1 StR 359/13; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 1 StR 360/06). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache nochmals zu überprüfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 356a Rn. 1).
Auch hat der Senat entgegen der Darstellung des Antragstellers in der Anhörungsrüge (Ziffer 10, 11, 21 ff., und 73 ff.) nicht festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Enteignungen unmittelbar auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 bzw. des Volksentscheides erfolgt seien. Der Senat hat vielmehr hervorgehoben, dass es sich um einen sogenannten „Nacherfassungsfall“, d. h. um Enteignungsmaßnahmen nach Durchführung des Volksentscheides, handelt. Dennoch - allein dies war Gegenstand der Senatsentscheidung und an der dort vertretenen Auffassung hält der Senat nach wie vor fest - hat im hier vorliegenden „Nacherfassungsfall“ eine Orientierung an den Vorgaben des SMAD-Befehls Nr. 124 bzw. des Volksentscheides stattgefunden, was sich aus dem Untersuchungsbericht vom 15. März 1947 durch entsprechende ausdrückliche Bezugnahmen ergibt.
Ferner stellt - anders als der Antragsteller in der Anhörungsrüge unter Ziffer 13, 14, 23, 31 und 81 ff. meint - das Sammelprotokoll der Präsidialkommission der Landesregierung Sachsen vom 15. Januar 1947 keinen „Schuldspruch“ dar, der als strafrechtliche Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 5 StrRehaG anzusehen wäre. Dies hat bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung - vom Senat bestätigt - festgestellt. Vielmehr handelt es sich bei diesem Protokoll lediglich um einen Vorschlag der Präsidialkommission zur Enteignung, wobei auf Ziffer 1b, 2g und 3e der Richtlinien ohne weitere Begründung lediglich Bezug genommen wird und damit nur eine allgemeine Zuordnung zu den in den Richtlinien genannten Gruppen ohne Benennung eines konkreten strafwürdigen Verhaltens des Betroffenen erfolgt ist. Der Vorschlag der Präsidialkommission seinerseits bedurfte für die Wirksamkeit der Enteignung jedoch noch der Bestätigung durch das Gesamtministerium, die vorliegend erst im Mai 1947 im Umlaufverfahren erfolgte (vgl. nur Schriftsatz des Antragstellers vom 14. Februar 2019, Seite 20 ff.) und welcher wiederum der Untersuchungsbericht vom 15. März 1947 vorausging, aus dem - wie vom Senat im Einzelnen in der Entscheidung vom 18. September 2020 dargelegt - jedoch deutlich wird, dass die letztlich durch Entscheidung des Gesamtministeriums bestätigte Enteignungsmaßnahme gerade nicht als strafrechtliche Maßnahme zu werten ist, weil in dem Untersuchungsbericht ausdrücklich zwischen verwaltungsrechtlicher Enteignung einerseits und strafrechtlicher Ahndung des Verhaltens des Betroffenen andererseits unterschieden wird. Soweit der Antragsteller in der Anhörungsrüge anführt, der Untersuchungsbericht sei nicht maßgeblich für die „von der Präsidialkommission erhobenen Schuldvorwürfe“ gewesen, verkennt er, dass der Untersuchungsbericht aber der - für die Enteignung letztlich maßgeblichen - Entscheidung des Gesamtministeriums und damit der Enteignungsmaßnahme vorausgegangen ist.
3. Der Senat hat bei seiner Entscheidung im Zusammenhang mit dem Volksentscheid (dessen Umsetzung die Richtlinien gedient haben) und dem mit diesem bezweckten Ziel die in der Anhörungsrüge erwähnten Unterlagen zur Kenntnis genommen und geprüft, ihnen aber nicht die vom Antragsteller in der Anhörungsrüge (Ziffer 34 ff.) interpretierte Deutung und Wertigkeit zugemessen. Dabei hat der Senat nicht - wie sich aus den Beschlussgründen unter 2. ergibt - unberücksichtigt gelassen, dass im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zu den Richtlinien auch der Zweck des Strafens angeführt worden ist. Ein Eingehen auf jede einzelne der vorliegenden Unterlagen war insoweit jedoch nicht erforderlich, da zum einen die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe sich aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Beschlusses - auf den der Senat Bezug genommen hat - ergeben und der Senat seine Rechtsauffassung ausreichend begründet hat. Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/15).
4. Auch bleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass ausreichende Tatsachen, die geeignet wären, die Annahme des rechtsstaatswidrigen Erlasses eines gegen den Betroffenen gerichteten Haftbefehls der Kriminalpolizei K5 wegen des Strafvorwurfs der Sabotage des Betriebs in R. zu begründen - insbesondere auch deshalb nicht, weil es dem Antragsteller nicht möglich ist, den exakten Inhalt des Haftbefehls mitzuteilen -, nicht vorliegen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich aus der in der Begründung der Anhörungsrüge dargelegten abweichenden Auffassung des Antragstellers nicht herleiten.
Soweit der Antragsteller unter Ziffer 86 seines Schriftsatzes moniert, der Senat habe „für die Tatsache, dass es einen Haftbefehl“ gegen den Betroffenen gegeben habe, nicht die Anlagen … vor der Entscheidung ausführlich geprüft, ist dies unzutreffend. Allerdings vermochte der Senat aufgrund der Prüfung der vorgenannten Unterlagen nicht die Überzeugung davon zu gewinnen, dass gegen den Betroffenen ein Haftbefehl erlassen worden ist. Denn aus den vorgenannten Unterlagen ergibt sich nicht, dass einem der Verfasser der Schreiben ein entsprechender Haftbefehl tatsächlich vorgelegen hat. Die vorgenannten Unterlagen lassen mangels näherer Angaben dazu nicht erkennen, aufgrund welcher konkreter Umstände der jeweilige Verfasser der Schreiben Kenntnis von dem tatsächlichen Vorliegen eines gegen den Betroffenen gerichteten Haftbefehls hatte bzw. erhalten hat. Dies gilt auch für die eidesstattliche Versicherung des Betroffenen selbst, mit welcher sich zudem das Landgericht bereits ausdrücklich in der angefochtenen Entscheidung befasst hat. Soweit sich der Betroffene in seiner Erklärung auf eine Kenntnisverschaffung von der Existenz des Haftbefehls durch den Mitarbeiter C. bzw. eine entsprechende „Bestätigung“ durch den Mitarbeiter (Apotheker) S. beruft, wird nicht deutlich, auf welchem konkreten Wissen die jeweiligen Mitteilungen durch die Mitarbeiter beruhten.
Im Übrigen hat der Senat in seiner Entscheidung aber auch darauf abgestellt, dass der exakte Inhalt eines (etwaig) gegen den Betroffenen gerichteten Haftbefehls nicht festgestellt werden kann. Mit der Anhörungsrüge wird unter Berücksichtigung des Vorbringens unter Ziffern 88 ff. des Schriftsatzes ebenfalls nicht belegt, welchen Inhalt der Haftbefehl gehabt haben soll, zumal der Antragsteller in Ziffern 88 und 89 insoweit selbst lediglich mögliche Varianten aufzeigt. Zudem enthält der unter Ziffer 89 erwähnte Untersuchungsbericht zwar einen Hinweis auf das mögliche Vorliegen der Voraussetzungen des Tatbestandes der Wirtschaftssabotage nach Maßgabe des SMAD-Befehls Nr. 160, jedoch ergibt sich aus dem Untersuchungsbericht vom 15. März 1947 nicht ansatzweise, dass diesbezüglich Ermittlungen seitens der zuständigen Behörden geführt worden wären bzw. diese Vorwürfe Gegenstand eines gegen den Betroffenen erlassenen Haftbefehls waren. Soweit der Antragsteller unter Ziffer 88 seines Schriftsatzes anführt, er habe von dem „schweren Rechtsmissbrauch der K5 berichtet“, die Haftbefehle wegen Wirtschaftssabotage ohne tatsächliches strafbares Handeln ausgestellt habe, ist es zwar zutreffend, dass der Antragsteller dies im Verfahren vorgetragen hat, es gibt jedoch keinerlei Bestätigung dafür, dass ein derartiger Haftbefehl ohne konkreten Strafvorwurf, was sich in der Tat als rechtsmissbräuchlich darstellen würde, gegen den Betroffenen erlassen worden wäre. Schließlich ist es mangels konkreter Anhaltspunkte dafür - anders als der Antragsteller meint - aber auch in keiner Weise zwingend, dass wegen der fehlenden Registrierung im Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft ein Haftbefehl mit dem Vorwurf der Wirtschaftssabotage seitens der Kriminalpolizei K5 ausgestellt worden ist.
5. Der Senat war ferner nicht gehalten, eine „öffentliche Gerichtsverhandlung im Beschwerdeverfahren“ durchzuführen. Das Landgericht hat den Antragsteller ausführlich mündlich angehört. Eine in das Ermessen des Senats gestellte darüber hinausgehende mündliche Anhörung des Antragstellers war nicht erforderlich (§ 11 Abs. 3 StrRehaG). Der Antragsteller hat im Verfahren umfangreich schriftlich vorgetragen, so dass nicht zu erwarten gewesen ist, dass durch eine mündliche Anhörung des Betroffenen weitere Erkenntnisse hätten gewonnen werden können.
III. Eine Kostenentscheidung ist im Rehabilitierungsverfahren nicht veranlasst.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die beiden vorstehenden Beschlüsse des OLG Dresden betreffen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber einem Unternehmer, die im Zusammenhang mit dem sächsischen Volksentscheid vom 30. Juni 1946 stehen. Ihre Besonderheit ergibt sich aus dem Umstand, dass ihnen ein strafrechtlicher Rehabilitierungsantrag zugrunde lag, in dem erstmals der Nachweis erbracht werden konnte, dass der Betroffene durch die sächsische Präsidialkommission wegen individueller, in den Richtlinien zum Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 21. Mai 1946 tatbestandlich umschriebener Handlungen als Naziverbrecher, aktivistischer Nazi und Kriegsinteressent schuldig gesprochen worden ist. Zudem war der Nachweis erbracht worden, dass die Richtlinien auf Druck der bürgerlichen Parteien CDU und LPD im sächsischen Block der antifaschistischen Parteien erlassen worden sind, die damit durchgesetzt haben, dass Unternehmer nicht, wie ursprünglich in einem Entwurf der SED vorgesehen, pauschal als Nazi- und Kriegsverbrecher beschuldigt wurden und damit eine allgemeine Sozialisierung der sächsischen Wirtschaft erfolgte, sondern dass die Aktion auf die Enteignung von Unternehmern beschränkt blieb, die sich nach individuellen Tatbeständen der Richtlinien als Naziverbrecher, aktivistische Nazis und Kriegsinteressenten schuldig gemacht hatten. Die Begründung des Beschlusses des OLG Dresden vom 15. September 2020 belegt, dass der Rehabilitierungssenat die Ablehnung der Rehabilitierung durch das LG Dresden aus Gründen bestätigt hat, die rechtlich offensichtlich unvertretbar und damit willkürlich sind.
Um dies zu begründen, gilt es zunächst, den entscheidungserheblichen Sachverhalt kurz zusammenzufassen:
Mit dem sächsischen Volksentscheid vom 30. Juni 1946 sind in Sachsen 1.861 Unternehmer enteignet worden, 2.251 beschlagnahmte Unternehmen sollten dagegen an ihre Inhaber zurückgegeben werden. Mit diesem Ergebnis hat sich die SED nicht zufriedengegeben. Sie hat daher eine weitere Kampagne gestartet, wonach SED-Betriebsräte der noch nicht enteigneten Unternehmen Anzeigen an den SED-Kreisverband mit den Behauptungen richten sollten, die Betriebsinhaber hätten Meldebögen im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens unrichtig ausgefüllt und sie hätten sich tatsächlich als Kriegs- und Naziverbrecher schuldig gemacht. Damit sollten weitere Verfahren mit dem Ziel eingeleitet werden, die Unternehmer auch noch nach dem Volksentscheid schuldig zu sprechen und ihre Betriebe sowie ihr Privatvermögen zu enteignen. Danach wurden weitere Untersuchungsverfahren bei dem sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit eingeleitet. Um über die Schuld und die Enteignung zu entscheiden, wurde eine Präsidialkommission eingesetzt, die ohne Beteiligung der Betroffenen und ohne Verteidiger in Schnellverfahren entschied. Ihre in Sammelprotokollen zusammengefassten Beschlüsse waren noch durch das Gesamtministerium, wie das sächsische Regierungskabinett damals genannt wurde, zu bestätigen. Die Bestätigung erfolgte ausnahmslos, wenn die Präsidialkommission einstimmig entschieden hatte. Bei nur mehrheitlichen Präsidialbeschlüssen konnte es im Einzelfall abweichende Entscheidungen des Gesamtministeriums geben.
Den Unternehmer, über dessen Rehabilitierung das OLG Dresden entschieden hat, hatte die sächsische Präsidialkommission ausweislich eines Sammelprotokolls vom 15. Januar 1947 nach Maßgabe der Tatbestände in Ziff. 1 lit. b, Ziff. 2 lit. g und Ziff. 3 lit. e der Richtlinien über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 21. Mai 1946 für schuldig befunden und deshalb nach Maßgabe von Art. 1 Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juni 1946 die Enteignung seines Betriebes vorgeschlagen. Die damit von der Präsidialkommission in Bezug genommenen Tatbestände der Richtlinien hatten folgenden Wortlaut:
„Im Sinne des beabsichtigten Volksentscheides sind anzusehen als
1. Naziverbrecher: …
b) alle Personen, die unter Ausnutzung der ihnen infolge ihrer Anhängerschaft an das nationalsozialistische Regime zugekommenen politischen und wirtschaftlichen Machtbefugnisse sich Vorteile verschafft oder andere benachteiligt haben; …
2. Aktivistische Nazis:
ehemalige Angehörige …
g) sowie sonstigen Aktivisten des Faschismus, die durch den Block der antifaschistisch-demokratischen Parteien als solche festgestellt werden.
3. Kriegsinteressenten: …
e) alle natürlichen und juristischen Personen, die sich während des Krieges in besonderem Maße um die Zuweisung von ausländischen Arbeitskräften für Rüstungszwecke, die den von der deutschen Wehrmacht besetzten außerdeutschen Ländern angehörten, bemüht und sie in erheblichem Umfange in der Rüstungsproduktion beschäftigt haben, oder sich einer menschenunwürdigen Behandlung von ausländischen Arbeitskräften, die den aus der von der deutschen Wehrmacht besetzten, außerdeutschen Gebieten deportiert wurden, schuldig gemacht haben.“
Außerdem haben die Richtlinien die mit ihnen verfolgten Zwecke ausdrücklich bestimmt. Neben den Angaben, dass es sich dabei um keine wirtschaftliche Maßnahme handeln sollte, womit klargestellt wurde, dass die Maßnahmen des beabsichtigten Volksentscheides nicht der Sozialisierung dienten, und dass sie die Sicherung des Friedens bewirken sollten, hieß es gleich zu Beginn der Zweckbestimmungen der Richtlinien wörtlich: „Der Volksentscheid richtet sich also ausschließlich gegen Naziverbrecher, aktivistische Nazis und Kriegsinteressenten. Das sind diejenigen, die das deutsche Volk ins Unglück gestürzt haben …“
Vor der Bestätigung der Beschlüsse der Präsidialkommission hat das Untersuchungsorgan des sächsischen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Anschuldigungen durch den Betriebsrat des betroffenen Unternehmens noch in einem Untersuchungsbericht vom 15. März 1947 zusammengefasst, woraus sich die von der Präsidialkommission festgestellten Schuldvorwürfe ergeben sollten. Da die Präsidialkommission einstimmig über Schuld und Enteignung des betroffenen Unternehmers entschieden hatte, hat das Gesamtministerium diese Vorschläge im Umlaufverfahren am 13. und 14. Mai 1947 ohne weitere Diskussion bestätigt.
Zur Rehabilitierung des betroffenen Unternehmers war lediglich darüber zu entscheiden, ob diese Unrechtsakte Strafmaßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StrRehaG dargestellt haben. Erforderlich dafür ist nach ständiger Rechtsprechung der strafrechtlichen Rehabilitierungsgerichte, dass sie nach Recht und Gesetz in SBZ und DDR Strafrechtsakte dargestellt haben. Davon ist auszugehen, wenn sie auf Vorschriften des in SBZ und DDR geltenden Rechts gestützt waren, die die folgenden drei Voraussetzungen erfüllen:
Die Vorschrift muss individuelle Schuldtatbestände mit sozial-ethisch verwerflichen Handlungen enthalten (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2073, 2074 unter Berufung auf BVerfGE 9, 167, 171; 22, 49, 79 f.; 95, 96 140; 96, 10, 25; BVerfGE 109, 133, 173 unter Berufung auf BVerfGE 7, 305, 319; 9, 167, 169; 20, 232, 331; 25, 269, 285 f.; 54, 100, 108; 91, 1, 27; 105, 135, 153; BGHSt 43, 129, 138 ff., 141; BGH, NStZ 1997, 435; NJW 2000, 1427; NJW 2003, 1261; NJW 2003, 3620).
Als Reaktion darauf muss sie ein empfindliches Übel als Sanktion vorsehen (BVerfGE 105, 135, 153; 109, 133, 168; 109, 190, 212; BVerfG, NJW 2004, 739, 744; BGH, NJW 2003, 3602; ähnlich bereits: BVerfGE 22, 49, 80; 22, 125, 132; 27, 18, 29; 27, 36, 40; 90, 145, 172; grundlegend: Kühl, Unschuldsvermutung, Freispruch und Einstellung, 1983, S. 14 ff.).
Schließlich muss die Sanktion der Vergeltung für das beschriebene, sozial-ethisch verwerfliche Handeln dienen und in diesem Sinn einen spezifischen Strafzweck verfolgen (BVerfGE 109, 133, 168; 109, 190, 212; NJW 2004, 739, 744; BGH NJW 2003, 3062; grundlegend: Kühl, Unschuldsvermutung, Freispruch und Einstellung, S. 14 ff.).
Das LG Dresden hatte die Rehabilitierung mit Beschluss vom 15. Juni 2018 (ZOV 2019, 74 ff.) abgelehnt, weil es angenommen hatte, dem Unternehmer seien keine individuellen Schuldvorwürfe unterbreitet worden. Vielmehr habe die Präsidialkommission lediglich eine Zuordnung des Unternehmers zu den Tätergruppen der Naziverbrecher, aktivistischen Nazis und Kriegsinteressenten vorgenommen. Außerdem hätten die Richtlinien lediglich der Friedenssicherung gedient und damit keinen Strafzweck verfolgt, über den sich die antifaschistischen Parteien nicht geeinigt hätten.
Beide Feststellungen hat das LG Dresden aktenwidrig, also in offensichtlichem Widerspruch zum insofern unumstrittenen Inhalt der Akten, vorgenommen. Zum einen hat die Präsidialkommission mit ihrer Verweisung auf die Ziff. 1 lit. b, Ziff. 2 lit. g und Ziff. 3 lit. e der Richtlinien keine bloße Zuordnung zu nicht durch individuelle Handlungen bestimmte Tätergruppen, sondern auf drei gesetzlich als sozial-ethisch verwerflich beschriebene, individuelle Schuldtatbestände Bezug genommen.
Zum anderen haben die Richtlinien entgegen der Behauptung des LG Dresden nicht nur der Friedenssicherung, sondern auch der Strafverfolgung gedient. Darüber hat es nachweislich eine Einigung von CDU und LPD mit der SED im Block der antifaschistischen Parteien gegeben. Dies ergibt sich nicht nur aus Dokumenten mit schriftlichen Aussagen der damals beteiligten Parteivertreter, sondern auch aus dem einstimmig im Block verabschiedeten Text der Richtlinien selbst. Dort wird bestätigt, dass mit den Richtlinien sichergestellt werden sollte, dass der Volksentscheid keine allgemeine Sozialisierung bewirken, sondern auf die Enteignung von Unternehmern beschränkt bleiben sollte, die sich wegen Verstoßes gegen individuelle Schuldtatbestände strafbar gemacht hatten. Dazu haben sie in den Zweckbestimmungen der Richtlinien explizit festgehalten, sie seien ausschließlich gegen Naziverbrecher, aktivistische Nazis und Kriegsinteressenten gerichtet, denen vorgehalten wurde, sie hätten Deutschland mit ihren Handlungen ins Unglück gestürzt und sie seien keine wirtschaftliche Maßnahme. Außerdem haben nach der Verabschiedung der Richtlinien verfasste amtliche Dokumente der Landesverwaltung Sachsen, des Blocks der antifaschistischen Parteien und der sächsischen SED den Zweck der Bestrafung wiederholt explizit bestätigt. Dabei haben sie sich auch ausdrücklich auf die Richtlinien bezogen.
Dies alles hat das LG Dresden systematisch ausgeblendet. Statt dessen hat es gemeint, eine Einigung im Block der antifaschistischen Parteien habe es nicht gegeben, weil die Richtlinien teilweise nicht angewandt oder aber missbraucht worden seien. Für die Zweckbestimmung der Richtlinien sind diese Umstände aber schon deshalb unerheblich, weil sie im Gesetzgebungsverfahren und nicht bei der Rechtsanwendung bestimmt werden. Damit hat das LG Dresden sachwidrig den durch die kommunalen Sequesterkommissionen sowie durch die bis zum 30. Juni 1946 eingesetzten 10 Landeskommissionen und die später agierende Präsidialkommission betriebenen, krassen Rechtsmissbrauch des mit den Richtlinien beschlossenen Strafrechtsinstrumentariums dazu verwandt, den Strafzweck der Richtlinien zu bestreiten. Damit hat das LG Dresden auf den zu rehabilitierenden Rechtsmissbrauch der damaligen Repressionsorgane zurückgegriffen, um die Strafbarkeit der Maßnahmen zu bestreiten. Der Strafzweck einer Norm wird aber nicht durch den Rechtsmissbrauch bei ihrer Anwendung, sondern ausschließlich durch den maßgeblichen Gesetzgeber bestimmt.
Das OLG Dresden hätte die Aktenwidrigkeit der Feststellungen des LG Dresden zu korrigieren gehabt. Es hat sie aber lediglich durch offenkundig sachwidrige, dem Akteninhalt zusätzlich widersprechende Annahmen ergänzt. Abweichend vom LG Dresden hat es zunächst die Behauptung aufgestellt, die Richtlinien zum Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes hätten der Lenkung der Verwaltung gedient und seien deshalb lediglich Verwaltungsvorschriften gewesen. Schon deshalb könnten sie keine Strafnormen dargestellt haben. Außerdem habe die Aktion des Volksentscheides nur der Friedenssicherung gedient. Schließlich seien dem betroffenen Unternehmer im Untersuchungsverfahren keine nach damaligem Recht strafbaren Handlungen vorgehalten worden.
Unabhängig davon, dass es in der Rechtsordnung von SBZ und DDR die Kategorie der Verwaltungsvorschriften nicht gab und gesetzliche Bestimmungen dort häufig durch andere Vorschriften ergänzt, teilweise gar geändert wurden (etwa: Richtlinien, Durchführungsverordnungen, Durchführungsbestimmungen, Durchführungsanordnungen etc.), regeln Verwaltungsvorschriften nur das Binnenrecht der Verwaltung, dem keine Rechtswirkung außerhalb der Verwaltung zukommt (vgl. nur: Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., 2018, § 1, Rn. 212; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl., 2020, § 24, Rn. 3, 22). Eine Außenwirkung schließt die Annahme von Verwaltungsvorschriften aber aus. Die Richtlinien enthielten jedoch gegen sächsische Unternehmer gerichtete Schuldtatbestände. Damit kam ihnen Außenwirkung zu. Deshalb aber steht die Aussage des OLG Dresden, die Richtlinien zum Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes seien Verwaltungsvorschriften, in einem offenkundigen Widerspruch zu der Tatsache, dass sie gegen sächsische Unternehmer gerichtet waren und daher primär das Außenverhältnis der repressiv agierenden Verwaltung in Sachsen regelten.
Abgesehen davon, dass der Volksentscheid ein Referendum, das einen Parlamentsbeschluss ersetzt hat, dargestellt hat und schon deshalb offenkundig keine Rechtsgrundlage für die Maßnahmen gegen sächsische Unternehmer darstellen konnte, haben die in seinem Zusammenhang erlassenen gesetzlichen Regelungen, die Richtlinien zum Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes und das Gesetz selbst explizit einen Strafzweck verfolgt, was sich aus dem Wortlaut zu den Zweckbestimmungen der Richtlinien, amtlichen Dokumenten der Landesverwaltung Sachsen, des Blocks der antifaschistischen Parteien und der sächsischen SED sowie aus Aussagen der damals beteiligten Politiker ergab.
Soweit der Rehabilitierungssenat des OLG Dresden schließlich nicht die von der Präsidialkommission erhobenen individuellen Schuldvorwürfe, sondern Aussagen im Untersuchungsverfahren geprüft hat, ist dies schon deshalb im Ansatz verfehlt, weil diese nicht Gegenstand der Rehabilitierungsanträge waren und weil für die Prüfung einer Strafverurteilung nicht zu prüfen ist, ob die im Vorfeld der Verurteilung aufgeführten Handlungen strafbar waren, sondern ob das verurteilende Staatsorgan gegenüber dem Verurteilten einen strafbaren Schuldvorwurf erhoben hat. Diese Prüfung aber hat das OLG Dresden vollständig unterlassen.
In seinem Beschluss vom 25. November 2020 über die erhobene Anhörungsrüge hat der Rehabilitierungssenat des OLG Dresden dann zwar noch den Versuch unternommen, diesen letzten Missgriff zu rechtfertigen. Es hat dazu ausgeführt, die Präsidialkommission habe nur einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet. Erst danach sei der Untersuchungsbericht erstellt worden. Dieser habe dann der Bestätigung durch das Gesamtministerium zugrunde gelegen. Aber auch diese Darstellung ist offenkundig aktenwidrig. Das Gesamtministerium hat tatsächlich immer nur die Entscheidungsvorschläge der Präsidialkommission bestätigt. Die Bestätigungen sind regelmäßig inhaltsgleich mit den Vorschlägen der Präsidialkommission erfolgt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es bei einstimmigen Beschlüssen der Präsidialkommission überhaupt keine Prüfung mehr vorgenommen hat. Wenn die Bestätigung des Gesamtministeriums in wenigen Einzelfällen eine abweichende Entscheidung vom Kommissionsvorschlag vorgenommen hat, war dies jeweils explizit vermerkt.
Damit hat das OLG Dresden die aktenwidrigen, offenkundig im Widerspruch zum Akteninhalt stehenden Annahmen des LG Dresden ausschließlich durch weitere, aktenwidrige Aussagen ergänzt. Die Behauptung, die Richtlinien seien keine Rechtsnormen, sondern seien Verwaltungsvorschriften, steht in evidentem Widerspruch zur Tatsache, dass sie gegen sächsische Unternehmer gerichtete Schuldtatbestände enthielten, und dass ihnen damit Außenwirkung zukam. Die Aussage, die Aktion des Volksentscheides habe nur der Friedenssicherung gedient, widerspricht der ausdrücklich in den Richtlinien wiedergegebenen Zweckbestimmung, den amtlichen Dokumenten der Landesverwaltung Sachsen, des Blocks der antifaschistischen Parteien und der sächsischen SED sowie diversen schriftlichen Aussagen der seinerzeit mit der Verabschiedung der Richtlinien befassten Politiker. Im Widerspruch zum Akteninhalt steht schließlich die Behauptung, das Gesamtministerium habe Angaben im Untersuchungsbericht bestätigt, obgleich es inhaltsgleich ausschließlich die Entscheidungsvorschläge der Präsidialkommission bestätigt hat.
Diese Zusammenhänge belegen: Der Senat des OLG Dresden hat sich nicht mit dem wesentlichen Kern des Vortrages, der nach seiner Einschätzung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung war, auseinandergesetzt, sondern hat ihn gezielt ausgeblendet. Dazu aber verpflichtet der in Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Grundsatz des rechtlichen Gehörs, weil die Entscheidungsfindung nur so nachvollziehbar ist und auf dieser Grundlage festgestellt werden kann, ob den grundlegenden Anforderungen des Anhörungsrechts entsprochen worden ist (BVerfGE 36, 298, 301; 86, 133, 146; Nolte/Aust, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., 2018, Art. 103, Rn. 57; Degenhardt, in: Sachs, GG, 8. Aufl., 2018, Art. 103, Rn. 40).
Im Übrigen beschränkt sich das BVerfG bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle der Auslegung und Anwendung des Rechts durch die Gerichte auf eine sich aus Art. 3 Abs. 3 Abs. 1 ergebende Willkürkontrolle (vgl. BVerfGE 70, 93, 97; 80, 46, 51; 96, 189, 203; BVerfG, NJW 2016, 3153, 3154). Von Willkür geht das BVerfG aber aus, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich und schlechterdings unvertretbar ist. In diesem Sinne muss eine krasse Fehlentscheidung vorliegen (BVerfGE 86, 59, 63; 80, 48, 51; 83, 82, 84). Hat sich ein Gericht mit der Rechtslage zwar eingehend auseinandergesetzt, ist aber dann von Willkür auszugehen, wenn die geäußerte Rechtsauffassung jeden sachlichen Grund entbehrt (BVerfGE 87, 273, 279; 96, 189, 203). Weil sämtliche Begründungsansätze des OLG Dresden in offenkundigem Widerspruch zu den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des entschiedenen Falls stehen, ist auch von einer Willkürentscheidung auszugehen.
Schließlich hat das OLG Dresden den sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verwehrt. Davon ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG auszugehen, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine Sachprüfung nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (BVerfG, VIZ 1995, 519 f. = DtZ 1995, 398 ff.; BVerfGK 4, 119 ff. = LKV 2005, 116 f.; ZOV 2014, 237; Beschl. vom 9. Dezember 2014 - 2 BvR 429/11; ebenso etwa: BerlVerfGH, NJ 2014, 216 = LKV 2013, 506). So ist das OLG Dresden verfahren, weil es die Richtlinien sachwidrig als Verwaltungsvorschriften ausgegeben und damit ihren Strafnormcharakter ohne weitere Prüfung ausgeblendet hat. Auch durch den ausschließlichen Rückgriff auf Aussagen im Untersuchungsverfahren hat es die eigentlich zu prüfenden Schuldvorwürfe, die die Präsidialkommission, bestätigt durch das Gesamtministerium, erhoben hat, seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
Die Beschlüsse des LG Dresden und erst recht des OLG Dresden können daher nicht im Ansatz für sich in Anspruch nehmen, elementaren Grundsätzen des Rechtsstaats entsprochen zu haben. Diese gerichtlichen Entscheidungen, deren Aufgabe es gewesen wäre, schweres Staatsunrecht in der SBZ mit rechtsstaatlichen Mitteln ordnungsgemäß aufzuarbeiten, sind vielmehr selbst rechtsstaatswidrig.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Wasmuth, München