Anhörungsrüge
GG Art. 103; ZPO §§ 321a, 287
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zivilgerichte dürfen die ortsübliche Vergleichsmiete bereits dann gemäß § 287 ZPO auf Grundlage eines einfachen Mietspiegels schätzen, wenn sie die darin angegebenen Werte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend erachten. Es ist nicht erforderlich, dass der für einen Vollbeweis maßgebliche Überzeugungsgrad erreicht wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die unter Wahrung der Frist des § 321a Abs. 2 ZPO erhobene Rüge ist gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 ZPO unbegründet. Danach ist das Verfahren auf Rüge der durch eine mit ordentlichem Rechtsmittel unanfechtbaren Entscheidung beschwerten Partei fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen zeigt die Anhörungsrüge nicht auf.
Das Vorliegen einer Gehörsverletzung bestimmt sich nach denselben Maßstäben wie der verfassungsrechtliche Begriff des Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser erschöpft sich in einem Mindestschutz. Die vermeintliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung „wird davon unabhängig ebenso wenig erfasst wie die vermeintliche Verletzung anderer Verfahrensrechte (vgl. Musielak, in: Musielak/Voit/ZPO, 16. Aufl. 2019, § 321a Rz. 6 m.w.N.). Eine der Rüge zugängliche Gehörsverletzung liegt davon ausgehend nur dann vor, wenn das Gericht vor oder bei seiner Entscheidung Vortrag der Partei aus Versehen nicht zur Kenntnis nimmt, es durch verfehlte Anwendung der einschlägigen Vorschriften das Äußerungsrecht einer Partei ausschließt oder verkürzt, durch Unterlassen gebotener Hinweise eine Partei benachteiligt oder das Vorbringen einer Partei nicht erfasst oder grob missversteht (vgl. KG, Beschl. v. 20. September 2011 - 19 U 88/11, BeckRS 2011, 25664; Musielak, aaO.).
Eine derartige Verkürzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann die Kl. aber nicht geltend machen. Die Kammer hat in der angefochtenen Entscheidung sämtlichen Vortrag der Kl. zur Kenntnis genommen. Er trägt den von ihr geltend gemachten Zustimmungsanspruch allerdings nicht. Das hat sie als eine ihr ungünstige Rechtsauffassung hinzunehmen, ohne dass dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird.
Soweit die Kl. rügt, der Kammer sei es bereits im Ausgangspunkt verwehrt gewesen, die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2017 im Wege der Schätzung gemäß §§ 287 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zu bestimmen, beruht das auf einem vollständigen Fehlverständnis der richterlichen Schätzungsbefugnis im Zivilprozess. Es sind nicht die Parteien, die darüber zu befinden haben, ob und in welchem Umfang ein Gericht von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch zu machen hat, sondern allein das Gericht selbst. Das gilt insbesondere im hier gegebenen Fall, in dem sich die beweispflichtige Partei auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen hat. Denn gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO bleibt es dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei. Diese Schätzungsbefugnis hat die Kammer mit dem aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Ergebnis ausgeübt.
Der Kammer war es insoweit auch nicht verwehrt, ihrer Schätzung den Berliner Mietspiegel 2017 zugrunde zu legen, selbst wenn dieser nicht den Anforderungen eines qualifizierten Mietspiegels i. S. d. §§ 558d Abs. 2 und 3 BGB entspricht. Die Kl. verkennt insoweit das unterschiedliche Beweismaß bei Verwendung eines Strengbeweismittels und dem bei einer richterlichen Schätzung. Während bei der Verwendung eines Strengbeweismittels grundsätzlich erst der sog. Vollbeweis für die richterliche Überzeugungsbildung genügt, reicht es bei der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO bereits aus, dass das Gericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer zwischen den Parteien streitigen Tatsache ausgeht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - VI ZR 340/13, NJW-RR 2014, 1147, beckonline Tz. 5 m.w.N.; Prütting, Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 287 Rz. 17). In einem solchen Falle hat die beweispflichtige Partei nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BVerfG und des BGH auch keinen Anspruch auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (st. Rspr., vgl. nur VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - VerfGH 141/16 - BeckRS 2016, 141/16, BeckRS 2016, 134800 Tz. 10 m.w.N.; BGH, Urteil vom 13. Februar 2019 - VIII ZR 245/17, NJW-RR 2019, 458, juris Tz. 18). Denn es geht der Rechtsauffassung der Kl. zuwider nicht darum, den „Beweis der Richtigkeit der Schätzgrundlage“ zu führen; es reicht für eine Beweisführung nach § 287 ZPO vielmehr aus, dass die Schätzgrundlage die Wirklichkeit nach der berechtigten Auffassung des Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend abbildet.
Die Kl. verkennt zudem, dass die von ihr an die Beweisführung angelegten Maßstäbe zur Abweisung ihrer Zustimmungsklagen führen dürften, wenn die Gerichte in Berlin nicht befugt wären, den Berliner Mietspiegel - in diesem Fall den des Jahres 2017 - bei der Beweiserhebung heranzuziehen. Denn die Qualität und Überzeugungskraft von Sachverständigengutachten, die sich im Regelfall und auch hier auf die Schätzung eines bloßen Näherungswertes beschränken, bleiben häufig und aus den Gründen des angefochtenen Urteils auch hier hinter der eines Mietspiegels zurück, wenn sie nicht sogar vollständig unverwertbar sind (vgl. zu exemplarischen Mängeln eines Sachverständigengutachtens BGH, Urteil vom 24. April 2019 - VIII ZR 82/18, BeckRS 2019, 8394, beckonline Tz. 40 ff.).
Gemessen daran musste die Kammer zur verfahrensfehlerfreien Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit gelangen, dass der Berliner Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung zutreffend wiedergibt. Es reichte schon aus, dass die Kammer aus den Gründen des angefochtenen Urteils weit unterhalb einer solchen nur für den Vollbeweis erforderlichen Gewissheit zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Berliner Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend ermittelt. An der von ihr in zahlreichen anderen und auch in diesem Verfahren erneut bestätigten Überzeugung hält die Kammer auch vor dem Hintergrund der in der Anhörungsrüge wiederholten Beweiseinreden der Kl. ohne Einschränkung fest.
Schließlich geht die Kl. fehl, wenn sie der Kammer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unterlassener Zulassung der Revision vorhält. Denn es stellt keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn ein Gericht bei der unterlassenen Zulassung eines Rechtsmittels eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Kl. es sich wünscht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - III ZR 195/18, BeckRS 2019, 442 Tz. 1 m.w.N.). Die Kammer hat den Vortrag der Kl. zu der von ihr gewünschten Revisionszulassung vor Verkündung des Urteils in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob er einen Revisionszulassungsgrund ergibt. Sie hat ihn „allerdings für nicht durchgreifend erachtet, da es aus den Gründen des angefochtenen Urteils an einem Grund für die Zulassung der Revision - offensichtlich - fehlt. Auch daran hält sie uneingeschränkt fest.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die ZK 67 des Landgerichts Berlin hält in einem Gehörsrügeverfahren an ihrer Entscheidung vom 11. April 2019 (GE 2019, 662) fest, wonach das Berufungsgericht die ortsübliche Vergleichsmiete auch dann auf Grundlage des Berliner Mietspiegels bestimmen darf, wenn das erstinstanzliche Gericht sie im ersten Rechtszug auf Grundlage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ermittelt hat. Es reiche für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO auf Grundlage eines einfachen Mietspiegels, wenn das Gericht die darin angegebenen Werte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend erachte. Es ist nicht erforderlich, dass der für einen Vollbeweis maßgebliche Überzeugungsgrad erreicht werde, so die Kammer in einem von der Deutschen Wohnen geführten Verfahren, in dem das Unternehmen leider aus politischen Gründen den Rechtsstreit nicht höheren Orts fortsetzt – trotz guter Erfolgsaussichten (vgl. Anmerkung GE 2019, 631, 632).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin, ZK 67, hat im Rahmen eines Zustimmungsprozesses auf die ortsübliche Vergleichsmiete das Urteil des Amtsgerichts, das auf Basis eines Sachverständigengutachtens zur Zustimmung zur Mieterhöhung verurteilt hatte, abgeändert und die Klage der Vermieterin (Deutsche Wohnen) abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin erhob die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die ZK 67 wies die Rüge zurück, sie sei unbegründet. Ob eine Gehörsverletzung vorliege, bestimme sich nach denselben Maßstäben wie beim Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser erschöpfe sich in einem Mindestschutz. Eine der Rüge zugängliche Gehörsverletzung liege nur dann vor, wenn das Gericht vor oder bei seiner Entscheidung Vortrag der Parteien aus Versehen nicht zur Kenntnis nehme, es durch verfehlte Anwendung der einschlägigen Vorschriften das Äußerungsrecht einer Partei ausschließe oder verkürze, durch Unterlassen gebotener Hinweise eine Partei benachteilige oder das Vorbringen einer Partei nicht erfasse oder grob missverstehe.
Eine derartige Verkürzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs könne die Klägerin aber nicht geltend machen. Die Kammer habe in der angefochtenen Entscheidung sämtlichen Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen. Der reiche aber nicht für den von ihr geltend gemachten Zustimmungsanspruch. Das habe sie als eine ihr ungünstige Rechtsauffassung hinzunehmen, ohne dass dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde.
Soweit die Klägerin rüge, der Kammer sei es bereits im Ausgangspunkt verwehrt gewesen, die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2017 zu schätzen, beruhe das auf einem vollständigen Fehlverständnis der richterlichen Schätzungsbefugnis im Zivilprozess. Nicht die Parteien hätten darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang ein Gericht von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch zu machen habe, sondern allein das Gericht.
Das gelte insbesondere im hier gegebenen Fall, in dem sich die beweispflichtige Partei auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen habe. Es bleibe dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei. Diese Schätzungsbefugnis habe die Kammer mit dem aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Ergebnis ausgeübt. Der Kammer sei es insoweit auch nicht verwehrt gewesen, ihrer Schätzung den Berliner Mietspiegel 2017 zugrunde zu legen, selbst wenn dieser nicht qualifiziert sei. Die Klägerin verkenne insoweit das unterschiedliche Beweismaß bei Verwendung eines Strengbeweismittels und dem bei einer richterlichen Schätzung. Während bei der Verwendung eines Strengbeweismittels grundsätzlich erst der sogenannte Vollbeweis für die richterliche Überzeugungsmissbildung genüge, reiche es bei der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO bereits aus, dass das Gericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer zwischen den Parteien streitigen Tatsache ausgehe. In einem solchen Fall habe die beweispflichtige Partei keinen Anspruch auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (was in dem Fall schon vom AG vorlag!). Denn es gehe nicht darum, „den Beweis der Richtigkeit der Schätzungsgrundlage“ zu führen; es reiche für eine Beweisführung nach § 287 ZPO vielmehr aus, dass die Schätzgrundlage die Wirklichkeit nach der berechtigten Auffassung des Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend abbildet.
Würde man die von der Klägerin angelegten Maßstäbe an die Beweisführung zugrunde legen, müssten ihre Zustimmungsklagen abgewiesen werden, wenn die Gerichte in Berlin nicht befugt wären, den Berliner Mietspiegel bei der Beweiserhebung heranzuziehen. Denn Qualität und Überzeugungskraft von Sachverständigengutachten, die sich im Regelfall und auch hier auf die Schätzung eines bloßen Näherungswertes beschränkten, blieben häufig auch hier hinter der eines Mietspiegels zurück, wenn sie nicht sogar vollständig unverwertbar seien. An dieser Überzeugung halte die Kammer ohne Einschränkung fest.
Schließlich gehe die Klägerin fehl, wenn sie der Kammer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unterlassener Zulassung der Revision vorhalte. Denn es stelle keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn ein Gericht bei der unterlassenen Zulassung eine andere Rechtsauffassung einnehme, als die Klägerin es sich wünsche. Die Kammer habe den Vortrag der Klägerin zu der von ihr gewünschten Revisionszulassung vor Verkündung des Urteils in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob er einen Revisionszulassungsgrund ergebe. Sie hat ihn allerdings für nicht durchgreifend erachtet. Auch daran halte sie uneingeschränkt fest.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Klaus Schach, VRiLG a. D., hatte bereits die Ausgangsentscheidung deutlich und als „kaum haltbar“ kritisiert und der ZK 67 Scheu vor einer Revisionszulassung vorgeworfen. Die vorliegende Gehörsrügenentscheidung räumt diese Kritik nicht aus.
Insbesondere wäre die Revisionszulassung wg. der der 67. Kammer bekannten, aber nicht zitierten Divergenzrechtsprechung (LG Berlin vom 26. März 2019 - 63 S 130/16, GE 2019, 536) geboten gewesen.