Anhörungsverfahren
§ 5 InVorG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anhörungsverfahren; Investitionsvorrangbescheid
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mangelnde Beteiligung des Rechtsnachfolgers eines Anmelders im Anhörungsverfahren führt zur unheilbaren Rechtswidrigkeit des Investitionsvorrangbescheides.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beigeladene beantragte unter dem 15.12.1992 die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides für das Grundstück. Vorgesehen ist der Aus- und Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Bau einer Ladenpassage mit einem Investitionsvolumen von 1.150.000 DM. Die Beigeladene hat bezüglich dieses Grundstückes einen Rück-übertragungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin, die am 13.3.1993 ebenfalls einen Antrag auf Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides gestellt hatte, leitet ihren Rück-übertragungsanspruch von Frau Hedwig Johanna Elisabeth W., offenbar der Schwägerin der Beigeladenen her (Erbteilsabtretung vom 4.3.1993, Nr. 596/93). Nach einer Grundbuchnachricht vom 10.1.1967 stand das vorgenannte Grundstück der Beigeladenen und der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin in Erbengemeinschaft zu.
Mit Investitionsvorrangbescheid vom 7.7.1993 stellte der Bekl. fest, daß die investive Rückgabe des Grundstückes an die Beigeladene für einen investiven Zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InVorG erfolge. Eine förmliche Anhörung der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin erfolgte nicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der zulässige Antrag ist begründet.
Im vorliegenden Fall hat der Antrag Erfolg, weil das Gericht nach umfassender, wenngleich nur für das Sofortverfahren bindender Überprüfung der Überzeugung ist, daß alles dafür spricht, daß der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen diesen Bescheid Erfolg haben wird. Damit entfällt das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheides.
Die Antragstellerin kann durch den streitgegenständlichen Bescheid in ihren Rechten verletzt sein, denn sie hat zwar nicht selbst beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Rückübertragungsansprüche geltend gemacht, sie ist aber mit notarieller Erbteilsabtretung vom 4.3.1993 Nr. 5/93 in eine solche Rechtsposition eingetreten. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin hat mit diesem Vertrag ihre sämtlichen Ansprüche im Hinblick auf den Grundbesitz Karlstraße in E., insbesondere etwaige Restitutionsansprüche auf Rückübertragung der angemeldeten Eigentumsrechte auf die Antragstellerin übertragen. Eine Rechtsverletzung ist damit denkbar.
Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtswidrig, da er zum Zeitpunkt seines Erlasses nach § 5 Abs. 2 Satz 2 InVorG nicht ergehen durfte. Die Frist des § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG war nämlich zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides nicht abgelaufen, da die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß angehört worden war. Die Antragstellerin ist zwar nicht Anmelderin, sie ist aber Rechtsnachfolger eines Anmelders.
Zwar ist nach § 4 Abs. 5 InVorG derjenige, der, ohne Angehöriger des Anmelders zu sein, dessen vermögensrechtlichen Anspruch durch Rechtsgeschäft erworben hat, am Investitionsvorrangverfahren nicht beteiligt. Die Antragstellerin ist Angehörige des Anmelders, von dem sie ihre Berechtigung herleitet (vgl. § 26 InVorG in Verbindung mit § 20 Abs. 5 Ziff. 7 ThürVwVfG). Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ist die Schwester ihres Vaters. Die Behörde wäre aber hiervon abgesehen verpflichtet, sie im Anhörungsverfahren zu beteiligen. Mit dem Erlaß des Investitionsvorrangbescheides entfällt der Rückübertragungsanspruch; damit greift der Investitionsvorrangbescheid auch in die Rechte desjenigen ein, der den Anspruch durch Rechtsgeschäft erworben hat. Diesem steht deshalb das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs zur Seite, so daß er anzuhören ist. Ferner kann er die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG für sich in Anspruch nehmen; dies erfordert, daß der Bescheid ihm bekanntgegeben werden muß, damit er Rechtsschutz beantragen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Rechtschutzgarantie haben für denjenigen, der den Rückübertragungsanspruch rechtsgeschäftlich erlangt hat, durchaus einen materiellen Gehalt. Sie eröffnen ihm die Möglichkeit, eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme des grundsätzlich zurückübertragenden Vermögenswertes zu verhindern (vgl. Keil, Investitionsvorrang in der Praxis, VIZ 1993, 92). Eine förmliche Anhörung im Sinne des § 5 InVorG war damit zwingend erforderlich. (wird ausgeführt)