Anhörungsverfahren
§ 5 Abs. 2 InVorG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fehlt im Anhörungsschreiben der Hinweis auf die Folgen der Fristversäumnis des § 5 Abs. 2 InVorG, ist jedoch allgemein auf die §§ 5 und 6 InVorG sowie die 14tägige Frist hingewiesen, so ist dies bei einem Anhörungsschreiben an einen Rechtsanwalt ausreichend.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Eine wirksame Anhörung ist durch das Schreiben des Antragsgegners vom 17.10.1994 an den Bevollmächtigten der Antragstellerin erfolgt (wird ausgeführt).
Gegen eine ordnungsgemäße Anhörung spricht auch nicht, daß der Antragsteller nur allgemein auf die §§ 5 und 6 InVorG sowie auf die vierzehntägige Frist hingewiesen wurde, nicht jedoch auf die Folgen der Fristversäumnis. Ein solcher Hinweis wird vom Gesetz, welches im übrigen Belehrungspflichten an anderen Stellen regelt, zwar nicht verlangt, dennoch ist der Anmelder auf die Folgen derartiger Regelungen in geeigneter Form hinzuweisen (Kopp, VwGO, § 73 Rdnr. 86). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Behörde hat die §§ 5 und 6 InVorG genannt sowie darauf hingewiesen, daß innerhalb von vierzehn Tagen die Gelegenheit besteht mitzuteilen, ob eine Zusage investiver Maßnahmen beabsichtigt ist. Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, daß diese Hinweise auf die Norm bei einem Anhörungsschreiben an einen Rechtsanwalt ausreichen. Von einem Rechtsanwalt kann und muß erwartet werden, daß er die Folgen einer Versäumnis der vierzehntägigen Frist aus den §§ 5 und 6 InVorG kennt bzw. zumindest die gesetzlichen Vorschriften überprüft (VG Dresden, Beschluß vom 16.12.1993, Az.: 5 K 960/93). Der Antrag war deshalb abzulehnen.