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Anhörungsverfahren

VG Chemnitz1 K 3841/9314.12.1993ZOV 1995, 69

§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Investitionsvorranggesetz - InVorG -

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anhörungsverfahren; Anmelder; Vorhabenplan; Beurteilungsspielraum; Erbengemeinschaft; Investitionsvorrangbescheid

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. An der Durchführung des Anhörungsverfahrens im Sinn von § 5 InVorG sind alle dem Vermögensamt des Belegenheitsortes bekannten Anmelder zu beteiligen.

2. Enthält der Vorhabenplan keine Angaben zur zeitlichen Dauer des Vorhabens und zum Kaufpreis des Grundstückes und macht die zuständige Stelle diesen Vorhabenplan zur Grundlage ihrer Entscheidung nach § 7 Abs. 1 InVorG, so hat sie den ihr bei der Vor bereitung ihrer Entscheidung zustehenden Beurteilungsspielraum nicht in dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmen ausgefüllt.

3. Beim Vorliegen einer ungeteilten Erbengemeinschaft ist der Investitionsvorrangbescheid allen ihren Mitgliedern gemäß § 9 Abs. 1 InVorG zuzustellen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Investitionsvorrangbescheid, betreffend den Verkauf des Grundstückes. Die Antragsteller haben am 10.8.1990 bezüglich des streitgegenständlichen Grundstückes Rückübertragungansprüche angemeldet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller ist begründet. Der Antrag hat in der Sache Erfolg.

Denn die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches ist in Anwendung der Grundsätze des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder dessen sofortige Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

Der zum Gegenstand des Anhörungsverfahrens gemachte Vorhabenplan des Investors läßt weder einen Kaufpreis für das streitgegenständliche Grundstück noch die angestrebte zeitliche Dauer des geplanten Vorhabens erkennen. Der von § 4 Abs. 3 Satz 2 InVorG geforderte Mindestinhalt eines Vorhabenplanes soll sicherstellen, daß der Anmelder geeignete Entscheidungsgrundlagen im Rahmen seiner Anhörung erhält. Eine ordnungsgemäße Anhörung liegt somit nur vor, wenn diese Mindestangaben im Vorhabenplan enthalten sind.

Ferner bestehen erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Anhörungsverfahrens im Sinn von § 5 InVorG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InVorG sind alle dem Vermögensamt des Belegenheitsortes bekannten Anmelder im Anhörungsverfahren zu beteiligen. Aus den vorliegenden Akten läßt sich nur die Anhörung des ... ersehen. Ob ... tatsächlich für die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft zu handeln berechtigt war, läßt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Eine auf ihn lautende Vollmacht befindet sich jedenfalls nicht in den Originalakten. Auch der im damaligen Verwaltungsverfahren beteiligte Rechtsanwalt des ... handelte ausweislich vorliegender Vollmacht - jedenfalls bis zur Widerspruchseinlegung - nur für .... Im übrigen bestehen auch an der ordnungsgemäßen Zustellung des Investitionsvorrangbescheides im Sinn von § 9 InVorG erhebliche Zweifel. Eine Bescheidsausfertigung haben offenbar nur die übrigen Mitglieder erhalten; der Erbengemeinschaft wurde offensichtlich kein Investitionsvorrangbescheid zugestellt. Die von der Antragsgegnerin im übrigen vorgenommene Veröffentlichung von Bescheidsauszügen im Bundesanzeiger gemäß § 9 Abs. 2 InVorG kann eine ordnungsgemäße Zustellung an die Anmelder von Rückübertragungsansprüchen nur dann ersetzen, wenn Anmelder der zuständigen Stelle nicht bekannt sind. Dies ist aber, da alle Mitglieder der Erbengemeinschaft am 10.8.1990 Rückübertragungsanträge beim zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gestellt haben, nicht der Fall. Beim Vorliegen einer ungeteilten Erbengemeinschaft ist der Bescheid jedenfalls allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft bekanntzugeben. Daran fehlt es hier offensichtlich. Denn auch in den Fällen, in denen Anmelder, wie hier ..., zunächst dem geplanten Verkauf des streitgegenständlichen Grundstückes zugestimmt haben, oder auf ihre Anhörung verzichtet haben bzw. von der zuständigen Stelle bei der Anhörung übergangen wurden, ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 InVorG die Bekanntgabe des Investitionsvorrangbescheides zu bewirken. Der angefochtene Bescheid ist im Ergebnis bereits formell rechtswidrig. Gegen diesen Bescheid bestehen jedoch auch in materiell-rechtlicher Hinsicht Bedenken.

Die zuständige Stelle hat vor ihrer Entscheidung nach § 7 InVorG die entscheidungserheblichen Grundlagen gemäß §§ 1 bis 3 und § 4 Abs. 1 InVorG zu ermitteln. Gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbsatz InVorG muß die zuständige Stelle dabei auch die wirtschaftliche und persönliche Leistungsfähigkeit des Investors bezüglich der Verwirklichung des geplanten Vorhabens prüfen. Der Investor muß dazu ein aussagekräftiges Finanzierungskonzept vorlegen. Die ungenügende Prüfung dieser Faktoren bzw. das völlige Fehlen einer Prüfung führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die zuständige Stelle den hier eröffneten Beurteilungsspielraum nicht in dem ihr vom Gesetzgeber zugestandenen Rahmen oder überhaupt nicht ausgefüllt hat. Wenn der Investor im vorliegenden Fall keinen Kaufpreis für das von der Antragsgegnerin an ihn zu veräußernde Grundstück einsetzt und auch die Dauer des geplanten Vorhabens offen bleibt, ist für das Gericht nicht ersichtlich, wie die Antragsgegnerin die wirtschaftliche und persönliche Leistungsfähigkeit des Investors geprüft haben will. Der streitgegenständliche Investitionsvorrangbescheid enthält zur Frage der wirtschaftlichen oder persönlichen Eignung des Investors bezüglich der Durchführung des Objekts jedenfalls keinerlei Ausführungen. Die vorliegende Absichtserklärung der Hypothekenbank enthebt die Antragsgegnerin nicht von ihrer Pflicht, die wirtschaftliche und persönliche Leistungsfähigkeit des Investors zu überprüfen. Damit hat die Antragsgegnerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht wahrgenommen.