Anhörungsrüge gegen Ablehnung der strafrechtlichen Rehabilitierung
StPO § 33 a; StrRehaG § 15
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der strafrechtlichen Rehabilitierung ist nur zulässig, wenn in dem ergangenen unanfechtbaren Beschluss der dem Antragsteller zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist, weil Tatsachen oder Beweisergebnisse zu seinem Nachteil verwertet worden sind, zu denen er nicht gehört worden ist, oder wenn das Gericht zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Betroffene begehrt ihre strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf ihre Einweisung und Unterbringung in einem Durchgangsheim und einem Jugendwerkhof der ehemaligen DDR. Das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - hat den Rehabilitierungsantrag der Betroffenen mit Beschluss vom 27. Januar 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 verworfen.
Gegen diesen Senatsbeschluss wendet sich die Betroffene nunmehr mit einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung.
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO (i. V. m. § 15 StrRehaG) ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift zulässig, nämlich wenn in einem zum Nachteil eines Beteiligten ergangenen unanfechtbaren Beschluss der diesem zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist, oder wenn es zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 1 StR 521/09 - juris; Senat, Beschlüsse vom 20. April 2012 - 2 Ws 99/12 - und 12. August 2010 - 2 Ws 337-339/10 -; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 33 Rdn. 13). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit wie folgt Stellung genommen:
„Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen durch den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 liegt nicht vor. Der in Rede stehende ausführliche Beschluss verhält sich vielmehr zu allem entscheidungserheblichen Vorbringen der Betroffenen, so auch zur von ihr in den Heimen zwangsweise geleisteten Arbeiten - von der Bevollmächtigten in „Zwangsarbeit" umgedeutet. Der Umstand, dass der Senat - entgegen dem Bestreben der Bevollmächtigten - die im Beschluss ausführlich unter Zugrundelegung des Vortrags der Betroffenen (S. 7 des Beschlusses) geschilderten Umstände der Unterbringung nicht als Zwangsarbeit in dem von der Betroffenen erstrebten Sinne qualifiziert und mit dieser Bewertung nicht zu einer Anwendung von § 2 Abs. 2 StrRehaG kommt und kommen kann, verletzt nicht das rechtliche Gehör der Betroffenen.
Gleiches gilt für die übrigen Ausführungen des Beschlusses insbesondere zu den Einweisungsgründen. Auch hier trifft der Beschluss (S. 8 ff.) - erneut unter teilweiser Zugrundelegung des Vorbringens der Betroffenen - konkrete Feststellungen, wertet sie jedoch anders als von der Betroffenen erstrebt. Dies stellt ebenso wenig eine Verletzung deren rechtlichen Gehörs dar wie die weiteren von der Betroffenen gerügten Erwägungen des Beschlusses. Soweit die Betroffene diese u.a. als „fehlerhaft" (S. 29) und sogar als „die Grenze zur Willkür" überschreitend (S. 32) tituliert, gibt sie selbst zu erkennen, dass sie mit ihrem Vorbringen letztlich kein fehlendes rechtliches Gehör beanstandet, sondern ihr lediglich das Ergebnis des Beschlusses missfällt."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Dass das Gericht dem Beschwerdevorbringen folgt und zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ergebnis gelangt, ist nicht Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 1 StR 521/09 - juris; Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 2 Ws 25-27/11).
2. Die Gegenvorstellung ist unstatthaft und deshalb unzulässig; denn der Senat kann seine unanfechtbare Entscheidung weder aufheben oder abändern (dazu vgl. Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl., Vorb. § 296 Rdn. 4) noch einem höherrangigen Fachgericht zur Überprüfung stellen. Der Beschluss des Senats unterliegt keiner Anfechtung (§ 304 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 StPO in Verb. mit § 15 StrRehaG), weil die Oberlandesgerichte abschließend entscheiden und das Kammergericht gemäß § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes - AGGVG - vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) das Oberlandesgericht des Landes Berlin ist (vgl. auch § 13 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG). Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss der Anfechtung zum Ausdruck gebracht, dass derartige Entscheidungen - sofern sie nicht gegen das Grundgesetz verstoßen - den Streit um den Verfahrensgegenstand endgültig beenden sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 2 Ws 25-27/11 -). Danach ist auch die Erhebung von Gegenvorstellungen ausgeschlossen. Denn es ist obergerichtlich geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924; BVerfG NJW 2007, 2538; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 B 14/07 - juris; OVG Lüneburg NJW 2006, 2506; Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 2011 - 2 Ws 25-27/11 - und 30. Juni 2010 - 2 Ws 286/10 -; vgl. auch BGHSt 45, 37 = NJW 1999, 2290; BGH NJW 2002, 765). Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse ist gesetzlich nur zugelassen, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§§ 33 a, 311 a, 356 a StPO), was hier - wie dargelegt - nicht der Fall ist.
3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge beruht auf § 14 Abs. 1, Abs. 4 StrRehaG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 2 Ws 553/09 REHA -).
Der Senat hatte eine Kostengrundentscheidung zu treffen, da die Anhörungsrüge seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, 3220) als eigenständiger Rechtsbehelf ausgestattet ist und die Entscheidung, durch die ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird, im Strafverfahren - anders als in dem vorliegenden strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren - den Gebührentatbestand Nr. 3900 KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) auslöst (vgl. OLG Köln NStZ 2006, 181, 182; Senat, Beschluss vom 20. April 2012 - 2 Ws 99/12 -; st.Rspr.).
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anmerkung: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2011 (vgl. ZOV 2011, 252) wird als unzulässig verworfen. Es verbleibt bei diesem Beschluss.
Kosten für die Anhörungsrüge werden nicht erhoben. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.