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Anhörungsmitteilung

BVerwGBVerwG 3 B 33.0705.09.2007unveröffentlicht

VwGO §§ 125 Abs. 2 Satz 3, 130 a Satz 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Die nach § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vorgeschriebene Anhörungsmitteilung muß unmißverständlich erkennen lassen, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt. Das gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß - als auch hinsichtlich der beabsichtigten Sachentscheidung - Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

2 Der Kl. rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe ihn über seine Absicht, über die Berufung des Bekl. abweichend von § 101 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden, nicht in genügender Weise zuvor angehört. Zwar sei ihm am 30. März 2006 ein Anhörungsschreiben zugestellt worden, in dem die Beteiligten zur Äußerung bis zum 21. März 2006 - später verlängert bis zum 4. Mai 2006 - aufgefordert worden seien. Darin könne jedoch eine hinlängliche Anhörung für den erst am 23. Januar 2007 ergangenen Berufungsbeschluß nicht gesehen werden, zumal der Berichterstatter die Beteiligten mit einem weiteren Schreiben vom 1. Juni 2006 zur Stellungnahme zu diversen Zweifelsfragen aufgefordert und sie zudem gefragt habe, ob sie auch mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter mit oder ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.

3 Die Rüge ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO verletzt, wonach die Beteiligten zu hören sind, bevor das Berufungsgericht über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheidet. Der Verfahrensfehler wirkt sich nicht nur auf einzelne Sachverhaltsumstände, sondern auf das Vorbringen insgesamt aus und stellt insofern einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 138 Nr. 3 VwGO), weshalb unwiderleglich vermutet wird, daß die angefochtene Entscheidung auf ihm beruht (st. Rspr.; vgl. Beschluß vom 19. April 1999 - BVerwG 8 B 150.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 37 S. 12 m. w. N.).

4 Im Mittelpunkt des Berufungsverfahrens steht die mündliche Verhandlung, in der die Sache - auch um die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung zu fördern - mit den Beteiligten zu erörtern ist. Hiervon läßt § 130 a VwGO eine Ausnahme zu. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift führt aber dazu, daß an das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen sind (st. Rspr.; vgl. Beschluß vom 22. April 1999 - BVerwG 9 B 1037.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 38 S. 16 sowie allgemein Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 64). Das gilt auch für die nach § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vorgeschriebene Anhörungsmitteilung. Sie muß daher unmißverständlich erkennen lassen, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt. Das gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß - als auch hinsichtlich der beabsichtigten Sachentscheidung - Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <73 f.> = Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 49 S. 34).

5 Dem genügt das vom Verwaltungsgerichtshof geübte Verfahren nicht. Zwar war die Anhörungsmitteilung, die den Beteiligten am 30. März 2006 zugestellt wurde, für sich genommen unmißverständlich. Sie wurde jedoch durch das weitere Anhörungsschreiben des Berichterstatters vom 1. Juni 2006 nachträglich entwertet. Das gilt sowohl hinsichtlich der beabsichtigten Verfahrensweise wie hinsichtlich der beabsichtigten Sachentscheidung.

6 Mit Blick auf die beabsichtigte Verfahrensweise hat der Berichterstatter in diesem Schreiben darauf hingewiesen, daß er demnächst aus dem Amt scheiden werde, und versichert, die Sache bis dahin noch einer Entscheidung zuführen zu wollen. Er hat die Beteiligten um Stellungnahme gebeten, "ob als Alternative zu einer Entscheidung des Senats nach § 130 a VwGO Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter mit oder ohne mündliche Verhandlung besteht"; die mündliche Verhandlung könne in der 25. Woche stattfinden. Zwar liegt nahe, daß der Verwaltungsgerichtshof sich damit grundsätzlich die Entscheidung nach § 130 a VwGO offenhalten wollte, sofern sich die Beteiligten mit einer - offenbar rascher erreichbaren - Entscheidung des Berichterstatters nach § 87 a Abs. 2 VwGO nicht einverstanden erklären sollten. Ob die Anhörung nach § 130 a VwGO noch die gebotene Unmißverständlichkeit besitzt, wenn diese Verfahrensweise von der Bedingung abhängig gemacht wird, daß sich die Beteiligten mit einer alternativen Verfahrensweise nicht einverstanden zeigen, ist zweifelhaft; doch mag dies auf sich beruhen. Der Berichterstatter hat nämlich die Aufforderung zur Stellungnahme mit dem Hinweis auf sein Ausscheiden aus dem Amt verknüpft. Dies konnte von den Beteiligten dahin verstanden werden, daß sämtliche genannten Verfahrenswege - auch die Verfahrensweise nach § 130 a VwGO - nur für eine Entscheidung unter seiner Mitwirkung ins Auge gefaßt seien, daß mit anderen Worten der Verwaltungsgerichtshof nach dem absehbaren Wechsel des Berichterstatters über die beabsichtigte Verfahrensweise neu befinden werde. Damit wurde die Anhörungsmitteilung gewissermaßen unter eine auflösende Bedingung gestellt, die auch alsbald eingetreten ist.

7 Der Anhörungsmitteilung wurde die gebotene Unmißverständlichkeit durch das Berichterstatterschreiben vom 1. Juni 2006 aber vor allem hinsichtlich der beabsichtigten Sachentscheidung genommen. Im Anhörungsschreiben hatte der Berichterstatter mitgeteilt, daß der Senat die Berufung des Bekl. "nach Beratung ... einstimmig für begründet" halte. In seinem Schreiben vom 1. Juni 2006 wirft der Berichterstatter nunmehr - "nach nochmaliger Überprüfung" - wieder etliche Zweifelsfragen auf und bittet den Bekl. - den Berufungskl. - insofern um ergänzenden Vortrag. Damit war der frühere Hinweis auf die einstimmige Senatsüberzeugung überholt.

8 Hat der Verwaltungsgerichtshof mithin § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO verletzt, so führt dies zur Aufhebung seiner Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO. (...)