Anhörung des Anmelders
§ 5 InVorG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anhörung des Anmelders; Investitionsvorhaben; Anhörungsfrist; Verfahrensfehler
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ist die Anhörung nach § 5 Abs. 1 InVorG nicht erfolgt, beginnt die Frist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG nicht zu laufen, so daß ein Bescheid nach § 5 Abs. 2 Satz 2 InVorG nicht ergehen darf.
2. § 5 Abs. 1 und 2 InVorG beinhalten nicht nur Formvorschriften, so daß Verstöße nicht nach § 46 ThürVwVfG geheilt werden können.
3. Bezieht sich ein Investitionsvorhaben auf mehrere Grundstücke und findet gem. § 20 InVorG ein einheitliches Verfahren statt, wirken sich Verfahrensfehler grundsätzlich auf das gesamte Verfahren aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bescheid erweist sich als rechtswidrig, da er zum Zeitpunkt seines Erlasses nach § 5 Abs. 2 Satz 2 InVorG nicht ergehen durfte. Die Frist des § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG war nämlich zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids noch nicht abgelaufen, da der Antragsteller nicht ordnungsgemäß angehört worden war. Der Antragsteller ist Anmelder. Dem Anmelder ist mitzuteilen, daß der Vermögenswert für investive Zwecke nach § 3 InVorG verwendet werden soll. Der Mitteilung ist der Vorhabenplan beizufügen (vgl. § 5 Abs. 1 InVorG). Diese Anhörung ist vorliegend nur für eines der drei Grundstücke erfolgt, die sowohl vom Investitionsvorhaben betroffen sind, als auch Gegenstand des Rückübertragungsanspruches des Antragstellers sind. Zu einem den Akten nicht genau entnehmbaren Zeitpunkt hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen dem Wirtschaftsamt auch mitgeteilt, daß seine ursprüngliche Mitteilung über den Umfang des vom Antragsteller geltend gemachten Rückübertragungsanspruches unvollständig war. Der Antragsgegner hätte bezüglich der Grundstücke Fl.-Nrn. 2751 und 2754 das Verfahren nach § 5 InVorG zu diesem Zeitpunkt nachholen müssen und auch, betrachtet man den zeitlichen Ablauf des Verfahrens, ohne sonderliche Verzögerung nachholen können. Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Beigeladenen zu 1), dieser Fehler sei unbeachtlich, weil der Antragsteller davon erfahren habe, daß sich das Vorhaben auch auf die anderen Grundstücke bezieht. Aus dem Briefwechsel zwischen Antragsteller und Antragsgegner ergibt sich vielmehr, daß der Antragsteller sich nicht im klaren darüber war, was Gegenstand des Investitionsvorrangverfahrens ist. Aufgrund der widersprüchlichen Informationen in dem Anhörungsschreiben einerseits und den ihm zugänglichen Informationen über den Umfang des Investitionsvorhabens andererseits hatte er Zweifel am Gegenstand des Verfahrens bekommen. Seine Anfrage an die Behörde, was Gegenstand des Verfahrens sei, wurde von der Behörde nach Aktenlage nicht beantwortet. Diese Unklarheit war für den Antragsteller nicht aufklärbar.
Eine Heilung dieses Verstoßes ist nicht möglich. Insbesondere kann § 46 ThürVwVfG nicht angewendet werden. Hiernach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. § 5 InVorG ist jedoch keine Vorschrift, die (ausschließlich) das Verfahren regelt. Insbesondere geht die Anhörung nach diesen Vorschriften über die Gewährung rechtlichen Gehörs weit hinaus. Sie hat nämlich in erheblichem Umfang materiell-rechtliche Auswirkungen. Macht der Anmelder nämlich innerhalb der Frist von zwei Wochen unter Geltendmachung seiner Rückübertragungsberechtigung geltend, selbst ein Investitionsvorhaben durchführen zu wollen, und legt er ein solches Vorhaben innerhalb der Frist von sechs Wochen vor, genießt er in der Regel den Vorzug vor dem Drittinvestor (§ 7 Abs. 1 Satz 3 InVorG). Versäumt er hingegen nur eine dieser beiden Fristen, bleibt sein gesamtes Vorbringen unberücksichtigt (§ 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 InVorG). Die materiell-rechtliche Wirkung der Einhaltung der Regelungen des § 5 InVorG geht somit weit über reine Form- und Verfahrensvorschriften hinaus. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob bei Beachtung der Formvorschriften keine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (§ 46 ThürVwVfG), da nicht festgestellt werden kann, ob der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Anhörung fristgerecht ein Investitionsvorhaben eingereicht hätte und ob dieses zu berücksichtigen gewesen wäre.
Die Anhörung war auch insgesamt fehlerhaft, eine Aufspaltung auf das Grundstück Fl.-Nr. 2748 einerseits und die Grundstücke Fl.-Nrn. 2/51 und 2754 andererseits ist nicht möglich. Die Behörde hat in dem streitgegenständlichen Investitionsvorrangbescheid von der Möglichkeit nach § 20 Abs. 1 InVorG Gebrauch gemacht, ein zusammenhängendes Vorhaben auf mehreren Grundstücken in einem einheitlichen Investitionsvorrangbescheid zu behandeln. Dies liegt auch nahe, da, soweit dies den nicht sehr präzisen Zeichnungen, die Bestandteil des Vorhabenplanes sind, entnommen werden kann, eine Aufteilung auf einzelne Grundstücke gar nicht möglich ist. Die zu errichtenden und umzubauenden Gebäude nehmen auf die Grundstücksgrenzen keine Rücksicht. Wird das Verfahren aber einheitlich durchgeführt, kann es rechtlich auch nur einheitlich beurteilt werden.
Da somit die Anhörung des Antragstellers nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, begann die Frist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG nicht zu laufen. Dies macht die Entscheidung rechtswidrig. Sie durfte vor Ablauf dieser Frist nicht ergehen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 InVorG).