Anhörung
LwAnpG § 63 Abs. 2, § 64; FlurBerG § 5 Abs. 2; VwVfG-LSA § 46; DDR-EigenheimVO 1978 § 7; Verordnung über die Bereitstellung genossenschaftlich genutzter Bodenflächen zur Errichtung von Eigenheimen auf dem Lande 1976 § 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anhörung; Grundstücke, vermessene; Verfahrensmangel; Heilung; Sollvorschrift; Ausnahmen; Eigenheim; Bereitstellung; Land; Grundfläche; Höchstmaß; Überschreitung; Gebäudeeigentum; Nutzungsrecht
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Überschreitung der nach DDR-Recht vorgesehenen Grundfläche von 500 qm bei der Bereitstellung von Land zur Errichtung von Eigenheimen (vgl. § 2 VO über die Bereitstellung von genossenschaftlich genutzten Bodenflächen zur Errichtung von Eigenheimen auf dem Lande vom 9.9.1976 - GBl. I 426 sowie § 7 VO über den Neubau, die Modernisierung und die Instandsetzung von Eigenheimen vom 31.8.1978 - GBl. I 425 -) läßt das Nutzungsrecht ebensowenig unwirksam werden wie das in seiner Ausübung selbständige Gebäudeeigentum.
2. Nach § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 5 Abs. 2 FlurBerG ist eine Anhörung der dort genannten Stellen vor Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich um bereits vermessene Grundstücke handelt, die in ihrer Abgrenzung unverändert bleiben. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel kann nach § 46 VwVfG-LSA geheilt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens K. Er ist Eigentümer des Flurstücks 40/4 der Flur 3 der Gemarkung K. Auf diesem Flurstück haben die Rechtsvorgänger der Beigeladenen ein Wohngebäude errichtet, nachdem ihnen von der LPG "Fortschritt" durch Urkunde vom 1. November 1977 das unbefristete Nutzungsrecht an einer Fläche von 938 qm übertragen und vom Rat der Gemeinde K. bestätigt worden war. Die Beigeladene ist seit 5. Mai 1997 im Grundbuch von K. als Gebäudeeigentümerin eingetragen.
Am 2. März 1992 beantragten die Rechtsvorgänger der Beigeladenen bei dem Bekl. die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist nicht begründet, weil der Bescheid des Bekl. vom 14. Februar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 1997 rechtmäßig ist und den Kl. nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die Anordnung des Bodenordnungsplanes ist nicht wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 FlurbG aufzuheben.
Nach § 5 Abs. 2 FlurbG (i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG) sollen die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die zuständige Landesplanungsbehörde, die Gemeinde und der Gemeindeverband sowie die übrigen von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Organisationen und Behörden gehört werden.
Aus dieser an die Flurbereinigungsbehörde gerichteten Aufforderung ergibt sich die Verpflichtung, im Regelfall die in § 5 Abs. 2 FlurbG genannten bzw. von den Ländern durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zu bestimmenden Stellen vor der Anordnung des Bodenordnungsplanes anzuhören, bleibt also nicht der Entscheidung der Behörde überlassen, ob und in welchem Umfang sie die vom Gesetzgeber bestimmten im Wege der Anhörung zu beteiligenden Stellen auch tatsächlich anhört. Die Anhörungspflicht besteht auch im Bodenordnungsverfahren.
Eine Anhörung der in § 5 Abs. 2 FlurbG genannten Stellen ist nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil es sich im vorliegenden Fall bereits um vermessene Grundstücke handelte, die in ihrer Abgrenzung unverändert bleiben. Denn auch in diesen Fällen einer eng begrenzten Bodenneuordnung soll das Fachwissen der von § 5 Abs. 2 FlurbG genannten Stellen Eingang in das Verfahren finden.
Durch das Unterlassen der gebotenen Anhörung der in § 5 Abs. 2 FlurbG genannten Stellen hat der Bekl. eine ihm auferlegte Verfahrenspflicht verletzt; der von ihm erlassene Anordnungsbeschluß ist fehlerhaft und damit rechtswidrig, weil er nicht in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Weise zustande gekommen ist. Der Kl. bleibt mit seinem Begehren auf Aufhebung des - nicht nach § 44 VwVfG-LSA nichtigen Beschlusses - dennoch ohne Erfolg.
Denn die Aufhebung des Verwaltungsaktes kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung einer Verfahrensvorschrift zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 46 VwVfG-LSA in der hier noch anwendbaren Gesetzesfassung vom 18. August 1993 [GVBl. S. 412], vgl. Art. 5 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. November 1997 [GVBl. S. 1018]).
Hierfür bestehen nach Auffassung des Senates in dem zu entscheidenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden einerseits sowie am Gebäude andererseits waren durch entsprechende Grundbucheintragungen nachgewiesen, das Grundstück war vermessen, gemeindliche Planungsabsichten nicht bekannt und Kollisionen mit landwirtschaftlicher Nutzung aufgrund der Lage des Grundstücks nicht erkennbar.
Eine andere Entscheidung in der Sache, als die der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens, das bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 56 Abs. 1 LwAnpG durchzuführen ist, hätte demnach nicht getroffen werden können.
Der Einwand des Kl., die Verleihung des Nutzungsrechtes über ein mehr als 500 qm großes Grundstück sei rechtswidrig, führt ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Klage.
Nach § 1 der Verordnung über die Bereitstellung von genossenschaftlich genutzten Bodenflächen zur Errichtung von Eigenheimen auf dem Lande vom 9. September 1976 (GBl. DDR I, 426) konnten landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften geeignete Flächen zur Errichtung und persönlichen Nutzung von Eigenheimen zuweisen. Diese sollten gemäß § 2 der Verordnung nicht größer als 500 qm sein. Eine vergleichbare Regelung traf § 7 der Verordnung über den Neubau, die Modernisierung und die Instandsetzung von Eigenheimen - DDR-Eigenheim-Verordnung - vom 31.8.1978 (GBl. DDR I, 425). Diese für Eigenheime genannte Grundfläche war lediglich eine Orientierungsgröße, wofür bereits die vom Verordnungsgeber gewählte Möglichkeitsform "sollten" spricht. Die Einhaltung war von der jeweiligen Grundstückssituation abhängig, mit der Folge, daß die zuständigen Stellen letztlich auch von ihr abweichen durften (so BVerwG, Beschluß vom 4. März 1997 - 7 B 247/96 - unter Hinweis auf Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 20.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 25).
Die LPG "Fortschritt" hat durch Urkunde vom 1. November 1977 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Rechtsvorgängern der Beigeladenen "an dem Flurstück in K. Ortsteil R., Flur 3, Flurstück 40/2 teilweise in Größe von 938 qm ein Nutzungsrecht" verliehen. Das Nutzungsrecht wurde nach dem Willen der LPG für das gesamte Grundstück verliehen. Allein die Tatsache, daß damit die Regelgröße von 500 qm überstiegen wird, läßt das Nutzungsrecht ebensowenig unwirksam werden, wie das in seiner Ausübung entstandene selbständige Gebäudeeigentum. Die Voraussetzung zur Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG bleibt in der Person der Beigeladenen als antragsbefugte Gebäudeeigentümerin somit erhalten. Inwieweit der 500 qm übersteigende Grundstücksteil Auswirkungen auf die spätere Abfindung und die Wertermittlung haben wird, bedarf hier keiner Entscheidung. Da diese Gesichtspunkte erst im Bodenneuordnungsverfahren zu berücksichtigen sind, berühren sie nicht die Rechtmäßigkeit des Anordnungsbeschlusses.