Anhaltspunkte für unredlichen Erwerb
VermG § 4 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Tatsächlichen Anhaltspunkten für die Unredlichkeit des Erwerbs muß das Gericht von Amts wegen nachgehen, wenn die für die Beurteilung der Redlichkeit erheblichen Tatsachen nicht abschließend aufklärbar sind.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beschwerde hat Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf dem gerügten Verfahrensfehler der unzureichenden Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
2 Mit der zwar mehr im Stile einer Berufungsbegründung und weniger entlang dem Katalog gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfolgten Beschwerdebegründung rügen die Beigeladenen zu 1 und 2 aber zu Recht, daß das Verwaltungsgericht die am Wohnungstausch beteiligten Eheleute S. nicht von Amts wegen als Zeugen vernommen hat.
3 Die Beigeladenen zu 1 und 2 weisen zutreffend darauf hin, daß greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Erwerbs nur dann von Bedeutung sind, wenn Tatsachen, die für die Beurteilung der Redlichkeit erheblich sind, trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten nicht abschließend aufklärbar sind (vgl. Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 10.00 - BVerwGE 114, 75 = Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 14 = ZOV 2001, 198). Das Verwaltungsgericht hatte von einer weiteren Beweisaufnahme als der Vernehmung der Beigeladenen zu 1 und 2 abgesehen, weil diese "keine Beweismittel benannt haben" (UA S. 15), um dann eine Beweislastentscheidung zu deren Ungunsten zu treffen. Nach seiner Ansicht besteht der Anhaltspunkt für die die Restitution zulassende Unredlichkeit darin, daß die Eheleute S. nicht, wie im Tauschantrag angegeben, nach Dresden (mit) gezogen sind. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Beigeladenen zu 1 und 2 hätten erkennen müssen, daß die Angaben auf dem Antrag insofern unzutreffend gewesen seien. Um eine solche Schlußfolgerung verfahrensfehlerfrei ziehen zu können, mußte sich dem Verwaltungsgericht jedoch aufdrängen, daß es zuvor zu versuchen hatte, durch eine Vernehmung der Eheleute S. und, sofern dessen Anschrift feststellbar ist, auch des Hauptmieters Horst G. die näheren Einzelheiten des Wohnungstausches zu ermitteln. Dazu bedurfte es keines Beweisantritts der zudem nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen zu 1 und 2. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und ist dabei nicht an Beweisanträge der Beteiligten gebunden (§ 86 Abs. 1 VwGO).