Angemessener Ersatzwohnraum
§ 556 a Abs. 1 Satz 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Angemessener Ersatzwohnraum; Anordnung/der Fortsetzung des Mietverhältnisses; Ersatzwohnraum/angemessener; Fortsetzung/des Mietverhältnisses; Härte/im Sinne von § 556 a BGB; Kündigungswiderspruch/angemessener Ersatzwohnraum; Sozialklausel/angemessener Ersatzwohnraum; Studenten/Ersatz-Wohnraum; angemessener Ersatzwohnraum/Sozialklausel; Räumungsfrist/Student
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen schuldloser Räumungsschwierigkeiten kann nur verlangen, wer sich vom Eingang der Kündigung an in jeder ihm persönlich und wirtschaftlich zumutbaren Weise um eine Ersatzwohnung bemüht hat. Die Angemessenheit der Ersatzwohnung ist nicht von der Identität der Wohnwerte abhängig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. hat nicht dargetan, daß für ihn ein angemessener Ersatzwohnraum nicht vorhanden sei, obwohl er sich in ausreichender Weise um eine Ersatzwohnung bemüht hat (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 4. Aufl., Anm. B 185). Der Mieter von Wohnraum ist nämlich grundsätzlich verpflichtet, sich vom Eingang einer wirksamen Kündigung ab in jeder ihm persönlich und wirtschaftlich zumutbaren Weise um eine Ersatzwohnung zu bemühen. Nur wenn er diese Pflicht erfüllt, kann er sich später mit Erfolg darauf berufen, schuldlos in Räumungsschwierigkeiten gekommen zu sein (vgl. Schmidt-Futterer in NJW 1971, S. 1829). Dies setzt jedoch voraus, daß er alle ihm zumutbaren Anstrengungen seit der Kündigung unternommen hat und trotzdem der Wohnungssuche kein Erfolg beschieden ist.
Zwar soll nicht verkannt werden, daß sich der Bekl. als Student in einer von Vermieterseite aus gesehen wenig günstigen finanziellen Situation befindet. Dennoch zeigt gerade die Praxis in Berlin, wo Zehntausende von Studenten leben, daß es auch für Studenten nicht unmöglich ist, sich angemessenen Wohnraum zu beschaffen.
Der Bekl. hat aber auch nicht alle im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten liegenden Anstrengungen unternommen, um sich einen Ersatzwohnraum zu beschaffen. Zwar hat er sich schriftlich und telefonisch aufgrund von Anzeigen in der Berliner Presse um Wohnungen beworben. Auch hat er Anschläge an Straßenbäumen und in der Universität angebracht und auch bei Mietern nachgefragt. Damit kann es der Bekl., dessen Wohnung aus berechtigten Gründen gekündigt worden ist, aber nicht bewenden lassen, um seiner Ersatzraumbeschaffungspflicht nachzukommen. Auch die Bewerbungen bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften reichen hierfür nicht aus. Es ist dem Bekl. nämlich durchaus zuzumuten, sich u. a. bei der Wohnungssuche eines Wohnungsmaklers zu bedienen, zumal dessen Maklerlohn erst bei wirksamem Abschluß eines Mietvertrages fällig wird. Auch hat sich der Bekl. - jedenfalls hat er dies nicht dargetan - nicht darum bemüht, einen Bürgen für die Mietzinszahlung zu finden, der die Zahlung der Miete gegenüber einem Vermieter garantiert, wie dies bei der Wohnungsvermietung an Studenten durchaus üblich ist. Der Bekl. hat die ihm obliegende Ersatzraumbeschaffungspflicht auch insofern verletzt, als er sich immer nur um eine 2- bzw. 1 1/2-Zimmer Wohnung beworben hat. Es ist für den Bekl. als Alleinstehenden nicht unzumutbar, eine 1-Zimmer-Wohnung anzumieten, denn er ist nämlich verpflichtet, seine Bemühungen auf eine angemessene Ersatzunterkunft zu richten. Hierbei bedeutet Angemessenheit jedoch nicht, daß die Wohnwerte der bisherigen Wohnung und der Ersatzwohnung identisch sein müssen. Vielmehr muß der Bekl. auch Verschlechterungen hinnehmen, soweit sie nicht eine wesentliche, seinen bisherigen Status ungerechtfertigt unterschreitende und ihn damit unzumutbare Beeinträchtigung seiner bisherigen Lebensverhältnisse darstellt.
Die Pflicht des Bekl., sich um angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen, muß sich zu Ende der Kündigungsfrist hin sogar verstärken. Diesen Anforderungen kam der Bekl. jedoch nicht nach, denn auf die ohnehin nicht verbindliche Zusage einer Wohnungsbaugenossenschaft, er werde Ende 1982 eine Wohnung erhalten, durfte er sich nicht allein verlassen.