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Angemessene Unterkunftskosten

BSozGB 7b AS 18/0607.11.2006unveröffentlicht

SGB II § 22; WoGG § 8

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Angemessene Unterkunftskosten; kein Rückgriff auf Wohngeldtabellen; Wohnungsgröße; Wohnungsstandard; örtlicher Wohnungsmarkt

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Leistungen des Sozialhilfeträgers für angemessene Unterkunftskosten können nicht pauschal nach Tabellen festgesetzt werden.

2. Maßgeblich sind vielmehr die Größe der Wohnung, der Wohnungsstandard und der örtliche Wohnungsmarkt.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. Begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II).

3 Die Kl. bezogen bis zum 31. Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Kl. zu 1) wurde bei der Anmietung ihrer Wohnung im Oktober 2002 durch den damaligen Sozialhilfeträger darüber unterrichtet, daß die Miete die sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten übersteige. Der Sozialhilfeträger ging davon aus, daß bei fünf Personen die Angemessenheitsgrenze bei 580,00 € monatlich liege. Ein höherer Betrag werde nicht übernommen. Dies geschah auch in der Folgezeit. Den nicht durch Sozialhilfemittel gedeckten Anteil der Unterkunftskosten trugen die Kl. selbst.

4 Seit dem 1. Januar 2005 beziehen die Kl. Leistungen nach dem SGB II. Die Bekl. bewilligte den Kl. für die Monate Januar bis April 2005 Leistungen i.H.v. insgesamt 1.137,78 € (Bescheid vom 1. Dezember 2004), für den Monat Mai i.H.v. 1.024,03 € sowie für den Zeitraum Juni bis Oktober 2005 i.H.v. monatlich 853,82 € (Bescheid vom 20. April 2005). Die Kl. legten gegen diese Bescheide Widerspruch ein, die die Bekl. zurückwies.

(...)

16 2. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann schon nicht entschieden werden, welche Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II den Kl. zustehen. Dem Revisionsgericht ist eine eigenständige rechnerische Überprüfung der angefochtenen Bescheide bereits deshalb nicht möglich, weil hinreichende Tatsachenfeststellungen zur angemessenen Höhe der Unterkunftskosten fehlen. Die Kl. haben den Streitgegenstand auch nicht auf die Gewährung höherer Unterkunftskosten beschränkt (hierzu Urteil des Senats vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R), vielmehr begehren sie eine Überprüfung des gesamten Inhalts der Bescheide, mithin auch der gewährten Geldleistungen gemäß § 20 bzw. § 28 SGB II. 17 Das LSG hat hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten einen rechtlich unzutreffenden Maßstab gewählt, weil es - ohne weiteres - von den Werten in der Tabelle zu § 8 WoGG als fixen - quasi normativen - Größen ausgegangen ist. Zwar ist dem LSG einzuräumen, daß der Rückgriff auf Tabellenwerte für Verwaltung und Rechtsprechung zu einer klaren Orientierung beitragen kann. Ein solches Vorgehen entspricht jedoch nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sowie dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (ursprüngliche Normfassung) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach § 22 Als 1 Satz 2 SGB II ist dabei die Angemessenheit des Umfangs der Aufwendungen an den Besonderheiten des Einzelfalls zu messen (vgl. hierzu Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdn. 40 ff; ebenso Rothkegel in Gagel, SGB Ill mit SGB II, § 22 SGB II Rdn. 23, Stand Dezember 2005). Das LSG ist zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten von den Höchstbeträgen zur Bemessung des Wohngelds in § 8 WoGG (und der entsprechenden Tabelle) ausgegangen und hat unter Zugrundelegung der äußersten rechten Spalte dieser Tabelle mit der Bekl. einen Miethöchstbetrag von 580,00 € als angemessen i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II angesehen. Der Senat folgt hingegen der Rechtsprechung des BVerwG, das in ständiger Rechtsprechung zum früheren § 12 BSHG i.V.m. § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (RegelsatzV vom 20. Juli 1962 - BGBI I 515 - i.d.F. vom 21. Dezember 2000, BGBI I 1983) entschieden hat, daß die Tabellenwerte in § 8 WoGG keinen geeigneten Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft darstellen (vgl. nur BVerwGE 75, 168; 77, 232; 97, 110 und zuletzt Urteile vom 31. August 2004 -5 C 8/04-, NJW 2005, 310 und vom 28. April 2005 - 5 C 15/04 -, DVBI. 2005, 1326 = NVwZ 2005, 1197; vgl. hierzu auch Rothkegel, aaO., Rdn. 25 ff. und Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdn. 36 ff; zur Unanwendbarkeit der Tabelle zu § 8 WoGG im BSHG vgl. auch Hofmann in LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 12 Rdn. 24).

18 Der mit der Gewährung von Wohngeld verfolgte Zweck ist ein anderer als derjenige der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II und dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII). Bei der Gewährung von Wohngeld wird von der Wohnung ausgegangen, wie sie der Wohngeldberechtigte angemietet hat, ohne daß im Einzelfall nachgeprüft wird, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist (BVerwG aaO.; vgl. auch Hessisches LSG, Beschluß vom 28. März 2006 - L 7 AS 122/05 ER-, NZM 2006, 595; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B; vgl. auch Berlit, NDV, 2006, 5 ff., insbesondere 6 ff.). Zwar ist dem LSG zuzugeben, daß die Rechtsprechung einzelner Oberverwaltungsgerichte - und insbesondere auch des OVG Lüneburg (Nachweise bei Berlit, LPK-SGB II, § 22 Rdn. 36; vgl. nur OVG Lüneburg, Beschluß vom 29. Januar 2004 - 12 LB 454/02 - Niedersächsische Verwaltungsblätter 2004, 236) - dem BVerwG in seiner Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit der Tabelle nach § 8 WoGG teilweise nicht gefolgt ist. Ein solches Vorgehen kommt aber allenfalls dann in Betracht, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Ermittlung der Angemessenheit des Wohnraums i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II ausgeschöpft sind.

19 Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist, wie es auch der Praxis mehrerer Landessozialgerichte entspricht (vgl. etwa Hessisches LSG, Beschluß vom 28. März 2006 - L 7 AS 122/05 ER und L 7 AS 121/05 ER-, NZM 2006, 595; Hessisches LSG, Beschluß vom 24. April 2006 - L 9 AS 39/06 ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 24. August 2005 - L 19 B 28/05 AS ER), in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist; d.h. zu ermitteln ist die Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung. Vorliegend ist die Größe der von den Kl. bewohnten Wohnung weder festgestellt, noch ist sie den Akten zu entnehmen. Bei der Wohnungsgröße ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (früher § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen); dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. Hofmann in LPK-BSHG, aaO., § 12 Rdn. 29; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdn. 43; Rothkegel aaO. § 22 Rdn. 26; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rdn 17 ff.). Nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes ist dabei auf die Wohnungsgrößen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG, BGBI 12376) ergeben, abzustellen (vgl. hierzu auch Rips, WuM 2004, 439, 441). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln (Rips, aaO.). Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien, die für das hier konkret in Frage kommende Land Niedersachsen in Runderlassen des Sozialministeriums niedergelegt sind. Nach den einschlägigen Wohnraumförderungsbestimmungen - WEB 2003 (vgl. zuletzt Niedersächsisches Ministerialblatt 2002, 554) - beträgt nach deren Ziffer 11 die angemessene Wohnfläche für einen Haushalt mit fünf Haushaltsmitgliedern 95 m2. Dies entspricht den Werten, die in der Literatur aus dem Wohnungsbindungsgesetz abgeleitet werden (vgl. nur: Hofmann in LPK-BSHG, § 12 Rdn. 29; Lang, aaO., § 22, Rdn. 42 f; Löns/Herold-Tews, SGB II, § 22 Rdn. 5; Wieland, aaO., Rdn. 18). Das LSG wird daher zunächst festzustellen haben, ob sich die Wohnungsgröße der von den Kl. angemieteten Wohnung im Rahmen der landesrechtlich anerkannten Größen nach dem WoFG bewegt.

20 Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muß von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Der Senat folgt insoweit der sog Produkttheorie (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdn. 32 m.w.N.), die letztlich abstellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Ihr ist gegenüber der sog Kombinationstheorie (hierzu Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II § 22 Rdn. 28) der Vorzug zu geben, weil nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren jeweils im Bereich der Angemessenheit liegen müssen und der Hilfebedürftige daher nicht ohne sachlichen Grund in der Wohnungswahl beschränkt wird.

21 Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 7. November 2006 im einzelnen dargelegt hat, in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, daß sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muß. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. Für eine Stadt der Größenordnung D. (ca. 75.000 Einwohner) könnte dies durchaus bedeuten, daß das Gebiet der Stadt D. insgesamt den räumlichen Vergleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard bildet. Das LSG wird insoweit die örtlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu bewerten haben.

22 Schließlich wird zu überprüfen sein, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort D. die Kl. tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (vgl. hierzu Berlit, aaO., Rdn. 31; zur sog Unterkunftsalternative vgl. auch BVerwGE 97, 110, 115 ff.; BVerwGE 101, 194, 198 ff.). Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BVerwG, aaO.).

23 Die Grundsicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II mithin nicht umhin kommen, jeweils die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken (§ 558c ff. Bürgerliches Gesetzbuch) vor, so wird der Grundsicherungsträger zu erwägen haben, für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene - grundsicherungsrelevante - Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Nur soweit Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiter führen, kann ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG oder auf die zulässigen Mietgrenzen der in Ergänzung zum Wohnraumförderungsgesetz erlassenen landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen in Betracht kommen. Bei einem Rückgriff auf Tabellen bzw. Fördervorschriften wird zu erwägen sein, ob zu Gunsten des Leistungsempfängers ein mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung ausgleichender Zuschlag (etwa von 10 % zu den Tabellenwerten, vgl. Berlit, aaO., Rdn. 36) in Betracht kommt.

(...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 22 SGB II zählt zur Grundsicherung die Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten durch den Sozialhilfeträger. Zur Prüfung der Angemessenheit wurde vielfach auf die Wohngeldtabelle zu § 8 WoGG zurückgegriffen. Das ist unzulässig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die sozialhilfebedürftigen Kläger hatten eine Wohnung gemietet, die nach Auffassung der Behörde zu teuer war, da die Miete die Sätze der Wohngeldtabelle überstieg. Die Klage war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 7. November 2006 schloß sich das Bundessozialgericht der Rechtsprechung des früher zuständigen Bundesverwaltungsgerichts an, wonach der Rückgriff auf Tabellenwerte unzulässig ist, weil der Zweck für die Gewährung von Wohngeld nicht mit dem für die Leistung der Grundsicherung vergleichbar ist. Nötig sei vielmehr eine Prüfung in mehreren Schritten. Zunächst sei zu ermitteln, ob die Größe der Wohnung für die Bedarfsgemeinschaft angemessen ist. Dabei könne auf die Richtlinien zu § 10 WoFG zurückgegriffen werden. Alsdann sei zu ermitteln, ob die Wohnung einen einfachen Standard aufweise, weil nur das unterstützungsfähig sei. Maßstab sei dafür der Wohnort des Hilfebedürftigen, da in der Regel ein Umzug von ihm nicht verlangt werden könne. Wenn eine Mietspiegel fehlt zur Ermittlung der konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt, sei es angemessen, wenn der Sozialhilfeträger einen eigenen Mietspiegel oder eine Tabelle aufstelle. Nur als letzter Schritt sei ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle zulässig, wobei allerdings ein pauschaler Zuschlag von etwa 10 % in Betracht komme.