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Angemessene Leistung für Unterkunft

LSG Berlin-BrandenburgS 32 B 458/08 AS ER rechtskräftig04.04.2008unveröffentlicht

SGB II § 22

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Angemessene Leistung für Unterkunft; AV-Wohnen Berlin; Mietspiegel; Spannenoberwert; angemessene Betriebskosten; Berliner Mietspiegel; Grundsicherung; Arbeitslosengeld

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die AV-Wohnen vom 7. Juni 2005 gibt unter Berücksichtigung des Berliner Mietspiegels 2007 nicht die Werte für angemessenen Wohnraum wieder.

2. Auszugehen ist vom Spannenoberwert zuzüglich der Betriebskosten, die nach der nichtamtlichen Anlage zum Mietspiegel zu ermitteln sind.

(Nichtamtliche Leitsätze)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Welche Kosten angemessen i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sind, ist nicht in erster Linie anhand der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 7. Juni 2005 (ABI. 3743), zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (ABI. 2062; im Folgenden: AV Wohnen) zu bestimmen. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit obliegt im Streitfalle vielmehr den Gerichten; eine Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist bisher nicht ergangen. Die Prüfung der Angemessenheit setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; u. a. Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, zitiert nach www.bundessozialgericht.de Rdnr. 24) eine Einzelfallprüfung voraus. Dabei ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus (so wörtlich bereits LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 14.6.2007 - L 10 B 391/07 AS ER, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss des Senats vom 10. Juli 2007 - Az. L 32 B 823/07 AS ER -).

In B. erscheint für eine aus einer Person bestehende Bedarfsgemeinschaft eine Ein- bis Zweizimmerwohnung (vgl. Ziff. 8 Abs. 1 der zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 [Mitteilung Nr. 8/2004]) mit einer Größe bis zu 45 m2 (Einzimmerwohnung) bzw. 50 m2 (Zweizimmerwohnung) als abstrakt angemessen (Abschnitt II Ziff. 1 Buchst. a und c der Anlage 1 der Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in B) (= Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 vom 16. Juli 1990 [ABI 1990, 1379 ff.] i.d.F. der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 [ABI. 1993, 98 f.]). Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Letztlich kommt es darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und dem diesem Standard entsprechenden m2-Preis, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (so genannte Produkttheorie). Dabei ist der räumliche Vergleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird (so wiederum zutreffend weitgehend wörtlich LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 14.6.2007 - L 10 B 391/07 AS ER, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss des Senats vom 10. Juli 2007 - Az. L 32 B 823/07 AS ER). Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stützt sich der Senat für die anzustellende Berechnung nunmehr auf den örtlichen, gemäß §§ 558 c und 558 d Bürgerliches Gesetzbuch qualifizierten Mietspiegel des Landes B. vom 11. Juli 2007 (ABI. 1797). Aus (vorläufiger) Sicht des Senates ist dabei der günstigste Spannenhöchstbetrag innerhalb der verschiedenen Baujahrsklasse für Wohnungen mit Bad und WC zugrunde zu legen. Zumutbar erscheint nämlich abstrakt-generell jede Wohnung mit üblichem Standard, unabhängig vom Baujahr. Die Angemessenheit kann sich aber nur auf real anmietbare Wohnungen beziehen, in die der Antragsteller umziehen könnte. Deshalb ist ein gewisser Puffer zu den abstrakt-generell absolut günstigsten Mietwerten des Mietspiegels geboten, auch weil dessen Stichtag bereits wieder knapp ein Jahr zurückliegt (1. Oktober 2006). Bei der Ermittlung dieses Wertes sind auch die Betriebskosten einzubeziehen. Nach Auffassung des Senats sind in Eilverfahren und im vorläufigen Rechtsschutz die Werte der Anlage I zum Mietspiegel mangels besserer Zahlen heranzuziehen, auch wenn diese nicht amtlich sind. Der neue Mietspiegel enthält hierzu neben einem Mittelwert auch einen 4/5 Spannen-Oberwert. Letzterer ist - jedenfalls in vorläufigen Rechtsschutzverfahren - zugrunde zu legen, damit auch insoweit von tatsächlich realistischen Kostenansätzen für anzumietende Wohnungen ausgegangen werden kann. Angeführt im Mietspiegel sind nämlich nur die Betriebskosten des Jahres 2005. Konkret ist hier ein Wert von 4,71 € (Baujahre 1965-72, einfache Wohnlage, 40 m2 bis unter 60 m2) + 2,59 € kalte Betriebs- sowie 1,15 € Heizkosten pro m2 anzusetzen. Hieran hält der Senat fest: Als angemessen kann nur die Miete derjenigen Wohnungen herangezogen werden, für welche der konkrete Antragsteller wirklich einen Mietvertrag abschließen könnte. Je unattraktiver ein Antragsteller als potentieller

infache Wohnlage, 40 m2 bis unter 60 m2) + 2,59 € kalte Betriebs- sowie 1,15 € Heizkosten pro m2 anzusetzen. Hieran hält der Senat fest: Als angemessen kann nur die Miete derjenigen Wohnungen herangezogen werden, für welche der konkrete Antragsteller wirklich einen Mietvertrag abschließen könnte. Je unattraktiver ein Antragsteller als potentieller Mieter für Vermieter ist, desto schwieriger wird die konkrete Wohnungssuche sein bzw. umso unattraktiver (zum Beispiel preislich) wird die konkret anmietbare Wohnung sein. In den Mietspiegel fließen demgegenüber auch attraktive oder jedenfalls nicht erst neu vermietete Wohnungen ein, welche also nicht auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden. Auch beruht der Mietspiegel auf dem Stichtag 1. Oktober 2006 (vgl. Berliner Mietspiegel 2007, Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel Endbericht, S. 1 sowie S. 6 ff. zur Grundgesamtheit). Mietniveausteigerungen seither sind also gar nicht berücksichtigt. Der Senat hält deshalb nach wie vor die Zugrundelegung des Spannenoberwertes statt des Mittelwertes für die Kaltmiete geboten, um sicher genug schlussfolgern zu können, dass eine solche Wohnung für den Antragsteller zur Verfügung stünde (vgl. zum Erfordernis der konkreten Ermittlung Bundessozialgericht [BSG] U. v. 7.11.2006 - B 7b 18/06 - SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 23). Der Senat hält auch weiterhin zur schätzweisen Ermittlung der Betriebskosten die Zugrundelegung des 4/5 Spannenwert der Anlage I zum Mietspiegel für geboten. Zwar ergibt sich aus dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für 2007 ein Mittelwert von 2,13 €/m2 für Betriebskosten einschließlich Heizung, also deutlich weniger. Maßgeblich kann aber aus vorgenanntem Grund (Unangemessenheit der jetzigen Miete nur soweit die konkrete zumutbare Alternative günstiger wäre) nicht ein bundesdeutscher Mittelwert sein, sondern die zu schätzenden Betriebskosten für die mutmaßlich konkret anmietbare Wohnung (a. A. 14. Senat, B. v. 20.11.2007 - L 14 B 1650/07 AS ER - Juris Rdnr. 6; GE 2008, 131). Zudem ist allgemein bekannt, dass aktuell die Heizkosten extrem gestiegen sind. Dass in diesem Wert auch geringe Beträge für Warmwasserbereitung enthalten sind, kann im Eilverfahren außer Betracht bleiben.

Somit ergibt sich hier nach der gebotenen summarischen Prüfung eine angemessene Bruttowarmmiete von 8,45/m2, bei 50 m2 also 422,50 €, d. h. 62,50 € mehr pro Monat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das LSG Berlin-Brandenburg hat unlängst entschieden, dass ein Hilfebedürftiger nur Ansprüche auf Mietübernahme nach den Berliner Richtlinien AV-Wohnen 2005 habe (GE 2008, 131). Ein anderer Senat vertritt nunmehr die entgegengesetzte Auffassung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluss vom 4. April 2008 meinte das LSG Berlin-Brandenburg, die AV Wohnen sei nicht maßgeblich, sondern der Berliner Mietspiegel 2007 sei heranzuziehen. Maßgeblich sei der Spannenhöchstbetrag zzgl. der Betriebskosten, die sich aus der nichtamtlichen Anlage zum Berliner Mietspiegel ergeben. Der Betriebskostenmietspiegel des Deutschen Mieterbundes sei nicht maßgeblich.