Angemessene Größe der selbstgenutzten Eigentumswohnung als Maßstab für die Einstufung als Schonvermögen
SGB II § 12
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Angemessene Größe der selbstgenutzten Eigentumswohnung als Maßstab für die Einstufung als Schonvermögen; Nutzeranzahl
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die angemessene Größe der selbstgenutzten Eigentumswohnung des Hilfebedürftigen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; die bloße Berücksichtigung der Wohnungsgröße ist unzulässig.
2. Geboten ist eine Differenzierung nach der Anzahl der Nutzer, wobei folgende Grenzen sachgerecht sind: 1 oder 2 Nutzer 80 qm; 3 Nutzer 100 qm; 4 Nutzer 120 qm.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kl. im Hinblick auf die Verwertbarkeit der von ihr selbst bewohnten Eigentumswohnung bedürftig ist.
2 Die am 27. Januar 1979 geborene ledige Kl. bezog bis zum 3. November 2004 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von monatlich 642,76 €. Am 23. Dezember 2004 beantragte sie die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Sie ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 75 qm (drei Zimmer, Küche, Bad).
3 Mit Bescheid vom 7. Februar 2005 bewilligte die beklagte Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Augsburger Land der Kl. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von 549,50 €; bei der Leistungsfestsetzung wurden Leistungen für Heizung und Nebenkosten in Höhe von 151 € für die von der Kl. bewohnte Eigentumswohnung berücksichtigt. Am 20. Mai 2005 stellte die Kl. einen Weiterbewilligungsantrag. Die Bekl. lehnte die Weiterbewilligung wegen des Vorhandenseins von verwertbarem Vermögen ab; die von der Kl. selbst bewohnte Eigentumswohnung könne ab 1. Juli 2005 nicht mehr als angemessen i.S. von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II angesehen werden. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos.
(...)
12 Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1), oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 4 SGB II a.F. auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Fall sind die Leistungen allerdings lediglich als Darlehen zu erbringen. Ob die Kl. in dem hier streitigen Leistungszeitraum i.S. des § 9 Abs. 1 SGB II hilfebedürftig war, wird das LSG noch zu ermitteln haben. Die Hilfebedürftigkeit scheitert allerdings nicht daran, daß die Kl. Eigentümerin einer selbst genutzten Eigentumswohnung ist, da diese vorliegend als angemessen anzusehen und daher nicht als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen ist.
13 Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II (in der Normfassung des 4. Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 - BGBI 12902) sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Allerdings sieht § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II vor, daß ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist (sogenanntes Schonvermögen). Zweck dieser Regelung ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung i.S. der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (zur AIhi vgl. nur BSGE 49, 30, 31 = SozR 4220 § 6 Nr. 3; BSGE 84, 48, 51 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 126/01 R -, SGb 2003, 279; zum BSHG vgl. nur BVerwGE 59, 294, 300 m.w.N. zur Rechtsprechung).
14 Bei dem Begriff der angemessenen Größe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs.. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II bezieht sich die Angemessenheit nur auf die Größe des Hausgrundstücks bzw. der Eigentumswohnung. Damit wurde auf § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) 1974 und auf § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 Bezug genommen. Im Gesetzentwurf zu § 12 SGB II wird insofern auch ausdrücklich betont, daß sich die Regelungen zur Verwertungspflicht von Vermögen an das Recht der AIhi anlehnten (BT-Drucks. 15/1516, S 46, 53 zu § 12).
Nach diesen Regelungen war ebenfalls nur die Größe der Immobilie maßgeblich für die Bestimmung der Angemessenheit (hierzu BSG, Urteil vom 17. Dezember 200 - B 7 AL 126/01 R -, 8 Gb 2003, 279). Auf andere wertbildende Faktoren wird auch nach dem Wortlaut in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II - im Gegensatz zu § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII - nicht abgestellt (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rdn. 70; Brühl in LPK-SGB II, § 12 Rdn. 43; Behrend in jurisPK-SGB II, § 12 Rdn. 40; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 12 Rdn. 9; kritisch hierzu: Hänlein in Gagel, SGB Ill mit SGB II, § 12 Rdn. 52). Allerdings sind nach § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblich.
15 Die Reduzierung der Prüfung der Angemessenheit allein auf die Größe wird schon dem bisherigen Ansatz der Rechtsprechung des Senats zu Sinn und Zweck des Schutzes eines selbstgenutzten Hauses bzw.. einer selbstgenutzten Eigentumswohnung nicht gerecht. Denn wenn man davon ausgeht, daß Zweck des Schutzes gerade nicht die Immobilie als Vermögensgegenstand ist, sondern allein die Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und die Funktion der Wohnung als räumlicher Lebensmittelpunkt, so erscheint die Fokussierung allein auf die Größe (zumal in Bezug auf das Grundstück eines Hauses) sachwidrig. Sie ergibt auch dann wenig Sinn, wenn man stärker auf den Aspekt der Vermögensverwertung zur Erzielung von Einnahmen für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten abstellt. Denn unter diesem Aspekt ist allein die Größe auch kein sachgerechtes Kriterium. Hier wäre vielmehr der Marktwert des Hauses bzw. der Wohnung ausschlaggebend, der durch Faktoren wie Lage und Ausstattung stärker bestimmt wird als nur durch die Größe.
16 Dieser Erkenntnis hat der Gesetzgeber im Bereich der Sozialhilfe Rechnung getragen. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII bestimmt sich die Angemessenheit (anknüpfend an § 88 Abs.. 2 Nr.. 7 Satz 2 BSHG) nach differenzierteren, auf die konkreten Lebensverhältnisse und den wirtschaftlichen Wert der Immobilie abstellenden Kriterien (Zahl der Bewohner, besonderer Wohnbedarf [z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen], Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes sowie Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes). Zur Bestimmung der angemessenen Größe verwies § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG zudem bis zum 31. Dezember 2001 ausdrücklich auf die Wohnflächengrenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 II. WoBauG i.V.m. § 82 II. WoBauG. Der erkennende Senat hat in seiner letzten Entscheidung zur Bestimmung der Angemessenheit einer Eigentumswohnung bei der Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen der AIhi zu § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 angedeutet, daß neben der Größe u. U. auch der Wert Berücksichtigung finden könnte (SozR 4-4220 § 1 Nr. 4 S 10). Der Gesetzgeber des SGB II hat sich demgegenüber nicht für eine Harmonisierung der Verwertungspflicht von selbst genutzten Immobilien im Sozialhilferecht einerseits und SGB II andererseits entschieden. Die isolierte Orientierung an der Größe der Immobilie privilegiert den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegenüber dem Sozialhilfebezieher, soweit Letzterer Immobilien von angemessener Größe verwerten muß, wenn deren wirtschaftlicher Wert dies erfordert. Für eine derartige Privilegierung ist nach der weitgehenden Annäherung der Leistungssysteme und der Abkehr von dem der AIhi zugrunde liegenden Prinzip der Lebensstandardsicherung (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II) ein rechtfertigender Grund nur schwer auszumachen (vgl. Hänlein in Gagel, SGB Ill mit SGB Il, § 12 Rdn. 52). Da die Kl. jedoch zum Kreis der privilegierten Leistungsbezieher zählt, erübrigt sich hier eine allgemeine Prüfung auf der Grundlage des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
17 Verfassungsrechtlich geboten ist jedoch eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung insoweit, als sich das BSG zum früheren Recht der Alhi noch nicht festgelegt hatte, ob bei der Angemessenheit der Größe einer Eigentumswohnung nach der Zahl der Bewohner zu differenzieren ist oder nicht. Zur Bestimmung der angemessenen Größe sind bislang die Wohnflächengrenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 des II. WoBauG herangezogen worden, wenn es sich um einen Zeitraum handelte, in dem diese Vorschrift noch in Kraft war (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002, aaO). Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des II. WoBauG sollte mit öffentlichen Mitteln "nur der Bau von angemessen großen Wohnungen innerhalb der nachstehenden Grenzen gefördert werden: 1. Familienheime mit nur einer Wohnung - 130 qm, ... 3. eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen - 120 qm". Überschreitungen von 20 qm pro Person waren insbesondere möglich, soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen erforderlich war (vgl. § 82 Abs. 3 Satz 1 II. WoBauG).
18 Nach dem Außerkrafttreten des II. WoBauG auf Grund von Art 2 des Wohnungsbaureformgesetzes vom 13. September 2001 (BGBI I 2376) regelt nunmehr das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBI I 2376) die soziale Wohnraumförderung (zur partiellen weiteren Anwendung des II. WoBauG vgl § 48 WoFG). Auf der Grundlage des WoFG haben die Länder insbesondere Bestimmungen über Voraussetzungen der Förderung und deren Durchführung zu treffen. Nach § 10 Abs. 1 WoFG müssen die Länder bei den Grenzen für Wohnungsgrößen folgende Grundsätze berücksichtigen: Die Größe der zu fördernden Wohnung muß entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein (Nr. 1), und Besonderheiten bei Maßnahmen im Gebäudebestand und bei selbst genutztem Wohneigentum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen von Haushaltsangehörigen und einem nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf ist Rechnung zu tragen (Nr. 2).
19 Vor diesem Hintergrund läge es nahe, die Anlehnung an die aus § 39 II. WoBauG stammenden Wohnflächengrenzen zur Bestimmung der angemessenen Größe im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht fortzuführen und statt dessen auf die aktuellen Ausführungsbestimmungen der Länder zum WoFG zurückzugreifen (so der Vorschlag von Rips, WuM 2004, 439, 443). Für ein solches Vorgehen wird angeführt, es trage den differenzierten Verhältnissen auf den Wohnungsmärkten Rechnung. Andererseits führte dies aber zu dem letztlich nicht vertretbaren Ergebnis, daß die bundeseinheitliche Leistung AIg II beim Vorhandensein von Wohneigentum von den erheblich differierenden Wohnflächenobergrenzen in den Förderbestimmungen der Länder abhängig wäre.
20 Die Ausführungsgesetze der Länder zum WoFG weisen etwa folgende Spannbreite auf: In Bayern wurde die angemessene Wohnfläche für einen Zwei-Personen-Haushalt auf höchstens 70 qm festgesetzt, für jede weitere Person im Haushalt kann die Wohnfläche bis zu 15 qm mehr betragen (Wohnraumförderbestimmungen 2003 des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 11. November 2002 - AIIMBI Nr. 14/2002, 971); in Niedersachsen liegt der Grenzwert hingegen bei 90 qm (Nds MBI Nr. 27/2003, 580 Ziff 11.3); in Baden-Württemberg wird eine Wohnfläche von 130 qm als angemessen erachtet, ohne daß nach der Personenzahl unterschieden wird (GABI vom 28. Februar 2002, 194, Ziff 3.4.2). Damit haben sich die nach dem Außerkrafttreten des § 39 II. WoBauG angestellten Überlegungen, die Grenzen des II. WoBauG müßten durch die Länder "fortgedacht" werden, nicht so realisiert, wie dies vom Bundesgesetzgeber wohl erwartet worden ist (BT-Drucks 14/6375, S 14 zu Art 12). Die erhebliche Diskrepanz in den Länderbestimmungen läßt eine Bezugnahme zur Auslegung des Begriffs der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht zu. Denn anders als im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II sind bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II die regionalen Verhältnisse kein sachgerechtes Beurteilungskriterium. Während bei der Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger die konkreten Bedingungen des örtlichen Mietwohnungsmarktes ausschlaggebend sind, weil sie die Höhe der im konkreten Fall angemessenen Kosten bestimmen, besteht in bezug auf die Angemessenheit von Wohneigentum eine vergleichbare Relevanz der regionalen Verhältnisse gerade nicht.
21 Der Senat orientiert sich deshalb im Grundsatz weiterhin an den Wohnflächengrenzen des II. WoBauG, hält aber eine Differenzierung nach der Anzahl der Personen für geboten, die in der Rechtsprechung zur Alhi bereits erwogen worden ist (BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 10), über die in der bisherigen Rechtsprechung zur Angemessenheit von Wohneigentum auf der Grundlage der AlhiV aber nicht entschieden werden mußte (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 126/01 R), etwa weil im konkreten Fall der Grenzwert von 120 bzw. 130 qm bei weitem überschritten wurde (BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 10 S 50). Die Regelungen dieses Gesetzes haben insoweit aber auch zu keiner Zeit unmittelbare Wirkung entfaltet, sondern stellen lediglich Auslegungshilfen dar, die den Besonderheiten des Systems existenzsichernder Leistungen anzupassen sind. In der Literatur ist die Reduzierung der Wohnfläche bei weniger als vier Personen umstritten (gegen eine Reduzierung: Zeitler, NDV 1991, 73, 75; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 Rdn. 211; Behrend in jurisPK-SGB II § 12 Rdn. 41; für eine Reduzierung: Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., Stand Mai 2002, § 88 Rdn. 51c; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 12 Rdn. 32). Im II. WoBauG selbst (vgl insbesondere §§ 39 und 82 Abs. 3 Satz 2) fand eine Reduzierung der Grenzwerte bei geringerer Personenzahl als vier keine Grundlage. Geregelt war dort nur die Erhöhung von jeweils 20 qm pro Person zur angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen (§ 82 Abs. 3 Satz 1 II. WoBauG). Ein Teil der Oberverwaltungsgerichte plädierte im Rahmen des § 88 BSHG, der bis zum Außerkrafttreten des II. WoBauG eine Bezugnahme von § 39 II. WoBauG enthielt, für eine Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person, so daß bei Eigentumswohnungen für drei Personen 100 qm, für zwei Personen 80 qm und für eine Person nur 60 qm als angemessen angesehen wurden (OVG Niedersachsen, NJW 1995, 3202; VGH München, Urteil vom 3. Februar 2005 - 19 BV 03.1960). Eine Orientierung an der Bewohnerzahl zur Bestimmung der Angemessenheit einer Eigentumswohnung hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) befürwortet (BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 28 = NJW 1993, 1024). Sie läßt sich nunmehr auch aus Satz 2 des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ableiten. Danach bestimmt sich die Angemessenheit (auch) nach der Zahl der Bewohner (vgl Klinger, NDV 1992, 123, 125). Eine Heranziehung dieses Aspektes erscheint zur Bestimmung der angemessenen Größe einer Eigentumswohnung auch im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geboten, weil andernfalls die Ungleichheiten bei der Immobilienverwertungspflicht, die sich aus der unterschiedlichen Fassung der maßgebenden Vorschriften in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII einerseits und § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II andererseits ergeben, ein Ausmaß erreichten, das verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar wäre.
22 Entsprechend der in § 82 Abs. 3 Satz 1 II. WoBauG in Bezug genommenen Größe von 20 qm hält der Senat eine Reduzierung von jeweils 20 qm pro Person - ausgehend von 120 qm bei einem Haushalt von vier Personen - für sachgerecht. Bei einer Belegung der Wohnung mit bis zu zwei Personen ist die Grenze allerdings typisierend auf 80 qm festzusetzen; d.h. eine weitere Reduzierung um 20 qm bei Belegung mit nur einer Person kommt im Regelfall nicht in Betracht. Dies erscheint schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität geboten, weil andernfalls stets eingehend zu prüfen wäre, ob sich der Betroffene in einer Lebensphase befindet, in der eine Änderung der Zahl der Wohnungsnutzer zu erwarten ist oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Überlegung ist im Übrigen bereits in § 10 Abs. 1 Nr. 2 WoFG angelegt, wonach bei der Wohnflächenbestimmung ein nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartender zusätzlicher Raumbedarf zu berücksichtigen ist. Danach ist bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen regelmäßig auch bei nur einer Person eine Wohnfläche von 80 qm als angemessen anzusehen. Die genannten Grenzwerte können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden. Es muß Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben (vgl für das BSHG: BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 28 = NJW 1993, 1024). Die angenommenen Werte orientieren sich am "Durchschnittsfall" und bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung nach oben, unter Umständen aber auch nach unten.
23 Vorliegend hätte allerdings auch ein Abstellen auf die Wohnraumförderbestimmungen in Bayern kein abweichendes Ergebnis erbracht. Nach Ziff 83.1 der Wohnraumförderbestimmungen 2003 beträgt die angemessene Wohnfläche für einen Zwei-Personen-Haushalt in Bayern höchstens 70 qm. Für Haushalte mit Kinderwunsch kann diese Begrenzung je Kind um 15 qm überschritten werden. Bei kinderlosen Haushalten von jungen Ehepaaren und von verschieden geschlechtlichen Lebensgemeinschaften, bei denen keiner der Partner das 40. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die angemessene Wohnfläche höchstens 100 qm. Im Hinblick auf das Lebensalter der Kl., in dem typischerweise noch keine Festlegung auf ein Alleinleben erfolgt, und auf den Umstand, daß die Wohnflächenobergrenze hier um nicht mehr als 10 v. H. überschritten wird, müßte auch auf der Grundlage des Landesrechts unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch von einer angemessenen Wohnflächengröße ausgegangen werden.
24 Die Heranziehung unterschiedlicher Wohnflächengrenzen zur Festlegung der Angemessenheit für selbstgenutztes Wohneigentum einerseits und für Mietwohnungen (vgl hierzu eingehend: Urteil des Senats vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R) andererseits wird durch die unterschiedlichen Ziele, denen die Prüfung der Angemessenheit jeweils dient, gerechtfertigt und bedeutet auch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art 3 Abs. 1 GG keine unzulässige Besserstellung von Wohnungseigentümern gegenüber Mietern. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist eine rein vermögensrechtliche Schutzvorschrift gegenüber dem Verwertungsbegehren des Grundsicherungsträgers (vgl Lauterbach, NJ 2006, 488, 491). Die Angemessenheitskontrolle im Rahmen von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II hat insoweit nicht das Ziel, eine Einstandspflicht des Grundsicherungsträgers für unverhältnismäßige Unterkunftskosten des Hilfebedürftigen auszuschließen. Art 3 Abs. 1 GG ist dagegen tangiert, wenn es um die Übernahme der Unterkunftskosten von Mietern einerseits und Haus- bzw. Wohnungseigentümern andererseits geht, etwa im Hinblick auf die Höhe der Kaltmiete einerseits und der Darlehenskosten andererseits sowie in Bezug auf Heizungs- und sonstige Nebenkosten. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bei § 22 Abs. 1 SGB II wird eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht zu rechtfertigen sein. Nicht zuletzt der Ausschluß der Übernahme von Tilgungsraten (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R) ist in diesem Zusammenhang zu erörtern. Derartige Kosten sind vorliegend aber gerade nicht streitig.
25 3. Der Senat konnte in der Sache jedoch nicht abschließend entscheiden, weil in bezug auf den hier streitigen Leistungszeitraum bislang keine tatsächlichen Feststellungen zu den von der Kl. geltend gemachten Ansprüchen getroffen worden sind. Das LSG wird gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, daß bei der Berechnung bislang offensichtlich die Eigenheimzulage als Einkommen gewertet wurde, was rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. klarstellend ab 1. Oktober 2005 nunmehr § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II -Verordnung i.d.F. der Ersten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 22. August 2005 - BGBl I 2499), wobei ggf zu beachten ist, daß die Kl. die Entscheidung des SG nicht angegriffen hat. Schließlich wird zu berücksichtigen sein, daß bei der Reduzierung des Zuschlags nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II für die Berechnung der Frist auf den Zeitpunkt des Endes des Arbeitslosengeldbezugs abzustellen ist (vgl BT-Drucks 15/1516, S 58 zu § 24 Abs. 1; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 24 Rdn. 4).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) nicht gewährt, wenn der Antragsteller eigenes Vermögen einsetzen kann. Dazu gehört auch eine selbstgenutzte Eigentumswohnung, wenn sie nicht zu groß ist. Mit dem Begriff der angemessenen Größe hatte sich das BSG zu beschäftigen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die alleinstehende Klägerin war arbeitslos und bewohnte eine ihr gehörende Eigentumswohnung mit einer Fläche von 75 qm. Der Sozialhilfeträger lehnte Leistungen ab, da verwertbares Vermögen vorliege.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 7. November 2006 verwies das BSozG darauf, daß nicht allein auf die Größe abgestellt werden könne, sondern auch auf andere Umstände, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele. Heranzuziehen seien nicht die stark differierenden Wohnraumförderbestimmungen der Länder, sondern es müsse, wie schon früher bei der Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe erwogen worden sei, nach der Anzahl der Personen differenziert werden. Zurückgegriffen werden könne auf die frühere Regelung des § 82 II. WoBauG, wonach für 4 Personen eine Größe von 120 qm angemessen sei. Dies sei pro Person um jeweils 20 qm zu reduzieren; bei einem 1- oder 2-Personen-Haushalt sei die Grenze typisierend auf 80 qm festzusetzen.