Angebotener Sachverständigenbeweis über erkennbare Feuchtigkeitsmängel
GG Art. 103; ZPO § 403
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Angebotener Sachverständigenbeweis über erkennbare Feuchtigkeitsmängel; ungeeignetes Beweismittel; rechtliches Gehör
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Bewertung eines angebotenen Sachverständigenbeweises als ungeeignetes Beweismittel findet im Prozessrecht keine Stütze.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 4 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, weil dieses im Zusammenhang mit der geltend gemachten arglistigen Täuschung über Feuchtigkeitsschäden den Anspruch des Bekl. auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 544 Abs. 7 ZPO).
5 a) Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG i. V. m. § 531 Abs. 2 ZPO rügt, kommt es auf diesen Gesichtspunkt allerdings nicht an. Denn das Berufungsgericht hat die für eine Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO erforderliche Nachlässigkeit - entgegen dem Zungenschlag auf Seite 8 des Berufungsurteils - letztlich doch nicht bejaht, wenn es im Anschluss ausführt, die Kl. hätten die subjektive Seite der Arglist nicht in zulässiger Weise unter Beweis gestellt. Für den Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es daher allein darauf an, ob hinsichtlich der Verneinung geeigneter Beweismittel ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Diese Frage ist schon deshalb zu bejahen, weil die Bewertung des angebotenen Sachverständigenbeweises als ungeeignetes Beweismittel im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa BVerfG, NJW 2003, 125, 127; Senatsbeschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181).
6 Das Beweisangebot der Kl. zielt ersichtlich auf die Klärung der Frage ab, ob die behaupteten Feuchtigkeitserscheinungen in einer Weise erkennbar waren, dass sich der Schluss darauf aufdrängt, die Bekl. habe das Vorliegen eines aufklärungspflichtigen Mangels zumindest billigend in Kauf genommen. Die Erkennbarkeit eines Mangels und dessen Aussagekraft stellen aber Fragen dar, die ein Sachverständiger mit den ihm typischerweise zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten beantworten kann. Denn es geht darum, ob sich bestimmte Mängel dem Verkäufer eines Hauses von selbst erschließen oder ob es dazu besonderer Fähigkeiten oder Anstrengungen bedarf (Senat, Beschl. v. 8. Oktober 2009, V ZB 84/09, zur Veröffentlichung vorgesehen). Vor diesem Hintergrund durfte das Beweisangebot nicht als ungeeignet zurückgewiesen werden.
7 b) Unterliegt das Berufungsurteil schon deshalb der Aufhebung, kommt es nicht mehr darauf an, ob in der unterlassenen Parteivernehmung ein weiterer Verstoß gegen Art. 103 GG deshalb zu erblicken ist, weil aus dem Sinnzusammenhang ohne Weiteres ersichtlich ist, dass der Antrag auf eidliche Parteivernehmung („im Umfang der behaupteten Arglist") nur auf die Bekl. gemünzt sein konnte, und ob für das Berufungsgericht zumindest Veranlassung zu einer Nachfrage nach § 139 ZPO bestanden hätte. Da die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls nunmehr klargestellt hat, wie das Beweisangebot zu verstehen ist, liegt auch insoweit ein geeigneter Beweisantritt vor, dem das Berufungsgericht nach § 445 ZPO nachzugehen haben wird. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Bewertung eines angebotenen Sachverständigenbeweises als „ungeeignetes Beweismittel" findet im Prozessrecht keine Stütze.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 2006 kauften die Kläger von der Beklagten eine Doppelhaushälfte unter Ausschluss der Haftung des Verkäufers wegen Sachmängeln. Vor Vertragsschluss war das Objekt auf Veranlassung der Beklagten von einer Maklerin (Streithelferin der Kläger) beworben worden. In einer im Internet veröffentlichten Anzeige wurde als Baujahr 1956 angegeben; tatsächlich war das Haus bereits im Jahr 1913 errichtet worden. Gestützt auf die Behauptung, die Beklagte habe arglistig getäuscht, auch hätten sich mittlerweile Schimmelschäden im Keller gezeigt, verlangten die Kläger Zahlung von 114.103,20 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Objekts. Das Landgericht gab der Klage mit der Begründung statt, es liege eine arglistige Täuschung über das Baujahr vor. Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein.
Im Berufungsrechtszug haben die Kläger u. a. vorgetragen:
„Allein die mangelnde Feuchtigkeitsisolierung hinsichtlich des Kellers führte dazu, dass der Keller bis zu einem halben Meter an den Wänden feucht ist. Im Übrigen hatten die Berufungskläger auch hinsichtlich dieser Feuchtigkeitsschäden Kenntnis.
Beweis: 1. Eidliche Parteivernehmung der Berufungsbeklagten
2. Sachverständigengutachten."
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OLG Hamm änderte das landgerichtliche Urteil und wies die Klage mit der Begründung ab, dass Arglist hinsichtlich des Baujahrs nicht bewiesen worden sei. Soweit die Kläger erstmals im Berufungsrechtszug ergänzend arglistig verschwiegene Feuchtigkeit im Keller geltend machten, scheitere die Klage letztlich deshalb, weil die Kläger die Arglist der Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht in zulässiger Weise unter Beweis gestellt hätten. Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück, weil der Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Die Bewertung des angebotenen Sachverständigenbeweises als ungeeignetes Beweismittel finde „im Prozessrecht keine Stütze". Das Beweisangebot ziele ersichtlich auf die Klärung der Frage ab, ob die behaupteten Feuchtigkeitserscheinungen derart erkennbar gewesen seien, dass die Beklagte deren Vorliegen „zumindest billigend in Kauf" genommen habe. Deshalb hätte das OLG Beweis erheben müssen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Man lernt immer wieder dazu, werden sich wohl auch die Richter des OLG Hamm gedacht haben. Nach § 403 ZPO wird Sachverständigenbeweis „durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten". Es geht also um die Feststellung von Tatsachengrundlagen, so dass Inhalt eines Sachverständigengutachtens nur die aufgrund besonderen Fachwissens des Sachverständigen getroffenen Wertungen, Schlussfolgerungen oder Hypothesen sein können und dürfen (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 402 Rn. 5). Behauptet die Partei mangelnde Isolierung, kann ein Sachverständiger klären, ob eine (mangelnde oder fehlende) Isolierung vorliegt. Werden Feuchtigkeitsschäden behauptet und hierfür mangelnde Isolierung als Ursache benannt, wird der Sachverständige hierzu Stellung nehmen können. Findet er die genaue Ursache nicht, kann er aufgrund seines Fachwissens wenigstens darlegen, welche Tatsachen für die Feuchtigkeit verantwortlich sein könnten. Wie aber soll der Sachverständige feststellen können, dass bestimmte Tatsachen von der anderen Partei zu einem bestimmten Zeitpunkt arglistig verschwiegen worden sind? Die vom BGH zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 2002 gibt dafür nichts her: Dort war Beweis für die Behauptung angetreten worden, dass ein Schul- und Ortswechsel während eines laufenden Schuljahres negativ für die Entwicklung eines Kindes gewesen wäre. Führt man die Überlegungen des BGH konsequent weiter, müsste es z. B. ausreichen, die Arglist eines Gebrauchtwagenverkäufers hinsichtlich der Unfallfreiheit dadurch unter Beweis zu stellen, dass der Käufer schlicht Kenntnis des Verkäufers von Vorschädigungen behauptet und sich hierfür auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens beruft. Das dürfte vom Aufgabengebiet eines Sachverständigen nicht mehr gedeckt sein.