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Angebot

LG Kaiserslautern1 S 100/9005.06.1990WuM 1990, 288

BGB § 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Angebot; Annahme; Mietaufhebungsvertrag; Schweigen; Zustimmung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nimmt der Vermieter das Angebot des Mieters zum Abschluß eines Mietaufhebungsvertrag nicht an, unterbreitet er aber seinerseits ein Angebot zur Vertragsauflösung, so kann in dem Schweigen des Mieters hierauf eine Annahme des Angebots gesehen werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. mieteten die Wohnung im Anwesen der Kl. Die Parteien streiten sich darüber, ob die Kl. Anspruch auf Räumung hat.

Die Kl. trägt vor, den Bekl. sei wegen Vertagsverletzungen gekündigt worden. Die Bekl. hätten versprochen auszuziehen, dies jedoch nicht getan.

Die Bekl. tragen vor, eine Vereinbarung über den Auszug sei nicht getroffen worden. Es sei zwar in Verärgerung von den Bekl. gesagt worden, daß sie ausziehen. Ein bestimmter Termin sei jedoch nicht genannt worden.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Aus dem Vortrag der Kl. ergebe sich nicht, daß zwischen den Parteien ein verbindlicher Mietaufhebungsvertrag geschlossen worden wäre.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Die Kl. hat gegen die Bekl. als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) aus §§ 985, 556 Abs. 1 BGB Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. Denn die Parteien haben einen Vertrag geschlossen, wonach das zwischen ihnen seit dem 15.5.1980 bestehende Mietverhältnis zum 31.12.1989 aufgehoben worden ist.

Unstreitig haben die Bekl. der Kl. gegenüber am 9.2.1989 mündlich erklärt, daß sie sich eine andere Wohnung suchen würden, und daß die Kl. ihnen schriftlich kündigen solle (vgl. das Geständnis der Bekl. im Termin v. 16.2.1990). Hierauf hat die Kl. mit Schreiben v. 22.2.1989 geantwortet: "Ich nehme Bezug auf die Unterredung v. 9.2.1989. In Gegenwart meines Mannes erklärten Sie, daß Sie ausziehen würden. Ich bin mit Ihrem Vorschlag einverstanden und bitte darum, daß Sie sich bis zum 31.12.1989 eine andere Wohnung suchen. Sollten Sie vorher eine andere Wohnung finden, bin ich auch mit einem vorherigen Auszug einverstanden."

Die vorgenannte mündliche Erklärung der Bekl. enthielt - auch in Ansehung der nach § 565 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BGB für eine ordentliche Kündigung vorliegend geltenden Kündigungsfrist - das Angebot an die Kl., den Mietvertrag bis spätestens Ende 1989 zu beenden (§§ 133, 157 BGB). Dieses Angebot der Bekl. ist zwar erloschen (§ 146 BGB), da es von der Kl. (im Schreiben v. 22.2.1989) verspätet angenommen worden ist. Denn das Angebot, das einem Anwesenden gegenüber gemacht wird, muß sofort angenommen werden (§ 147 Abs.1 BGB), es sei denn, für die Annahme des Antrags wäre - anders als im vorliegenden Fall - eine Frist bestimmt worden (§ 148 BGB). Nach § 150 Abs. 1 BGB gilt aber die verspätet zugegangene Annahmeerklärung als neues Angebot. Dieses - den Bekl. am 24.2.1989 zugegangene - Angebot der Kl., das Mietverhältnis zum 31.12.1989 aufzulösen, wobei den Bekl. ein früherer Auszug zugebilligt sein sollte, haben die Bekl. durch ihr Schweigen darauf und ihr späteres Verhalten angenommen. Eine Annahmeerklärung liegt ausnahmsweise dann in einem Schweigen, wenn der Empfänger des Angebots nach Treu und Glauben verpflichtet war, eine ausdrückliche Ablehnung auszusprechen, falls er das Angebot ablehnen wollte. Wer ein Angebot verspätet annimmt, dadurch gemäß § 150 Abs. 1 BGB ein neues Angebot macht und - wie hier - nach den gesamten Umständen darauf vertrauen darf, daß der Empfänger nach wie vor an dem Vertragsschluß interessiert ist, kann redlicherweise erwarten, daß sein Partner - falls dieser nicht mehr an einem Vertragsschluß interessiert ist - ihm diesen abweichenden Willen ausdrücklich mitteilt. Erfolgt keine Mitteilung, so kann aus dem Schweigen des Partners auf den Geschäftswillen zur Annahme geschlossen werden (BGH NJW 1951, 313). Bei einem Angebot durch verspätete Annahme des ursprünglichen Angebots bedeutet ein Schweigen des ursprünglich Anbietenden daher regelmäßig eine Annahme. Denn normalerweise hat sich der Wille des ursprünglich Anbietenden zum Abschluß des Vertrages nicht geändert. Es kann daher - wenn er nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt - davon ausgegangen werden, daß der zunächst angeregte Vertrag noch geschlossen werden soll (RGZ 103, 11; BGH a.a.O.; Palandt-Heinrichs, BGB, 48. Aufl., § 150 Rn. 1). Das gilt jedenfalls dann, wenn das neue Angebot wie hier auf einer Aufforderung der Gegenseite beruht.

Das vom 24.2.1989 bis 9.1.1990 anhaltende Schweigen der Bekl. stellt deshalb vorliegend eine Annahmeerklärung in bezug auf das Mietaufhebungsangebot der Kl. v. 22.2.1989 dar. Dies hat schließlich auch deshalb zu gelten, weil sich die Parteien im Februar 1989 überworfen hatten und in Streit miteinander geraten waren, und nachdem die Bekl. noch Ende des Jahres 1989 und Anfang des Jahres 1990, von der Kl. auf den Auszug angesprochen, mündlich erklärt haben, sie wollten ausziehen, hätten aber bisher nichts Passendes gefunden. Der Zugang dieser in dem Schweigen der Bekl. liegenden Annahmeerklärung betreffend das Mietaufhebungsangebot der Kl. war gemäß § 151 BGB entbehrlich. Anders als in dem von dem BGH in NJW 1981, 43 entschiedenen Fall, wo es um die Frage der Umdeutung einer Kündigung in ein Angebot zum Abschluß eines Mietaufhebungsvertrages und um das damit zusammenhängende Schweigen ging, ist somit zwischen den Parteien ein Mietaufhebungsvertrag wirksam zustande gekommen. Dieser Vertrag beinhaltet auch den genauen (zum Beispiel von Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 339 vorausgesetzten) Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses.