Angabe der Einzelwerte in Kostenrechnung des Notars
KostO § 154
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Verpflichtung des Notars, in der Kostenrechnung den angesetzten Geschäftswert aufzuschlüsseln.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Im Anschluß an eine Prüfung der Amtsführung des Antragstellers durch den Prüfungsbeauftragten des Antragsgegners traf der Antragsgegner mit Schreiben vom 31. Januar 2002 gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 DONot die Anordnung, "daß Sie künftig entsprechend den Ausführungen des Herrn Prüfungsbeauftragten verfahren und bei zusammengesetzten Werten alle Einzelwerte mit Werterläuterungen auf der Kostenrechnung vermerken!" Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat den Standpunkt vertreten, die gesetzlichen Vorschriften verpflichteten ihn nicht, auf der Kostenrechnung Einzelwerte anzugeben und zu erläutern; es genüge vielmehr, die Einzelwerte in einem Vermerk in den Nebenakten aufzunehmen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i. V. m. § 42 Abs. 4 BRAO), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen, denn die angegriffene Verfügung des Antragsgegners vom 31. Januar 2002 ist rechtmäßig.
1. Zu Unrecht sieht der Antragsteller sich vom Oberlandesgericht mit seinem Vorbringen übergangen, die streitige Anweisung sei nicht genügend bestimmt. Das Oberlandesgericht hat den Bescheid des Antragstellers ersichtlich - zutreffend - im Sinne einer Anweisung an den Antragsteller verstanden, in seinen Kostenrechnungen bei (allen) zusammengesetzten Werten die Einzelwerte, erforderlichenfalls mit Werterläuterungen, zu vermerken. Entgegen den Deutungen des Antragstellers ist diese Anweisung unmißverständlich. Sie verpflichtet den Antragsteller bei zusammengesetzten Werten grundsätzlich zur schlagwortartigen Bezeichnung der darin enthaltenen Einzelwerte, wobei diese, wenn es ausnahmsweise zum Verständnis erforderlich ist, in geeigneter Form kurz zu erläutern sind. Der Zusatz "... entsprechend den Ausführungen des Herrn Prüfungsbeauftragten ..." führt weder zu widersprüchlichen Aussagen noch zu inhaltlichen Abweichungen oder Einschränkungen, sondern er dient nur zur Erläuterung der getroffenen Anordnung.
2. Die Anordnung des Antragsgegners, zu der dieser nach § 32 Abs. 3 Satz 2 DONot befugt war, steht, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, im Einklang mit den Erfordernissen des § 154 Abs. 2 KostO.
Danach sind in der von dem Notar unterschriebenen Berechnung der Gebühren und Auslagen "der Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse" anzugeben. Aus dieser Aufzählung ergibt sich der Zweck der Vorschrift, die Kostenrechnung für den Empfänger durchschaubar und verständlich zu machen. Diesem Gesetzeszweck ist nur dann Genüge getan, wenn die Kostenberechnung des Notars aus sich selbst nachvollziehbar ist und die Ermittlung und Auslegung ihres zwingend vorgeschriebenen Inhalts nicht zum Rückgriff auf außerhalb liegende Umstände nötigt (OLG Hamm NJW-RR 2000, 366; Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Mathias, KostO 14. Aufl., Stichwort "Kostenberechnung" Nr. 2.2.1; Bengel/Tiedtke, in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO 15. Aufl. § 154 Rn. 7 f.). Dies legt nahe, daß der Notar auch den Geschäftswert so darstellen muß, daß der Empfänger der Kostenberechnung die Ermittlung desselben nachvollziehen kann. Zu diesem Zweck kann es aber auch erforderlich sein, den Geschäftswert in dem oben genannten Umfang aufzuschlüsseln (vgl. OLG Oldenburg OLGR 2000, 272 = Nds. Rpfl. 2000, 314; LG Bayreuth JurBüro 1975, 1629; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 154 KostO Rn. 6 u. 12).
3. (...)