Angabe der Anschrift des beklagten Vermieters erforderlich
ZPO §§ 130, 253
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Jedenfalls dann, wenn der klagende Mieter die Anschrift des Vermieters auf zumutbare Weise ermitteln kann, ist eine Klage unzulässig, die nur den Namen (aber nicht die Anschrift) des Vermieters und die zustellungsbevollmächtigte Hausverwaltung angibt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Mieter hatte für seine Instandsetzungsklage die Namen der Vermieter, einer Erbengemeinschaft, aber nicht deren Anschriften angegeben. Er verwies auf eine zustellungsbevollmächtigte Hausverwaltung. Das Amtsgericht hatte das Prozeßkostenhilfegesuch des Vermieters zurückgewiesen, daß auch eine zustellungsbevollmächtigte Hausverwaltung einen Termin nicht wahrnehmen dürfte (§ 157 ZPO). Die Beschwerde war erfolglos.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Angabe der Anschrift der Bekl. ist - auch wenn diese eine Erbengemeinschaft bilden und von einer Hausverwaltung vertreten werden - zwecks eindeutiger Bezeichnung der Parteien gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht entbehrlich. Der Kl. hat ferner nicht dargelegt, warum ihm eine Ermittlung der Anschriften - etwa durch Auskunftsersuchen an die Hausverwaltung - unzumutbar sein sollte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 253 ZPO muß eine Klageschrift nicht die Anschriften der Parteien enthalten. Die Rechtsprechung schließt das Gegenteil aber aus § 130 ZPO. Die Klage eines Mieters, der sich nicht um die Anschrift des Vermieters bemüht, ist deshalb unzulässig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hatte allein mit der Hausverwaltung korrespondiert und vergeblich von seinen Vermietern, einer Erbengemeinschaft, Instandsetzung der Wohnung verlangt. Er beantragte Prozeßkostenhilfe für die Klage, wobei er le-diglich den Namen der Vermieter angab, nicht jedoch deren Anschriften. AG und LG verweigerten Prozeßkostenhilfe.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Das Landgericht Berlin [ZK 63] meinte, die Angabe der Anschriften sei notwendig, zumal der Mieter nicht dargelegt habe, warum ihm eine Ermittlung der Wohnanschriften nicht möglich gewesen sein sollte.