Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers
ZPO §§ 130, 253
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers, auch wenn dieser durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.
2. Die Angabe einer c/o-Adresse reicht aus, wenn eine Stiftung keine Büroräume hat und es sich bei der Adresse um die Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei handelt, in welcher der Vorsitzende des Vorstands tätig ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Parteien streiten um die Frage, ob die Angabe der ladungsfähigen Anschrift der Kl., einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, mit einer c/o-Adresse den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Parteibezeichnung genügt.
2 Die Bekl. sind seit Ende des Jahres 1999 Mieter einer Wohnung der Kl. in Hamburg. Diese nimmt die Bekl. auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch und ist in der Klageschrift als „M. Stiftung, vertreten durch deren Vorstände (…) c/o L. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, G., H.“ bezeichnet. Nach Mitteilung eines Wechsels bei den Vorstandsmitgliedern und Vorlage einer Bescheinigung der Stiftungsbehörde H. wurde die Kl. wie folgt bezeichnet: „M. und Ehefrau M. Stiftung, vertreten durch die Vorstände Dr. S., (…), c/o L. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH G., H.“
3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die von den Bekl. gezahlte Miete nicht geringer als die angemessene Miete sei. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Kl. hat das Landgericht die Bekl. antragsgemäß zur Zustimmung verurteilt.
4 Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zugelassenen Revision verfolgen die Bekl. ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
II. 12 […] Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Angabe der Anschrift der Kl. mit einer c/o-Adresse vorliegend den an eine ordnungsgemäße Parteibezeichnung zu stellenden Anforderungen genügt.
13 1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Auf die Klageschrift sind gemäß § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach § 130 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten.
14 Zu dieser in jeder Lage des Verfahrens und damit auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Kl. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund - wozu etwa schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Partei zählen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - 1 BvR 1203/99, juris Rn. 1) - verweigert, ist die Klage unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kl. (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 335 f.; vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503 unter II 2; vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13, GRUR 2015, 694 Rn. 13; vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 Rn. 14).
15 Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Kl. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, aaO.; vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773 unter II 1 a; vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, aaO.). Zudem wird dem Gericht nur hierdurch ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Kl. anzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, aaO.; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 11). Die unter Beachtung dieser Zielsetzungen zu stellenden Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Kl. dürfen jedoch im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der vorgenannten berechtigten Interessen des Bekl. und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist. Hiernach ist der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dann erfüllt, wenn die Partei durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und an sie wirksam Zustellungen vorgenommen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, aaO. Rn. 18; vgl. zum Vorstehenden auch BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 - 1 A 2/19, juris Rn. 14).
16 2. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die ladungsfähige Anschrift der Kl. mit „c/o L. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, G., H.“ den vorgenannten Anforderungen an eine Parteibezeichnung genügt.
17 a) Dabei kann dahinstehen, ob gemessen an diesen Maßstäben der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutrifft, dass die Angabe „einer bloßen c/o-Anschrift“ grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht ausreiche (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15. Mai 2014 - 16 U 4/14, juris Rn. 15; OLG Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 4 U 13/21, juris Rn. 33; vgl. auch MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 253 Rn. 57; Anders/Gehle/Anders, ZPO, 80. Aufl., § 253 Rn. 22; Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO, 13. Aufl., § 253 Rn. 12; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand: 1. Dezember 2021, § 253 Rn. 46.1) und vorliegend nur deshalb ausnahmsweise etwas anderes gelte, weil die Kl. über eine andere Anschrift nicht verfüge. Gegen ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis spräche, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sich regelmäßig erst anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen.
18 b) Die Angabe der c/o-Anschrift der Kl. stellt jedenfalls vorliegend einen ordnungsgemäßen Ablauf des gerichtlichen Verfahrens sicher. Bei der in der Klageschrift genannten Adresse handelt es sich um die Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei, in welcher der Vorsitzende des Vorstands der Kl. tätig ist. Somit können dort wirksam Zustellungen an diesen Vertreter der Kl. (§§ 86, 26 BGB) erfolgen und insbesondere das persönliche Erscheinen eines der Vorstandsmitglieder angeordnet werden.
19 c) Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass mit der Angabe einer c/o-Adresse auf Kl.seite den schutzwürdigen Belangen der Bekl. hinreichend Rechnung getragen und die Kl. eindeutig identifiziert wird.
20 aa) Anders als die Revision meint, lässt die Namensbezeichnung der Kl. in Verbindung mit der Angabe der Geschäftsanschrift eines ihrer Vorstände Zweifel an deren Identität nicht aufkommen.
21 (1) Die Kl. hat - worauf das Berufungsgericht zutreffend abstellt - eine Bescheinigung der für sie zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde H. vom 10. November 2017 vorgelegt, aus welcher sich der vollständige Name mit M. und Ehefrau M. Stiftung, die Vorstandsmitglieder sowie die (c/o-) Anschrift ergeben. Eine Anschrift der Stiftung ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes in das Stiftungsverzeichnis einzutragen. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision nicht angegriffen festgestellt, dass die Kl. über eine anderweitige ladungsfähige Anschrift als diejenige, die im Stiftungsverzeichnis H. eingetragen ist und die sich aus der vorgenannten Bescheidung ergibt, nicht verfügt, da sie eigene Geschäftsräume aus Kostengründen nicht unterhält und der gesamte Schriftverkehr über das Rechtsanwaltsbüro eines ihrer Vorstandsmitglieder abgewickelt wird.
22 Demgemäß bestehen keine Zweifel an der Person der Kl. Vielmehr ist für die Bekl. hiernach eindeutig ersichtlich, dass sie von ihrer langjährigen, über die vorgenannte Adresse erreichbaren Vermieterin auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch genommen werden. Allein der Umstand, dass die Kl. zum Teil lediglich in ihrer Kurzform als „M. Stiftung“ bzw. als „J. C. und G. M. Stiftung“ bezeichnet wurde, begründet keine Zweifel an deren Identität. Zutreffend verweist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf, dass selbst die Bekl. die Kl. mit deren Kurzform bezeichnet haben.
23 Der von der Revision angeführte Umstand, dass in einer vormaligen Bescheinigung der Rechtsaufsichtsbehörde aus dem Jahre 2014 als c/o-Adresse - ebenso wie im Mietvertrag - noch diejenige der Hausverwaltung angegeben und im Laufe des Verfahrens ein, später zurückgenommener, Antrag auf entsprechende Rubrumsberichtigung gestellt wurde, ändert an der Eindeutigkeit der zuletzt gemachten Angaben nichts und begründet keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Klagepartei. Vielmehr kann sich die Geschäftsanschrift ändern und wurde, nachdem der Vorsitzende des Vorstands, Herr Dr. S., die Kanzleiadresse zur Verfügung gestellt hatte, entsprechend angepasst. Inwiefern aus dieser Änderung Zweifel an der Identität der Kl. aufkommen bzw. schutzwürdige Belange der Bekl. beeinträchtigt sein könnten, wird von der Revision nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Kl. bereits in der Klageschrift ausgeführt hatte, die vermietete Wohnung werde durch die im Mietvertrag genannte Hausverwaltung betreut.
24 (2) Selbst wenn man mit der Revision in der Bezeichnung der Kl. in der Klageschrift mit lediglich „M. Stiftung“ eine unklare bzw. unrichtige Parteibezeichnung sehen wollte, wäre dies - worauf die Revisionserwiderung zutreffend verweist - im Ergebnis unschädlich. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen ist, die erkennbar betroffen sein soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, Urteile vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043 unter I a; vom 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42 unter II; vom 6. Juli 2006 - IX ZR 88/02, NJW-RR 2006, 1682 Rn. 5; vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, GE 2007, 991 = BGHZ 172, 42 Rn. 25; vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, BGHZ 214, 294 Rn. 19; vom 19. Januar 2021 - VI ZR 188/17, NJW 2021, 1818 Rn. 1). Hiernach bestehen keine tragfähigen Zweifel daran, dass Kl. die M. und Ehefrau M. Stiftung als langjährige Vermieterin der Bekl. ist.
25 bb) Die Angabe einer c/o-Anschrift lässt vorliegend auch nicht besorgen, dass die Kl. den Prozess aus dem Verborgenen heraus führt und sich einer etwaigen Kostentragungspflicht nach einem für sie negativen Prozessausgang nicht stellen würde.
26 Zum einen ist die Kl. - wie ausgeführt - eindeutig bezeichnet und führt damit keinen Prozess aus dem Verborgenen heraus. Zum anderen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Parteien durch einen Mietvertrag verbunden sind, so dass die Bekl. mit einem etwaig zu ihren Gunsten titulierten Kostenerstattungsanspruch gegen die laufenden Mietforderungen der Kl. aufrechnen könnten.
27 cc) Ferner hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, dass die Kl. weitere Angaben zu einer ladungsfähigen Anschrift nicht machen kann, da sie eigene Geschäftsräume nicht unterhält und ihre Verwaltungstätigkeit allein unter der als c/o-Anschrift angegebenen Kanzleiadresse ihres Vorstandsvorsitzenden ausübt.
28 (1) Soweit das Berufungsgericht zusätzlich die Frage erörtert hat, ob für eine ordnungsgemäße Klageerhebung zumindest die Angabe des statutarischen Sitzes der Kl. erforderlich ist, dies aber mit der Begründung verneint hat, die Bekl. hätten kein berechtigtes Interesse daran, dass die Kl. diesen angebe, kommt es auf dieses Interesse nicht an. Denn das Berufungsgericht hat dabei den Inhalt und die Bedeutung des statutarischen Sitzes der Stiftung sowie den hierzu gehaltenen Vortrag der Kl. verkannt.
29 Anders als das Berufungsgericht meint, hat die Kl. Angaben zu ihrem statutarischen Sitz gemacht. Dieser Sitz einer Stiftung ist deren Rechtssitz und wird in der Stiftungssatzung festgelegt (§ 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BGB; vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Neubearb. 2017, § 81 Rn. 42). Die satzungsgemäße Sitzangabe erfordert nicht, wovon das Berufungsgericht aber offensichtlich ausgeht, die Angabe einer postalischen Anschrift mit Straße und Hausnummer, sondern ist lediglich ein Ort ohne nähere Adressangabe (vgl. auch BT-Drs. 14/8765, S. 10). Diesen Ort hat die Kl. bezeichnet. Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat ein Vorstand der Kl. in der mündlichen Verhandlung den „satzungsmäßige(n)“ Sitz mit „schlicht H.“ angegeben.
30 Dass der statutarische Sitz der Kl. in H. liegt, folgt auch aus der von ihr vorgelegten Bescheinigung der Rechtsaufsichtsbehörde H. vom 10. November 2017 (siehe § 5 Abs. 1, 4 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes), da gemäß § 80 Abs. 1 BGB insoweit die Behörde des Landes zuständig ist, in dem die Stiftung ihren (statutarischen) Sitz hat.
31 (2) Nach alledem hat die Kl. die an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nach § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO zu stellenden Anforderungen erfüllt. Ebenso wie bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen des Privatrechts als ladungsfähige Anschrift die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift (vgl. etwa § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG) genügt, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter i.S.v. § 171 ZPO bewirkt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 Rn. 18), genügt bei einer rechtsfähigen Stiftung - ebenfalls eine juristische Person des Privatrechts (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1987 - III ZR 26/85, BGHZ 99, 344, 349; vom 15. April 2021 - III ZR 139/20, BGHZ 229, 299 Rn. 34 f.; MünchKommBGB/Weitemeyer, 9. Aufl., § 80 Rn. 7; Erman/Wiese, BGB, 16. Aufl., Vorbem. vor § 80 Rn. 1) - regelmäßig die Angabe der im Stiftungsverzeichnis des jeweiligen Landes eingetragenen Anschrift, wenn dort - wie hier an den Vorstand der Kl. - in vorgenanntem Sinne Zustellungen erfolgen können.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
„Zur ordnungsmäßigen Klageerhebung gehört grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Wird diese schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, ist die Klage unzulässig“ (amtlicher Leitsatz BGHZ 102, 332). Es gibt aber auch Ausnahmen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin, eine Stiftung, verlangte Zustimmung zu einer Mieterhöhung; in der Klageschrift war die Stiftung bezeichnet mit dem Zusatz: „vertreten durch deren Vorstände c/o L. Rechtsanwaltsgesellschaft“. Das Landgericht Hamburg hielt das zwar für zulässig, ließ aber die Revision zu.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des LG Hamburg im Ergebnis, auch wenn hier keine ladungsfähige Anschrift der Klägerin angegeben sei. Die Vorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO, wonach der Wohnort der Partei anzugeben ist, diene auch dem Zweck, die Identität eindeutig festzustellen. Ein Kläger solle auch nicht einen Prozess aus dem Verborgenen führen können, um sich der Kostenlast zu entziehen. Schließlich müsse auch die Anordnung des persönlichen Erscheinens und die Durchsetzung dieser Anordnung gewährleistet sein. Bei einem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse der Partei oder bei anderen wichtigen Gründen müsse jedoch der Anspruch auf Rechtsschutz gewährleistet sein. Das sei hier der Fall, denn die Stiftung habe keinen eigenen Geschäftssitz; bei der in der Klageschrift genannten Adresse handele es sich um die Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei, in welcher der Vorsitzende des Vorstands der Klägerin tätig sei, so dass auch das persönliche Erscheinen angeordnet werden könne. Auch die Angabe der Klägerin zu ihrem Sitz sei ausreichend, da hier nur der Ort anzugeben sei, nicht aber eine postalische Anschrift mit Straße und Hausnummer.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In vielen Mietverträgen ist die Anschrift des Vermieters nicht angegeben, was die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. Bei einer späteren Klage ist das anders, sodass nicht etwa die Angabe des Klägers, vertreten durch die Hausverwaltung mit deren Anschrift, ausreichend ist. Bei einem wichtigen Grund für die fehlende Angabe kann das aber anders sein.