Anforderungen an Substantiierungspflicht
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anforderungen an Substantiierungspflicht; Mietereinbauten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Gericht verletzt den Anspruch der klagenden Prozesspartei auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt hat, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin in der gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert nach § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Kl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
2 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
3 Der Kl. als Insolvenzverwalterin der früheren Mieterin stehe kein Anspruch auf Entschädigung für Investitionen in die Mietsache zu. Ein Anspruch aus der Vereinbarung vom 19. Februar 1996 scheitere schon deshalb, weil die Kl. nicht ausreichend dargelegt habe, dass die in die Mietsache getätigten Investitionen aus dem Vermögen der Mieterin stammten. Die Kl. habe lediglich vorgetragen, dass der Vater der Mieterin die von ihr vorgelegten Rechnungen für die in der Mietwohnung durchgeführten Sanierungsarbeiten aus deren von ihm verwalteten Vermögen bezahlt habe.
4 Zur Herkunft des Vermögens der Mieterin habe die Kl. zwar vorgetragen, dass das Geld unter anderem aus der Lebensversicherung der 1985 verstorbenen Mutter der Mieterin stamme; außerdem habe die Mieterin aus der Veräußerung des Wohnungseigentums der Mutter in der G.straße 3 in Z. 125.000 DM und von ihrer Großmutter M. W. 60.000 DM aus der Veräußerung einer Immobilie in B.-K. erhalten. Es sei aber unklar, wie und ob der Vater der Kl. überhaupt zwischen den Vermögensmassen habe trennen können, und ob er nicht doch Investitionen aus eigenem Vermögen beglichen habe. Wie, wann und unter welchen Umständen der Vater der Mieterin zu Lasten ihres Vermögens gehandelt haben will, sei auch nach dem konkretisierten Vortrag der Kl. unklar. Eine Vernehmung des Zeugen W. liefe unter diesen Umständen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.
5 2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Kl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, weil es die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt hat, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Kl. in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710 unter II 2; vom 2. Juni 2008 - II ZR 121/07, NJW-RR 2008, 1311 Rn. 2; vom 19. Juni 2008 - VII ZR 127/06, NZBau 2008, 644 Rn. 7 f.; vom 20. Mai 2010 - V ZR 201/09, juris Rn. 6).
6 a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, GE 2012, 60 = NJW 2012, 382 Rn. 14; BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 unter II 1 a; vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859 unter II 2 a m.w.N.; Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, aaO unter II 2 a; vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 8; vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, juris Rn. 6 f.). Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, aaO m.w.N.; vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491 unter II 2 a). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, aaO unter II 1 b; vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, aaO unter II 2 b; Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, aaO; vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, aaO Rn. 7).
7 b) Den beschriebenen Anforderungen wird das Vorbringen der Kl. gerecht. Die Kl. hat unter Berufung auf die Vernehmung des Vaters der Mieterin, des Zeugen W., behauptet, dass die aus den vorgelegten Rechnungen ersichtlichen Investitionen aus dem Vermögen der Mieterin getätigt worden seien, indem der Zeuge die Rechnungsbeträge absprachegemäß aus dem von ihm verwalteten Vermögen seiner Tochter beglichen habe. Damit hat die Kl. schlüssig vorgetragen, dass die Mieterin Investitionen in der geltend gemachten Höhe erbracht habe, so dass der von ihr angebotene Beweis zu erheben war. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf einem gravierenden Fehlverständnis der Substantiierungslast der Kl. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung für den Umfang der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, aaO; vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, aaO Rn. 7; jeweils m.w.N.). Es kommt daher insoweit nicht darauf an, ob die Ausstellung der Rechnungen auf den Zeugen W. Zweifel an der Darstellung der Kl. begründet, und ob weitere Umstände dafür sprechen könnten, dass die Investitionen nicht von der Mieterin, sondern von der damaligen Vermieterin, der W. Grundstücksverwaltungs- und -verwertungs GmbH, erbracht worden waren, für die der Zeuge W. zeichnungsberechtigt war. Derartige Umstände mögen im Rahmen der Beweiswürdigung nach Durchführung der Beweisaufnahme von Bedeutung sein, rechtfertigen es aber nicht, von der Vernehmung des benannten Zeugen abzusehen und das Vorbringen der Kl. auf diese Weise von vornherein beiseite zu schieben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der Sachvortrag zur Begründung des Klageanspruchs schlüssig und entscheidungserheblich, müssen dazu benannte Zeugen vernommen werden. Der Wahrscheinlichkeitsgrad der Sachverhaltsschilderung ist für den Umfang der Darlegungslast unerheblich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Berufungsgericht hatte einen Anspruch der früheren Mieterin auf Entschädigung für Investitionen in die Mietsache aus einer Vereinbarung vom 19. Februar 1996 mit der Begründung verneint, diese habe nicht ausreichend dargelegt, dass die in die Mietsache getätigten Investitionen aus ihrem Vermögen stammten. Der Vortrag, dass der Vater der Mieterin die von ihr vorgelegten Rechnungen für die in der Mietwohnung durchgeführten Sanierungsarbeiten aus deren von ihm verwalteten Vermögen bezahlt habe, reiche dazu nicht aus. Zwar sei die Herkunft des Vermögens der Mieterin im Einzelnen vorgetragen worden. Es sei aber unklar, wie und ob der Vater der Klägerin überhaupt zwischen den Vermögensmassen habe trennen können, und ob er nicht doch Investitionen aus eigenem Vermögen beglichen habe.
Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück, weil die Kammer den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe. Deren Sachvortrag sei zur Begründung ihres Anspruchs schlüssig und erheblich gewesen, weil sie unter Berufung auf die Vernehmung ihres Vaters behauptet habe, dass die aus den vorgelegten Rechnungen ersichtlichen Investitionen aus dem Vermögen der Mieterin getätigt worden seien, indem der Zeuge die Rechnungsbeträge absprachegemäß aus dem von ihm verwalteten Vermögen beglichen habe. Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung sei für den Umfang der Darlegungslast der Klägerin ohne Bedeutung gewesen. Etwaige Zweifel könnten zwar im Rahmen der Beweiswürdigung nach Durchführung der Beweisaufnahme von Bedeutung sein, hätten es aber nicht gerechtfertigt, von der Vernehmung des benannten Zeugen abzusehen und das Vorbringen der Klägerin auf diese Weise von vornherein beiseite zu schieben.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beschluss liegt auf der Linie des Beschlusses des BGH vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11 - (GE 2012, 60) zur Substantiierungslast bei der Geltendmachung von Mängeln, wonach der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels genügt, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, ohne das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) vortragen zu müssen oder über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen („Mangelsymptome") hinaus die Ursache dieser Symptome bezeichnen zu müssen.
Der BGH will mit dieser (neuen?) Linie wohl der sog. „Substantiierungsklatsche" begegnen. Das erscheint auch notwendig, da mit mangelnder Substantiierung häufig Klagen abgewiesen werden, damit sie „vom (Richter-) Tisch" kommen. Allerdings schweben die Gerichte immer zwischen Skylla und Charybdis; entweder verletzen sie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, weil sie über erheblichen Vortrag nicht Beweis erheben, oder sie handeln prozessordnungswidrig, weil sie Ausforschungsbeweis erheben.