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Anforderungen an Mängelbeseitigungsverlangen beim Bauvertrag

BGHVII ZR 405/9703.12.1998GE 1999, 313

BGB § 633; VOB/B § 13 Nr. 5 C

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beim Mängelbeseitigungsverlangen ist mit einer hinreichend genauen Bezeichnung der "Mangelerscheinungen" (der "Symptome" des Mangels) der Mangel selbst bezeichnet. Der Auftraggeber braucht die Ursachen der Symptome nicht zu bezeichnen. Unschädlich ist, wenn er zusätzlich - möglicherweise andere als später tatsächlich festgestellte - Ursachen für die Entstehung der Mängel angibt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien streiten in der Revision noch um Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 125.545,32 DM. Die Kl. beauftragte die Bekl. im Juni 1994 mit der Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Festpreis von 720.000 DM. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Am 15. März 1995 kündigte die Bekl. wegen behaupteter fehlender Mitwirkungshandlungen der Kl. Diese leitete am 30. März 1995 ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem sie u. a. geltend machte, daß in den Fundamentplatten im Kellergeschoß Wasser eindringe, die Dacheindeckung undicht und der Putz an sämtlichen Außenwänden abgeplatzt sei. Das Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren wurde der Bekl. am 26. Juni 1995 zugestellt. Die Kl. ließ die Mängel nach ihrem Vortrag nach dem 26. Juni 1995 durch eine Drittfirma beseitigen, nachdem sie zuvor u. a. eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 25. Juni 1995 gesetzt hatte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kl. könne Ersatz der Mängelbeseitigungskosten nicht verlangen, weil es an der erforderlichen Fristsetzung fehle. Die Schreiben vom 25. April 1995 und vom 26. Mai 1995 enthielten keine Fristsetzung hinsichtlich konkreter Mängel. Die Mängel lägen teilweise auch an anderen als den angegebenen Stellen oder gingen auf andere als die bezeichneten Ursachen zurück. II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Nach der Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 210/96 = ZfBR 1997, 297 = BauR 1997, 1029 mit umfangreichen Nachweisen) ist auch beim Mängelbeseitigungsverlangen mit einer hinreichend genauen Bezeichnung der "Mangelerscheinungen" (der "Symptome" des Mangels) der Mangel selbst bezeichnet. Der Auftraggeber braucht den Mangel selbst, die Ursachen der Symptome, nicht zu bezeichnen. Unschädlich ist, wenn er zusätzlich - möglicherweise andere als später tatsächlich festgestellte - Ursachen für die Entstehung der Mängel angibt.

2. Nach diesen Grundsätzen stellt das Berufungsgericht unzutreffende Anforderungen an das Mangelbeseitigungsverlangen. Die Kl. hat nicht nur allgemein erklärt, die Werkleistung der Bekl. sei mangelhaft, sondern die Mangelerscheinungen hinreichend genau bezeichnet. Zwar sind in den Schreiben vom 25. April 1995 und vom 26. Mai 1995 die Mängel nicht konkret aufgelistet, sondern es wird nur auf Baurapporte Bezug genommen. Dort sind die Mangelerscheinungen hinreichend beschrieben. Im Protokoll vom 12. September 1994 sind Durchfeuchtungen im Kellerbereich gerügt, im Rapport vom 23. September 1994 wird die mangelhafte Abdichtung im Bereich des Übergangs zwischen Mauerwerk und wasserundurchlässiger Betonsohle beanstandet und im Protokoll vom 8. Februar 1995 wird auf starke Durchfeuchtungsschäden sowie auf Schäden an Putz und Mauerwerk hingewiesen. Hinzu kommt, daß diese Mangelerscheinungen Gegenstand des der Bekl. bekannten selbständigen Beweisverfahrens waren, das am 30. März 1995 eingeleitet wurde. Es kommt nicht darauf an, daß von den Sachverständigen später andere Mängelursachen festgestellt worden sind oder Mängel auch noch an anderen Stellen aufgetaucht sind.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Folgendes war geschehen: Ein Ehepaar schloß mit einer Baufirma einen Vertrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses. Vereinbart war, daß für den Bauvertrag die "Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B" (VOB/B) gelten sollte. An dem Bau traten Mängel auf, das Ehepaar leitete ein Beweissicherungsverfahren ein. Sie machten gegenüber der Baufirma geltend, daß in den Fundamentplatten im Kellergeschoß Wasser eindringe, daß die Dacheindeckung undicht und der Putz an sämtlichen Außenwänden abgeplatzt sei. Die Mängel wurden schließlich durch eine Drittfirma beseitigt, nachdem die Baufirma eine Frist zur Mängelbeseitigung hatte verstreichen lassen. Das Oberlandesgericht hatte die Auffassung vertreten, dem Ehepaar stünden keine Ansprüche auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten zu. Die Schreiben, in denen der Baufirma eine Frist zur Beseitigung der Schäden gesetzt worden war, hätten keine Fristsetzung hinsichtlich konkreter Mängel beinhaltet. Die Mängel lägen teilweise, wie das Beweissicherungsverfahren ergeben hatte, an anderer Stelle als behauptet und gingen auch auf andere Ursachen zurück.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Bundesgerichtshof sah den Fall allerdings anders. In seiner Entscheidung vom 3. Dezember 1998 stellte der BGH klar, daß ein Bauherr in einem Mängelbeseitigungsverlangen die Mängel dann schon ausreichend beschreibt, wenn er die Symptome der Mängel beschreibt. Er muß nicht die Ursachen bezeichnen, und es ist unschädlich, wenn er zusätzlich andere als die tatsächlichen Ursachen für die Entstehung der Mängel angibt.