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Anforderungen an Gesellschafterbeschluß zur Nachschußpflicht

KG14 U 180/0321.01.2005160/05

BGB § 707

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Statuierung einer Nachschußpflicht bedarf einer den Bestimmtheitsanforderungen entsprechenden Ermächtigungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag. Der Bestimmtheitsgrundsatz gilt allerdings nicht für Publikumsgesellschaften. Der Beschluß einer Nachschußpflicht greift nicht in den Kernbereich der Gesellschafterrechte ein, der eine Mehrheitsentscheidung per se ausschließen würde. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Gesellschaftsvertrag der GbR (geschlossener Immobilienfonds mit rd. 40 Anlegern) war nicht mehr in der Lage, die Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber der kreditgebenden Bank zu bedienen. Auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung wurde die Änderung des Gesellschaftsvertrages durch Einführung einer Nachschußpflicht mit folgendem Wortlaut geschlossen: Die Gesellschafter sind im Falle der Unterdeckung des Gesellschaftsvermögens quotal im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile zu Nachschußleistungen verpflichtet, wobei die Nachschußpflicht betragsmäßig durch die Höhe der Kapitaleinlage begrenzt ist. Insoweit wird § 707 BGB abbedungen. Die Nachschußpflicht wird vom Verwaltungsbeirat durch einstimmigen Beschluß dem Grund und der Höhe nach für den Einzelfall festgestellt und den Gesellschaftern schriftlich verbunden mit einer entsprechenden Zahlungsaufforderung bekanntgemacht. Zur Beschlußfassung hieß es im Gesellschaftsvertrag: Der Mehrheit von 3/4 der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen bedarf es in folgenden Fällen: ... Änderung des Gesellschaftsvertrages ...

Die Gesellschaft verlangte von einem Gesellschafter Zahlung aufgrund der Nachschußpflicht. Das Landgericht verurteilte entsprechend, was zur Berufung zum Kammergericht führte.

Aus den Gründen (des Kammergerichts)

häufig von der Redaktion verfasst

(...) Die Bekl. ist nicht verpflichtet, wegen des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Kl. vom 27. April 1998 in der Hauptsache 2.535,33 € an die Kl. zu zahlen. Sie ist aber auf der Grundlage der Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 2001 verpflichtet, 1.690,22 € zu zahlen. Bei dem Beschluß vom 27. April 1998 ist nicht ersichtlich, daß er den Gesellschaftern eine verbindliche und damit im Weigerungsfall einklagbare Verpflichtung zur Unterzeichnung der in der Folge versandten schriftlichen Darlehensverträge auferlegen wollte. (wird ausgeführt)

Diese Unverbindlichkeit gilt aber nicht für den Gesellschafterbeschluß vom 7. Dezember 2001 mit der daraus für die Kl. folgenden Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1.690,22 €. Denn hier ist der Beschlußtext bereits als ersichtlich verbindliche Verpflichtung für jeden Gesellschafter in Form einer Sonderumlage in der Tagesordnung angekündigt. Dem Versammlungsprotokoll ist sodann zu entnehmen, daß die Zahlung nicht mehr dem einzelnen Gesellschafter durch Darlehenszeichnung überlassen bleiben soll. Vielmehr ist ausdrücklich die Rede von "säumigen" Gesellschaftern, also von Gesellschaftern, die ihren als verbindlich anzunehmenden Zahlungspflichten nicht nachkommen. Zwar wird gerade wegen dieser Gesellschafter angenommen, daß ihnen gegenüber mangels gesellschaftsvertraglicher Grundlage keine rechtliche Handhabe bestehe, jedoch wird diese gesellschaftsvertragliche Grundlage dann zum nachfolgenden Tagesordnungspunkt 6 durch erstmalige ausdrückliche gesellschaftsvertragliche Begründung einer Nachschußpflicht geschaffen. Da nach dem Protokoll auch dort noch einmal auf die rechtlichen Zweifel hingewiesen wurde, kann damit die Beschlußfassung zu beiden Punkten insgesamt nur als einheitliche Vertragsänderung bzw. gesellschaftsvertragliche Bestätigung der zuerst beschlossenen spezifischen Nachschußpflicht im Einzelfall und damit jedenfalls als verbindliche Nachschußanforderung gewertet werden. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, daß die hier fragliche konkrete Zahlungsverpflichtung vor der allgemeinen Vertragsänderung beschlossen wurde. Bereits gegen die Beschlußfassung über die konkrete Zahlungsverpflichtung gemäß Tagesordnungspunkt 4 bestehen im weiteren aus sich heraus trotz bis dahin fehlender gesellschaftsvertraglicher Grundlage für Nachschüsse keine Bedenken. Eine mit der hier vorliegenden qualifizierten Mehrheit zustande gekommene "Vertragsdurchbrechung" im Einzelfall ist zulässig (BGH NJW 1990, S. 2684/2685). Aber auch die generelle nachträgliche Schaffung der Ermächtigungsgrundlage für Nachschußverpflichtungen der Gesellschafter war rechtmäßig. Denn die Neuregelung in § 4 Ziffer 6 erster Satz des Gesellschaftsvertrages entspricht zunächst den Anforderungen der Rechtsprechung an die Bestimmtheit der Regelungen von Nachschußpflichten unter Abweichung von § 707 BGB (vgl. allg. Palandt, BGB, 64. Auflage 2005, § 707 Rn. 2 m. w. Nachw.). Die Änderung gemäß Tagesordnungspunkt 6 selbst ist auch mit der notwendigen 3/4-Mehrheit nach § 12 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages zustande gekommen. Da der (alte) Gesellschaftsvertrag indessen nur generell die Möglichkeit der Vertragsänderung mit 3/4-Mehrheit vorsieht, ohne explizit die Nachschußpflicht zu erwähnen, könnte für die hier streitigen Beschlüsse fraglich sein, ob nicht auch insoweit der Bestimmtheitsgrundsatz eingreift und sowohl die konkrete Nachschußanforderung als auch die nachträgliche allgemeine Einfügung der Nachschußverpflichtung in den Gesellschaftsvertrag wegen der fehlenden Einstimmigkeit aller vorhandenen Gesellschafter verhindert. Das ist aber nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof hat für die Kommanditgesellschaft entschieden, daß in einer durch die Größe der Mitgliederzahl und die körperschaftliche Verfassung vom gesetzlichen Leitbild abweichenden Gesellschaft die Gesellschafter vereinbaren können, daß der Gesellschaftsvertrag, auch soweit er die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses regelt, mit Mehrheit geändert werden kann, ohne daß sie gleichzeitig die

schieden, daß in einer durch die Größe der Mitgliederzahl und die körperschaftliche Verfassung vom gesetzlichen Leitbild abweichenden Gesellschaft die Gesellschafter vereinbaren können, daß der Gesellschaftsvertrag, auch soweit er die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses regelt, mit Mehrheit geändert werden kann, ohne daß sie gleichzeitig die Beschlußgegenstände im Vertrag näher bezeichnen müßten (BGHZ 85, S. 350 ff., vgl. zur Entwicklung in dieser Frage auch zusammenfassend Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1, 2004, § 5 Rn. 68, § 57 Rn. 33 ff.). Diese für die Personengesellschaften geltenden Grundsätze sind auch auf die vorliegende Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzuwenden, weil der Sachverhalt gleichgelagert ist. Auch handelt es sich bei der Kl. ohne Zweifel um einen vom Normalfall der personalistischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts abweichenden größeren Personenverband in der körperschaftlichen Verfassung eines geschlossenen Immobilienfonds. Es bleibt damit allein noch die Frage, ob die vorliegende Einführung von Nachschußpflichten gleichwohl so in den Kernbereich der Gesellschafterrechte eingreift, daß es aus diesem Gesichtspunkt beim Einstimmigkeitsprinzip bleiben muß. Aber auch das kann nicht angenommen werden. In Übereinstimmung mit den von der Kl. angeführten Entscheidungen des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2003 - 19 O 36/03 ‑, 28. November 2003 - 53 S 253/03 - und des AG Schöneberg vom 29. Oktober 2003 - 103 C 38/03 - ist im Kern darauf hinzuweisen, daß die Nachschußpflichten Wesen und Zweck der Gesellschaft nicht ändern und u. a. wegen der ggf. bestehenden Sonderkündigungsrechte auch die Gesellschafterstellung nicht aushöhlen oder unzumutbar beeinträchtigen, und daß Nachschußregelungen der vorliegenden Art insbesondere bei der Publikumsgesellschaft eine sinnvolle Fortführung der Gesellschaft und ihrer laufenden Geschäfte gewährleisten können. Auf die Frage einer aus gesellschaftsrechtlichen Treuegesichtspunkten herleitbaren Zustimmungspflicht der Bekl. zur Nachschußverpflichtung kommt es bei alledem nicht an. Für die Rechtswirksamkeit der Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung insgesamt ist es im vorliegenden Fall auch nicht entscheidungserheblich, auf welcher eigenen Informationsgrundlage die Bekl. ihr Stimmrecht ausübte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung der Redaktion: In dem vom Kammergericht zitierten Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2003 - 19 O 36/03 - heißt es auszugsweise: "Nach Auffassung der Kammer ist die Regelung des § 12 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist allerdings entgegen einer verbreiteten Fehldeutung nicht in dem Sinne zu verstehen, daß der Gesellschaftsvertrag einen abschließenden Katalog aller Beschlußgegenstände enthalten müßte, sondern es genügt, wenn eine Auslegung unmißverständlich ergibt, daß gerade der in Frage stehende Beschlußgegenstand der Mehrheitsentscheidung unterliegt. Dem kann man durch Kataloge, aber auch durch abstrakte Regeln entsprechen, denn letztlich kann dem Gesellschaftsvertrag nicht mehr an Bestimmtheit abverlangt werden als einem Gesetz. Im vorliegenden Fall sind im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag in § 12 Nr. 3 mehrere Beschlußgegenstände aufgeführt, die der 3/4-Mehrheit unterliegen. Es reicht insoweit um dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge zu leisten, daß beispielsweise die Änderung des Gesellschaftsvertrages aufgeführt ist, ohne im weiteren die einzelnen Vorschriften des Gesellschaftsvertrages aufzuführen. Dies käme einem puren Formalismus gleich, denn durch die allgemeine Regelung ist klargestellt, daß sämtliche gesellschaftsvertraglichen Regelungen mit der besagten 3/4-Mehrheit verändert werden können."