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Anforderungen an Berufungsurteil

BGHV ZR 270/0607.12.2007ZOV 2008, 35

BGB a. F. §§ 280, 282, 325; SchuldRAnpG § 57

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anforderungen an Berufungsurteil; Schadensersatz wegen schuldhafter Vereitelung der Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 57 SchuldRAnpG

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Exkulpation wegen unverschuldeten Rechtsirrtums über das Bestehen eines Vorkaufsrechts gem. § 57 SchuldRAnpG setzt voraus, dass der Schuldner die Rechtslage sorgfältig geprüft und zumindest bei Fehlen eigener Sachkunde fachkundigen Rechtsrat eingeholt hat.

2. Zu den Anforderungen an Berufungsurteil.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. waren aufgrund einer mit dem Rat der Stadt F. (Oder) geschlossenen Nutzungsvereinbarung seit 1979 Nutzer der Teilfläche eines Grundstücks. Eigentümer sind die Bekl., die das Grundstück am 20. September 1996 an Dritte (im Folgenden Käufer) verkauften. Eine Ausfertigung des von dem Streithelfer der Bekl. beurkundeten Vertrags wurde den Kl. erst unter dem 10. Juni 1997 übersandt. Die Kl. verlangen Schadensersatz und machen hierzu geltend, sie seien über das Grundstücksgeschäft mit den Käufern erst so spät informiert worden, dass sie ihr Vorkaufsrecht aus § 57 SchuldRAnpG nicht mehr rechtzeitig hätten ausüben können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl. ihre Anträge im abgewiesenen Umfang weiter. Der Streithelfer der Bekl. hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er eine vollständige Klageabweisung erreichen möchte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 2 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Bekl. hätten ihre "Verpflichtung zur Gewährung des Vorkaufsrechts" aus § 57 SchuldRAnpG verletzt und seien daher nach § 325 Abs. 1 BGB a. F. zur Erstattung der für einen der beiden Umzüge der Kl. aufgewandten Umzugskosten verpflichtet. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Kl. ein Vermögenszuwachs entgangen sei. Dass der Wert des dem Vorkaufsrecht unterliegenden Grundstücks höher als der vereinbarte Kaufpreis gewesen sei, hätten die Kl. nicht ausreichend dargelegt. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz unter dem Blickwinkel der Mehraufwendungen für ein Deckungsgeschäft scheide aus, weil die Kl. das Vorkaufsrecht nicht binnen der Zweimonatsfrist des § 510 Abs. 2 BGB a. F. ausgeübt hätten.

II. 3 1. Die eingelegten Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

4 Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass das Berufungsurteil - was von Amts wegen zu prüfen ist - keine ausreichende Grundlage für eine revisionsrechtliche Überprüfung bietet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die revisionsrechtliche Kontrolle zum einen voraus, dass das Berufungsurteil hinreichend deutlich erkennen lässt, über welche Anträge im Berufungsrechtszug entschieden worden ist. Zum anderen muss sich entweder aus dem Berufungsurteil selbst oder aber - sofern auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird - in Verbindung mit diesen zuverlässig ergeben, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 163, 376, 378 ff.; Senat, Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 269/06 -, GE 2007, 1115 = ZfIR 2007, 758; jeweils m. w. N.). Daraus folgt, dass die Darstellungen zum tatsächlichen Vorbringen nicht derart widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sein dürfen, dass sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen (BGH, Beschl. v. 13. August 2003 - XII ZR 303/02 -, GE 2003, 1422 = NJW 2003, 3352 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

5 a) Berufungsanträge gibt das Berufungsurteil nicht wieder. (wird ausgeführt)

6 b) Davon abgesehen bringt das Berufungsurteil nicht zum Ausdruck, welchen Sachverhalt es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Es ist schon nicht erkennbar, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Berufungsgericht von (subjektiver) Unmöglichkeit im Sinne von § 325 BGB a. F. ausgeht. (wird ausgeführt)

7 2. Für die weitere Behandlung der Sache weist der Senat auf folgendes hin:

8 a) Wird das gesetzliche Vorkaufsrecht aus § 57 SchuldRAnpG vor dessen Ausübung schuldhaft vereitelt, ist nicht § 325 BGB a. F. einschlägig, sondern § 280 BGB a. F., weil vor der Ausübung noch keine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Ansprüche entstanden sein können. Von einer solchen Konstellation scheint das Berufungsgericht der Sache nach - wie seine Ausführungen zu den Umzugskosten nahe legen - auszugehen. Dann aber kann ein Anspruch der Kl. auf weiteren Schadensersatz nicht daran scheitern, dass die Kl. ihr Vorkaufsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt haben.

9 b) Die Argumentation der Anschlussrevision gibt Veranlassung zu dem Hinweis, dass es nach § 282 BGB a. F. Sache der Schuldner ist, ein Verschulden auszuräumen, dass an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen sind und eine Exkulpation grundsätzlich voraussetzt, dass der Schuldner die Rechtslage sorgfältig geprüft und zumindest bei Fehlen eigener Sachkunde fachkundigen Rechtsrat eingeholt hat (vgl. auch BGH, Urt. v. 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06 -, GE 2007, 460 = NJW 2007, 428, 429 f. m. w. N.).

10 c) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert eines Grundstücks hängt nicht davon ab, dass die darlegungspflichtige Partei die beweiserhebliche Behauptung mit Einzeltatsachen unterlegt. Vorbringen zur Begründung eines Klageanspruchs ist schon dann schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte Recht als in der Person des Kl. entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, wenn sie für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (Senat, Urt. v. 20. September 2002 - V ZR 170/01 -, NJW-RR 2003, 69, 70; Urt. v. 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06 -, GE 2007, 145 = WM 2007, 174, 176). [...]